Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.März 1995, GZ 1 a Vr 12.148/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.März 1995, GZ 1 a römisch fünf r 12.148/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian H***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 2.November 1994 in Wien, beim Diebstahl von vier Ringen im Wert von ca 30.000 S zum Nachteil des Wilhelm R***** auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen R***** anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er dem Genannten Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian H***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 2.November 1994 in Wien, beim Diebstahl von vier Ringen im Wert von ca 30.000 S zum Nachteil des Wilhelm R***** auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen R***** anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er dem Genannten Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) angeführten Abweichungen und Unstimmigkeiten in den Angaben des Zeugen R***** zu einzelnen Tatmodalitäten treffen zwar zu, doch übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Tatrichter mit den relevierten Umständen auseinandergesetzt und dessenungeachtet der Darstellung dieses Zeugen im wesentlichen Bereich, nämlich der erfolgten Sachwegnahme, dem Verbergen des Diebsgutes in der Kleidung des Angeklagten und der zur Sicherung der gestohlenen Gegenstände angewandten Gewalt, Glauben geschenkt haben. In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen daher die Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit dem Ziel, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne indes einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) angeführten Abweichungen und Unstimmigkeiten in den Angaben des Zeugen R***** zu einzelnen Tatmodalitäten treffen zwar zu, doch übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Tatrichter mit den relevierten Umständen auseinandergesetzt und dessenungeachtet der Darstellung dieses Zeugen im wesentlichen Bereich, nämlich der erfolgten Sachwegnahme, dem Verbergen des Diebsgutes in der Kleidung des Angeklagten und der zur Sicherung der gestohlenen Gegenstände angewandten Gewalt, Glauben geschenkt haben. In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen daher die Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit dem Ziel, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne indes einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Die in diesem Zusammenhang relevierte Aktenwidrigkeit, welche die Beschwerde in der "erstgerichtlichen Behauptung" erblickt, der Angeklagte habe selbst nie vorgebracht, einen Ring für seine Lebensgefährtin kaufen zu wollen, betrifft nur eine Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung. Die vom Erstgericht damit begründete Tendenz des Zeugen M*****, für den Angeklagten günstig auszusagen, ist für die Lösung der Schuldfrage auch unbeachtlich, weil dieser Zeuge vom Tatgeschehen selbst nichts wahrgenommen hat und das Erstgericht unter Berufung auf diesen Umstand ausdrücklich erklärte, aus der Aussage des Eduard M***** "für das Vorbringen des Angeklagten nichts gewonnen zu haben".
Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt. Bei Prüfung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die schulderheblichen Tatsachenfeststellungen.Aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt. Bei Prüfung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die schulderheblichen Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Ziffer 2, StPO).
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof zwar wahrgenommen, daß das Erstgericht insofern das Strafgesetz unrichtig angewendet hat (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), als es über die aus den Angaben des Zeugen Wilhelm R***** naheliegende Tatversion, derzufolge der Angeklagte nur einen Ring unbemerkt einsteckte, hingegen bei der Wegnahme der weiteren drei Ringe vom Bestohlenen beobachtet wurde, keine Feststellungen traf. Solche wären aber erforderlich gewesen, weil davon die Beurteilung abhängt, ob die (hinsichtlich der unbeobachteten Wegnahme eines Ringes jedenfalls zutreffend) als räuberischer Diebstahl qualifizierte Tat mit einer Teilphase des Geschehens beim Diebstahlsversuch geblieben ist (Leukauf-Steininger, Komm3 § 127 RN 60).Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof zwar wahrgenommen, daß das Erstgericht insofern das Strafgesetz unrichtig angewendet hat (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), als es über die aus den Angaben des Zeugen Wilhelm R***** naheliegende Tatversion, derzufolge der Angeklagte nur einen Ring unbemerkt einsteckte, hingegen bei der Wegnahme der weiteren drei Ringe vom Bestohlenen beobachtet wurde, keine Feststellungen traf. Solche wären aber erforderlich gewesen, weil davon die Beurteilung abhängt, ob die (hinsichtlich der unbeobachteten Wegnahme eines Ringes jedenfalls zutreffend) als räuberischer Diebstahl qualifizierte Tat mit einer Teilphase des Geschehens beim Diebstahlsversuch geblieben ist (Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 127, RN 60).
Die damit unterlaufene, auf einem Feststellungsmangel beruhende, vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 10) gereicht ihm indes nach Lage des Falles nicht zum Nachteil. Handelt es sich nämlich - wie hier - um einen einheitlichen Angriff auf fremdes Vermögen und damit um ein einziges Delikt, dann kann das bloße Unterbleiben des rechtsrichtigen Ausspruches, daß hinsichtlich eines Teiles des Angriffes das Vollendungsstadium nicht erreicht wurde, an der Beurteilung als vollendete Tat nichts ändern. Ein dem Angeklagten daraus erwachsender Nachteil ist selbst dann zu verneinen, wenn man (entgegen SSt 59/74) der Auswirkung des Subsumtionsirrtums auf den Bestand von Strafzumessungsgründen Bedeutung zuerkennen wollte, weil der (hinzutretende) Milderungsgrund, wonach die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, dem ohnehin berücksichtigten Aspekt der "objektiven Schadensgutmachung" annähernd entspricht. Zu einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof daher nicht veranlaßt.Die damit unterlaufene, auf einem Feststellungsmangel beruhende, vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 10,) gereicht ihm indes nach Lage des Falles nicht zum Nachteil. Handelt es sich nämlich - wie hier - um einen einheitlichen Angriff auf fremdes Vermögen und damit um ein einziges Delikt, dann kann das bloße Unterbleiben des rechtsrichtigen Ausspruches, daß hinsichtlich eines Teiles des Angriffes das Vollendungsstadium nicht erreicht wurde, an der Beurteilung als vollendete Tat nichts ändern. Ein dem Angeklagten daraus erwachsender Nachteil ist selbst dann zu verneinen, wenn man (entgegen SSt 59/74) der Auswirkung des Subsumtionsirrtums auf den Bestand von Strafzumessungsgründen Bedeutung zuerkennen wollte, weil der (hinzutretende) Milderungsgrund, wonach die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, dem ohnehin berücksichtigten Aspekt der "objektiven Schadensgutmachung" annähernd entspricht. Zu einer amtswegigen Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof daher nicht veranlaßt.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig.Zur Entscheidung über die Berufungen ist gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00137.95.1017.000Dokumentnummer
JJT_19951017_OGH0002_0140OS00137_9500000_000