Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Metin Öztürk gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 18.10.1995, Bsw. 26400/95.Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Metin Öztürk gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 18.10.1995, Bsw. 26400/95.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, § 18 FrG - Keine Aufenthaltsberechtigung wegen falscher Angaben über Zweck und Dauer des Aufenthalts.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 8, EMRK, Paragraph 18, FrG - Keine Aufenthaltsberechtigung wegen falscher Angaben über Zweck und Dauer des Aufenthalts.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist ein in Österreich geborener türk. Staatsbürger. 1990 beantragte er bei der österr. Botschaft in Ankara einen Sichtvermerk zur Einreise nach Österreich. Er führte ua. an, er wolle seine Eltern, die gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich leben und arbeiten, besuchen. Am 3.10.1991 erhielt der Antragsteller einen Sichtvermerk mit Gültigkeit bis 3.1.1992. Die Botschaft wies darauf hin, dass er weitere Sichtvermerke für zukünftige Besuche in Österreich in regelmäßigen Abständen erhalten könne. Nach seiner Ankunft in Österreich beantragte der Bf. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) eine Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre, da er sich in Österreich niederlassen wolle. Am 2.9.1992 verhängte die BVB ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 (1) und (2) FremdenG mit der Begründung, der Bf. habe bei der Antragstellung für einen Sichtvermerk gegenüber der österr. Behörde in Ankara bewusst unrichtige Angaben über Zweck und beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts in Österreich angeführt; denn tatsächlich habe er immer die Absicht gehabt, sich in Österreich niederzulassen. Die im Rechtsmittelweg angerufene Sicherheitsdirektion bestätigte die Entscheidung, die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben erfolglos.Der Bf. ist ein in Österreich geborener türk. Staatsbürger. 1990 beantragte er bei der österr. Botschaft in Ankara einen Sichtvermerk zur Einreise nach Österreich. Er führte ua. an, er wolle seine Eltern, die gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich leben und arbeiten, besuchen. Am 3.10.1991 erhielt der Antragsteller einen Sichtvermerk mit Gültigkeit bis 3.1.1992. Die Botschaft wies darauf hin, dass er weitere Sichtvermerke für zukünftige Besuche in Österreich in regelmäßigen Abständen erhalten könne. Nach seiner Ankunft in Österreich beantragte der Bf. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) eine Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre, da er sich in Österreich niederlassen wolle. Am 2.9.1992 verhängte die BVB ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, (1) und (2) FremdenG mit der Begründung, der Bf. habe bei der Antragstellung für einen Sichtvermerk gegenüber der österr. Behörde in Ankara bewusst unrichtige Angaben über Zweck und beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts in Österreich angeführt; denn tatsächlich habe er immer die Absicht gehabt, sich in Österreich niederzulassen. Die im Rechtsmittelweg angerufene Sicherheitsdirektion bestätigte die Entscheidung, die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) dar.Der Bf. behauptet, die Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung stelle eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) dar.
Die Kms. erinnert, dass die EMRK kein Recht beinhalte, das einem Fremden Einreise bzw. dauernden Aufenthalt in einem bestimmten Land oder die Unmöglichkeit einer Ausweisung sichere. Dennoch könnte die Ausweisung einer Person aus einem Land, in dem nahe Verwandte dieser Person leben von Art. 8 EMRK erfasst sein (vgl. Urteil, Beldjoudi/F, A/234-A § 67). Die Frage, ob nun ein Familienleben besteht ist eine Tatsachenfrage. Die bloße Verwandtschaft unter Erwachsenen ist nicht zwingend von Art. 8 EMRK geschützt, es bedarf zudem weiterer Kriterien, die über das Ausmaß normaler Gefühlsbindungen hinausgehen (EKMR, Entsch. vom 10.12.1984, DR 40, 196). Der Bf. war zwar in Österreich geboren, lebte aber seit seiner frühen Jugend an in der Türkei und ging dort auch zur Schule; während seiner Ferien besuchte er regelmäßig seine Eltern in Österreich. Im Oktober 1991 - im Alter von 18 Jahren - zog er zu ihnen. Die Bsw. enthält keine Anhaltspunkte darüber, dass das Verhältnis zwischen dem Bf. und seinen Eltern das einer Familie iSv Art. 8 EMRK sei, ein Eingriff> in Art. 8 EMRK wird daher verneint.Die Kms. erinnert, dass die EMRK kein Recht beinhalte, das einem Fremden Einreise bzw. dauernden Aufenthalt in einem bestimmten Land oder die Unmöglichkeit einer Ausweisung sichere. Dennoch könnte die Ausweisung einer Person aus einem Land, in dem nahe Verwandte dieser Person leben von Artikel 8, EMRK erfasst sein vergleiche Urteil, Beldjoudi/F, A/234-A Paragraph 67,). Die Frage, ob nun ein Familienleben besteht ist eine Tatsachenfrage. Die bloße Verwandtschaft unter Erwachsenen ist nicht zwingend von Artikel 8, EMRK geschützt, es bedarf zudem weiterer Kriterien, die über das Ausmaß normaler Gefühlsbindungen hinausgehen (EKMR, Entsch. vom 10.12.1984, DR 40, 196). Der Bf. war zwar in Österreich geboren, lebte aber seit seiner frühen Jugend an in der Türkei und ging dort auch zur Schule; während seiner Ferien besuchte er regelmäßig seine Eltern in Österreich. Im Oktober 1991 - im Alter von 18 Jahren - zog er zu ihnen. Die Bsw. enthält keine Anhaltspunkte darüber, dass das Verhältnis zwischen dem Bf. und seinen Eltern das einer Familie iSv Artikel 8, EMRK sei, ein Eingriff> in Artikel 8, EMRK wird daher verneint.
Ferner haben die österr. Behörden festgestellt, der Bf. habe die Einwanderungsbehörden bezüglich Zweck und Dauer seines Aufenthalts in Österreich irregeführt. Insb. hat er bei der Beantragung des Sichtvermerks seine Absicht, sich in Österreich niederzulassen, verschwiegen. Die Behörden haben zudem bei ihrer Entscheidung die familiären Umstände des Bf. ausreichend berücksichtigt.
Der Bf. behauptet ferner eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (fair trial), da keine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VwGH stattgefunden habe. Die Kms. erinnert, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts eines Fremden in einem Land kein civil right iSv. Art. EMRK ist (vgl. EKMR, Bsw. 8118/77, Entsch. v. 19.3.81, DR 25, 105, 119). Die Kms. erklärt die Bsw. für unzulässig (einstimmig).Der Bf. behauptet ferner eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (fair trial), da keine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VwGH stattgefunden habe. Die Kms. erinnert, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts eines Fremden in einem Land kein civil right iSv. "Art". EMRK ist vergleiche EKMR, Bsw. 8118/77, Entsch. v. 19.3.81, DR 25, 105, 119). Die Kms. erklärt die Bsw. für unzulässig (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 18.10.1995, Bsw. 26400/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,23) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/96_1/Oeztuerk.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM00051Im RIS seit
30.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014