TE OGH 1995/10/10 5Ob112/95

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Tittel, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Margit K*****, vertreten durch Dr.Ingrid Stöger und Dr.Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Grundbuchshandlungen ob den Liegenschaften EZ ***** *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 26.Juni 1995, GZ 22 R 613/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 30.September 1994, TZ 2709/94, abgeändert wurde,in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes, der die Abweisung eines Grundbuchsgesuches zum Gegenstand hat (mag auch darin die Frage releviert worden sein, ob die Durchsetzung des Teilungsurteils nicht vom Exekutionsgericht zu bewilligen gewesen wäre), wurde der mit Einschreitervollmacht iSd § 77 Abs 1 GBG ausgestatteten Vertreterin der Antragstellerin am 10.7.1995 zugestellt. Ihr am 10.8.1995 beim Erstgericht eingelangter Revisionsrekurs ist somit verspätet (§ 123 Abs 1 erster Halbsatz GBG iVm § 81 GBG), weil im Grundbuchsverfahren Sonn- oder Feiertage von einer Rechtsmittelfrist ebensowenig abgerechnet werden dürfen wie Tage des Postenlaufes (§ 81 Abs 2 GBG) oder Ferialtage (Art XXXVI EGZPO).Der Beschluß des Rekursgerichtes, der die Abweisung eines Grundbuchsgesuches zum Gegenstand hat (mag auch darin die Frage releviert worden sein, ob die Durchsetzung des Teilungsurteils nicht vom Exekutionsgericht zu bewilligen gewesen wäre), wurde der mit Einschreitervollmacht iSd Paragraph 77, Absatz eins, GBG ausgestatteten Vertreterin der Antragstellerin am 10.7.1995 zugestellt. Ihr am 10.8.1995 beim Erstgericht eingelangter Revisionsrekurs ist somit verspätet (Paragraph 123, Absatz eins, erster Halbsatz GBG in Verbindung mit Paragraph 81, GBG), weil im Grundbuchsverfahren Sonn- oder Feiertage von einer Rechtsmittelfrist ebensowenig abgerechnet werden dürfen wie Tage des Postenlaufes (Paragraph 81, Absatz 2, GBG) oder Ferialtage (Artikel römisch 36 , EGZPO).

Da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist - der 9.8.1995 - auch nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fiel (vgl NZ 1991, 205/213 ua), war wie im Spruch zu entscheiden (JBl 1947, 63; RPflSlgG 891; NZ 1980, 147 uva).Da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist - der 9.8.1995 - auch nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fiel vergleiche NZ 1991, 205/213 ua), war wie im Spruch zu entscheiden (JBl 1947, 63; RPflSlgG 891; NZ 1980, 147 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00112.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0050OB00112_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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