TE OGH 1995/10/12 6Ob1662/95

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei J***** AG, ***** wegen Wiederaufnahme des beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 4 C 2894/93 anhängigen Verfahrens gemäß § 530 ZPO (Streitwert S 70.000,--), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13. Juli 1995, AZ 1 R 469/94 (ON 5), denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei J***** AG, ***** wegen Wiederaufnahme des beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 4 C 2894/93 anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 530, ZPO (Streitwert S 70.000,--), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13. Juli 1995, AZ 1 R 469/94 (ON 5), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Fehlen jeglichen Vorbringens zum mangelnden Verschulden an der Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden Prozeß bei einem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs.1 Z 7 ZPO schon im Vorprüfungsverfahren über die Wiederaufnahmsklage wahrzunehmen sei und zur Zurückweisung der Klage führen müsse, ist durch die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (EvBl 1973/163; 8 Ob 565/92; 1 Ob 512/92; 6 Ob 558/94 mwN). Die Wiederaufnahmsklägerin traf die Pflicht zu einer sorgsamen Prozeßvorbereitung (7 Ob 1652/92), wozu auch die sorgfältige Beweismaterialbeschaffung gehört. Sie hat in ihrer Klage nicht einmal behauptet, daß die Nachforschungen ihres Geschäftsführers nicht schon im Prozeß möglich gewesen wären. Die Rekursausführungen, daß das Rekursgericht aktenwidrig angenommen habe, die Klägerin habe nichts zum Thema behauptet, warum die Nachforschungen nicht schon früher angestellt worden seien, sind ihrerseits aktenwidrig. Tatsächlich hat sich die Klägerin in der Klage nicht darauf gestützt, daß ihre Nachforschungen auf den Umstand einer falschen Zeugenaussage zurückzuführen seien. Wohl hat die Klägerin auch den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs.1 Z 2 ZPO geltend gemacht, die Nachforschungen des Geschäftsführers der Klägerin aber nicht mit einer im Prozeß erfolgten falschen Beweisaussage begründet. In der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des auf § 530 Abs.1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsgrundes anläßlich der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 538 Abs.1 ZPO liegt daher kein Rechtsirrtum.Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Fehlen jeglichen Vorbringens zum mangelnden Verschulden an der Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden Prozeß bei einem Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO schon im Vorprüfungsverfahren über die Wiederaufnahmsklage wahrzunehmen sei und zur Zurückweisung der Klage führen müsse, ist durch die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (EvBl 1973/163; 8 Ob 565/92; 1 Ob 512/92; 6 Ob 558/94 mwN). Die Wiederaufnahmsklägerin traf die Pflicht zu einer sorgsamen Prozeßvorbereitung (7 Ob 1652/92), wozu auch die sorgfältige Beweismaterialbeschaffung gehört. Sie hat in ihrer Klage nicht einmal behauptet, daß die Nachforschungen ihres Geschäftsführers nicht schon im Prozeß möglich gewesen wären. Die Rekursausführungen, daß das Rekursgericht aktenwidrig angenommen habe, die Klägerin habe nichts zum Thema behauptet, warum die Nachforschungen nicht schon früher angestellt worden seien, sind ihrerseits aktenwidrig. Tatsächlich hat sich die Klägerin in der Klage nicht darauf gestützt, daß ihre Nachforschungen auf den Umstand einer falschen Zeugenaussage zurückzuführen seien. Wohl hat die Klägerin auch den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht, die Nachforschungen des Geschäftsführers der Klägerin aber nicht mit einer im Prozeß erfolgten falschen Beweisaussage begründet. In der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsgrundes anläßlich der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO liegt daher kein Rechtsirrtum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01662.95.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19951012_OGH0002_0060OB01662_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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