TE Vfgh Erkenntnis 2002/2/28 B2307/98

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §4 Z3 litb der WasserleitungsgebührenO und der KanalgebührenO der Gemeinde Ehrwald vom 17.08.93 mit E v 28.02.02, V64/01 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Gemeinde Ehrwald und wird als solcher für die Zahlung von Benützungsgebühren hinsichtlich einer Wasserleitungs- und einer Kanalisationsanlage in Anspruch genommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Gemeinde Ehrwald und wird als solcher für die Zahlung von Benützungsgebühren hinsichtlich einer Wasserleitungs- und einer Kanalisationsanlage in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom 4. März 1997 schrieb der Bürgermeister dieser Gemeinde dem Beschwerdeführer für das erste Vierteljahr 1997 Wasserbenützungs- und Kanalbenützungsgebühren vor (S 280,- und S 780,-, jeweils zuzüglich USt.). Eine Berufung dagegen wiesen der Bürgermeister mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 1997 und der Gemeindevorstand - im zweiten Rechtsgang - mit Bescheid vom 9. September 1998 (ausgefertigt unter dem Datum des 18. September 1998) ab.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 wies die Tiroler Landesregierung die gegen diesen Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung ab. Der Vorstellungsbescheid beschäftigt sich in seiner Begründung mit der Wasserbenützungs- und mit der Kanalbenützungsgebühr; im Betreff und im Spruch bezieht er sich jedoch nur auf die Wasserbenützungsgebühr. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 wurde der Spruch gemäß §62 Abs4 AVG dahingehend berichtigt, daß es statt "Wasserbenützungsgebühr" richtig "Kanal- und Wasserbenützungsgebühr" zu lauten habe.

2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen, nämlich der beiden Gebührenordnungen, und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 Z3 litb der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald und des §4 Z3 litb der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald, jeweils vom 17. August 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. August 1993 bis zum 6. September 1993, einzuleiten. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V64,65/01, hob der Verfassungsgerichtshof die erwähnten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.römisch zwei. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 Z3 litb der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald und des §4 Z3 litb der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald, jeweils vom 17. August 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. August 1993 bis zum 6. September 1993, einzuleiten. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V64,65/01, hob der Verfassungsgerichtshof die erwähnten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17 a VfGG von € 181,68 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2307.1998

Dokumentnummer

JFT_09979772_98B02307_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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