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001 Verwaltungsrecht allgemein;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 21. Juni 2002, GZ. ZRV/10-W2/01, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch zwei) vom 21. Juni 2002, GZ. ZRV/10-W2/01, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Zoll in Höhe von S 63.297,-- (EUR 4.599,97), Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 139.254,-- (EUR 10.119,98) sowie eine Abgabenerhöhung in Höhe von S 16.663,-- (EUR 1.210,95) vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein selbstständiger Kaufmann, habe am 6. August 1998 in Linz einen Pkw der Marke Porsche 911 Carrera Coupe auf Grund der nachgewiesenen Ausfuhr des Fahrzeuges nach Ungarn umsatzsteuerfrei erworben.
Am 26. Juli 1999 sei dieser Pkw im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Versandschein T1 von Ungarn kommend vom Zollamt Nickelsdorf nach Linz befördert worden.
Mit Schreiben vom 12. August 1999 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Fahrzeuges die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut beantragt.
Am 17. August 1999 habe das Hauptzollamt Linz einen an den Beschwerdeführer gerichteten Grundlagenbescheid, mit welchem für den Pkw gemäß Art. 184 ZK iVm §§ 2 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZollR-DG und Art. 2 Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO) die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut gewährt worden sei, erlassen. Am selben Tag sei beim Hauptzollamt Linz unter Vorlage des Grundlagenbescheides die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfolgt. Am 17. August 1999 habe das Hauptzollamt Linz einen an den Beschwerdeführer gerichteten Grundlagenbescheid, mit welchem für den Pkw gemäß Artikel 184, ZK in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, 87, Absatz eins, Nr. 1 und Absatz 3, ZollR-DG und Artikel 2, Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO) die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut gewährt worden sei, erlassen. Am selben Tag sei beim Hauptzollamt Linz unter Vorlage des Grundlagenbescheides die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfolgt.
Im Zuge einer späteren Überprüfung durch das Hauptzollamt Linz sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Pkw laut seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 1999 zu 70 % für betriebliche Zwecke, nämlich im Rahmen seines beim Finanzamt Urfahr unter einer bestimmten Steuernummer veranlagten Unternehmens, verwendet habe.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 habe das Hauptzollamt Linz daher gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG Zoll und Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 habe das Hauptzollamt Linz daher gemäß Artikel 204, Absatz eins, Buchstabe b und Absatz 3, ZK in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG Zoll und Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2001 sei die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen worden, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben habe.
Auch für die belangte Behörde ergebe sich eindeutig, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen seines Unternehmens gehöre und überwiegend gewerblich verwendet werde. Nach Art. 5 Buchstabe d ZollBefrVO seien gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, von der Befreiung ausgeschlossen. Dabei komme es auf ein bestimmtes Ausmaß der gewerblichen Nutzung nicht an. Zu dem im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwand, wonach der Beschwerdeführer den Pkw in Ungarn ebenfalls für private und berufliche Zwecke benutzt habe, werde bemerkt, dass die teilweise berufliche Verwendung in Ungarn nicht angezweifelt werde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, nach Art. 5 Buchstabe d ZollBefrVO seien alle beweglichen Werkzeuge, Geräte und Gegenstände von der Ausnahmeregelung umfasst, werde entgegen gehalten, dass sowohl der deutsche als auch der englische Text eindeutig darauf abzielten, ausschließlich tragbare Gegenstände der beschriebenen Art zu begünstigen. Bei einem Pkw handle es sich nicht um einen tragbaren Gegenstand. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer wegen gewerblicher Verwendung des Fahrzeuges ab 4. April 1999 schon zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr eine der für die Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit zwingend erforderliche Voraussetzungen der nichtgewerblichen Nutzung des Fahrzeuges nicht erfüllt habe. Dadurch habe er den Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK verwirklicht. Es sei die Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 2 ZK im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr entstanden. Da diese Art der Verfehlung in der erschöpfenden Liste der zu heilenden Zuwiderhandlungen in Art. 859 ZK-DVO nicht aufgeführt sei, bestehe auch keine Heilungsmöglichkeit im Sinne des Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK. Auch für die belangte Behörde ergebe sich eindeutig, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen seines Unternehmens gehöre und überwiegend gewerblich verwendet werde. Nach Artikel 5, Buchstabe d ZollBefrVO seien gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, von der Befreiung ausgeschlossen. Dabei komme es auf ein bestimmtes Ausmaß der gewerblichen Nutzung nicht an. Zu dem im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwand, wonach der Beschwerdeführer den Pkw in Ungarn ebenfalls für private und berufliche Zwecke benutzt habe, werde bemerkt, dass die teilweise berufliche Verwendung in Ungarn nicht angezweifelt werde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, nach Artikel 5, Buchstabe d ZollBefrVO seien alle beweglichen Werkzeuge, Geräte und Gegenstände von der Ausnahmeregelung umfasst, werde entgegen gehalten, dass sowohl der deutsche als auch der englische Text eindeutig darauf abzielten, ausschließlich tragbare Gegenstände der beschriebenen Art zu begünstigen. Bei einem Pkw handle es sich nicht um einen tragbaren Gegenstand. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer wegen gewerblicher Verwendung des Fahrzeuges ab 4. April 1999 schon zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr eine der für die Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit zwingend erforderliche Voraussetzungen der nichtgewerblichen Nutzung des Fahrzeuges nicht erfüllt habe. Dadurch habe er den Tatbestand des Artikel 204, Absatz eins, Buchstabe b ZK verwirklicht. Es sei die Zollschuld gemäß Artikel 204, Absatz 2, ZK im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr entstanden. Da diese Art der Verfehlung in der erschöpfenden Liste der zu heilenden Zuwiderhandlungen in Artikel 859, ZK-DVO nicht aufgeführt sei, bestehe auch keine Heilungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 204, Absatz eins, letzter Halbsatz ZK.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 1228/02, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. April 2003 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, dass ihm keine "Eingangsabgabeschuld" und keine Abgabenerhöhung vorgeschrieben werde, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten ua. das in § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht und das ZollR-DG auch für die Erhebung von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG gelten ua. das in Paragraph eins, genannte gemeinschaftliche Zollrecht und das ZollR-DG auch für die Erhebung von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (im Folgenden: ZollBefrVO) legt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Fälle fest, in denen auf Grund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Befreiung ua. von Eingangsabgaben gewährt wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (im Folgenden: ZollBefrVO) legt nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, Fälle fest, in denen auf Grund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Befreiung ua. von Eingangsabgaben gewährt wird.
Nach § 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG iVm § 19 Z 1 ZollR-DVO hat die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bei Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen, mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), der auch gegenüber den Behörden Bindungswirkung entfaltet (vgl. Ritz, BAO3, Tz 1 und 3 zu § 192). Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, ZollR-DG in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer eins, ZollR-DVO hat die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bei Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen, mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), der auch gegenüber den Behörden Bindungswirkung entfaltet vergleiche Ritz, BAO3, Tz 1 und 3 zu Paragraph 192,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung zurückgenommen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und Gemäß Artikel 8, Absatz eins, ZK wird eine begünstigende Entscheidung zurückgenommen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160069.X00Im RIS seit
05.07.2006