Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janusz P***** wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach §§ 13, 37 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Mai 1995, GZ 11 c Vr 2333/95-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janusz P***** wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach Paragraphen 13, 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Mai 1995, GZ 11 c römisch fünf r 2333/95-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO im außerordentlichen Weg die (teilweise) Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten verfügt und das angefochtene Urteil - welches im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 13, 37 Abs 1 lit a, 46 Abs 1 lit a FinStrG bezüglich einer Zigarettenmenge von 11.800 Stück sowie in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im außerordentlichen Weg die (teilweise) Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten verfügt und das angefochtene Urteil - welches im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgaben- und Monopolhehlerei nach Paragraphen 13, 37, Absatz eins, Litera a,, 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG bezüglich einer Zigarettenmenge von 11.800 Stück sowie in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird das Zollamt Wien auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Janusz P***** (zu I. und II.) der im Spruch bezeichneten Finanzvergehen schuldig erkannt, weil er am 13. Dezember 1992 in Wien vorsätzlich 1,730.000 Stück Zigaretten, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern bei der Einfuhr nach Österreich ein Schmuggel begangen und in Monopolrechte eingegriffen worden war, durch Abladen und Einlagern zu verheimlichen versucht hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Janusz P***** (zu römisch eins. und römisch zwei.) der im Spruch bezeichneten Finanzvergehen schuldig erkannt, weil er am 13. Dezember 1992 in Wien vorsätzlich 1,730.000 Stück Zigaretten, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern bei der Einfuhr nach Österreich ein Schmuggel begangen und in Monopolrechte eingegriffen worden war, durch Abladen und Einlagern zu verheimlichen versucht hat.
Der Angeklagte wurde zu einer Geld- und einer Wertersatzstrafe verurteilt, wobei das Erstgericht unter Heranziehung des § 26 Abs 1 FinStG für beide Sanktionen die bedingte Strafnachsicht aussprach.Der Angeklagte wurde zu einer Geld- und einer Wertersatzstrafe verurteilt, wobei das Erstgericht unter Heranziehung des Paragraph 26, Absatz eins, FinStG für beide Sanktionen die bedingte Strafnachsicht aussprach.
Rechtliche Beurteilung
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht für die Wertersatzstrafe wird vom Zollamt Wien unter Hinweis auf § 26 Abs 1 FinStrG mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (mit Recht) bekämpft.Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht für die Wertersatzstrafe wird vom Zollamt Wien unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (mit Recht) bekämpft.
Grundlage der den Beschwerdegegenstand bildenden Wertersatzstrafe ist die Annahme des Schöffengerichtes, daß sich die (Versuchs)Tat des Angeklagten auf insgesamt 1,730.000 Stück Zigaretten erstreckt habe, wovon nur 1,718.200 Stück sichergestellt sowie für verfallen erklärt werden konnten, weshalb für 11.800 Stück (anteilsmäßig) auf Wertersatz erkannt werden müsse.
Gegen die Richtigkeit der Annahme, daß die Verhehlungstätigkeit des Angeklagten nicht nur die sichergestellten Zigaretten, sondern auch eine weitere Menge umfaßt hätte, bestehen erhebliche Bedenken.
Der vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage hervorgehobene Schlußbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz bringt nämlich zum Ausdruck, daß die dem Angeklagten im Schuldspruch angelastete manipulative Tätigkeit bezüglich der beschlagnahmten Zigarettenmenge von 1,718.200 Stück stattgefunden hat (S 167, 171/I), wogegen die Mengenangabe von 1,730.000 Stück Zigaretten bloß das Ergebnis einer Schlußfolgerung (unter Einbeziehung von "Leerkartons") auf die Dimension der Vortaten des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols darstellt (S 183/I), welche nicht Gegenstand des gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruches sind. Somit ist die maßgebliche Feststellung, daß das deliktische Verhalten des Angeklagten 1,730.000 Stück Zigaretten und nicht 1,718.200 Stück Zigaretten betroffen habe, trotz eines diesbezüglich globalen Schuldbekenntnisses (im Sinne der Anklage) mit erheblichen Zweifeln behaftet.Der vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage hervorgehobene Schlußbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz bringt nämlich zum Ausdruck, daß die dem Angeklagten im Schuldspruch angelastete manipulative Tätigkeit bezüglich der beschlagnahmten Zigarettenmenge von 1,718.200 Stück stattgefunden hat (S 167, 171/I), wogegen die Mengenangabe von 1,730.000 Stück Zigaretten bloß das Ergebnis einer Schlußfolgerung (unter Einbeziehung von "Leerkartons") auf die Dimension der Vortaten des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols darstellt (S 183/I), welche nicht Gegenstand des gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruches sind. Somit ist die maßgebliche Feststellung, daß das deliktische Verhalten des Angeklagten 1,730.000 Stück Zigaretten und nicht 1,718.200 Stück Zigaretten betroffen habe, trotz eines diesbezüglich globalen Schuldbekenntnisses (im Sinne der Anklage) mit erheblichen Zweifeln behaftet.
Es war daher nach Anhörung des Generalprokurators gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten im aufgezeigten Umfang zu verfügen und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 12 zu § 362). Demgemäß war das Zollamt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen (SSt XXXV/36).Es war daher nach Anhörung des Generalprokurators gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten im aufgezeigten Umfang zu verfügen und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 12 zu Paragraph 362,). Demgemäß war das Zollamt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen (SSt XXXV/36).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00141.95.1018.000Dokumentnummer
JJT_19951018_OGH0002_0130OS00141_9500000_000