Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Robert P*****, geboren am 12.Mai 1984, Corinna P*****, geboren am 2.April 1985 und Daniel P*****, geboren am 29.Oktober 1989, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Cornelia P*****, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Juli 1995, GZ 44 R 542-544/95-9, womit infolge Rekurses des ehelichen Vaters Robert P*****, ebendort, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 26.Mai 1995, GZ 3 P 143/95-2, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin, daß ihr vom Rekursgericht keine weitergehenden Rechte eingeräumt wurden, als ihr bereits aufgrund des Gesetzes zustehen, ist nicht zutreffend. Die Mutter geht dabei offenbar davon aus, daß ihr aufgrund §§ 154, 154 a ABGB das Recht zustehe, die Kinder zu vertreten. Diese Bestimmung regelt allerdings nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch die Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Für die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern gilt in erster Linie die Bestimmung des § 144 ABGB, wonach die Eltern bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, einvernehmlich vorgehen sollen. Die Klägerin kann daher die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem Vater nur aufgrund des § 154 a ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen (SZ 57/84; 10 Ob 517/95).Die Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin, daß ihr vom Rekursgericht keine weitergehenden Rechte eingeräumt wurden, als ihr bereits aufgrund des Gesetzes zustehen, ist nicht zutreffend. Die Mutter geht dabei offenbar davon aus, daß ihr aufgrund Paragraphen 154, 154, a ABGB das Recht zustehe, die Kinder zu vertreten. Diese Bestimmung regelt allerdings nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch die Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Für die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern gilt in erster Linie die Bestimmung des Paragraph 144, ABGB, wonach die Eltern bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, einvernehmlich vorgehen sollen. Die Klägerin kann daher die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem Vater nur aufgrund des Paragraph 154, a ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen (SZ 57/84; 10 Ob 517/95).
Durch eine Verfügung nach § 176 ABGB darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes notwendig ist. Diesem Grundsatz wird die Entscheidung des Rekursgerichtes gerecht, zumal dadurch die Mutter in Sachen der Verfolgung des Unterhaltsanspruches allein vertretungsberechtigt ist. Die Befürchtung der Mutter, der Vater könnte die Durchsetzung des Unterhaltsbegehrens durch ihren Erklärungen widersprechende Erklärungen vereiteln, ist unbegründet, weil der Vater in dem Bereich, für den die Mutter zur besonderen Sachwalterin bestellt wurde, keine wirksamen Maßnahmen setzen kann.Durch eine Verfügung nach Paragraph 176, ABGB darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes notwendig ist. Diesem Grundsatz wird die Entscheidung des Rekursgerichtes gerecht, zumal dadurch die Mutter in Sachen der Verfolgung des Unterhaltsanspruches allein vertretungsberechtigt ist. Die Befürchtung der Mutter, der Vater könnte die Durchsetzung des Unterhaltsbegehrens durch ihren Erklärungen widersprechende Erklärungen vereiteln, ist unbegründet, weil der Vater in dem Bereich, für den die Mutter zur besonderen Sachwalterin bestellt wurde, keine wirksamen Maßnahmen setzen kann.
Ob im Interesse des Wohles der Kinder einstweilige Maßnahmen erforderlich sind, die einen weitergehenderen Eingriff in die Rechte des Vaters rechtfertigen würden, ist eine Frage des Einzelfalles; die bisherigen Verfahrensergebnisse bieten im übrigen hiefür keine Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01568.95.1017.000Dokumentnummer
JJT_19951017_OGH0002_0100OB01568_9500000_000