Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Avni P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1994, GZ 13 Rs 94/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. April 1994, GZ 20 Cgs 302/93x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete angebliche Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete angebliche Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen sondern als Hausmeister und Abwäscher in einem Hotel tätig war, nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, ist richtig. Selbst wenn er infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr auf die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten eines Adjustierers und Verpackungsarbeiters verwiesen werden könnte, könnte er zB noch als Fabriksportier und Wächter (Wachorgan) im Innendienst arbeiten (vgl zB SSV-NF 6/12). Für diese Tätigkeiten gibt es - wie allgemein bekannt ist - einen allgemeinen Arbeitsmarkt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen sondern als Hausmeister und Abwäscher in einem Hotel tätig war, nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt, ist richtig. Selbst wenn er infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr auf die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten eines Adjustierers und Verpackungsarbeiters verwiesen werden könnte, könnte er zB noch als Fabriksportier und Wächter (Wachorgan) im Innendienst arbeiten vergleiche zB SSV-NF 6/12). Für diese Tätigkeiten gibt es - wie allgemein bekannt ist - einen allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00187.95.1017.000Dokumentnummer
JJT_19951017_OGH0002_010OBS00187_9500000_000