TE OGH 1995/10/23 Bsw15523/89 (Bsw15527/89, Bsw15963/90, Bsw16713/90, Bsw16718/90, Bsw16841/90)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.1995
beobachten
merken

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesachen Schmautzer gegen Österreich, Umlauft gegen Österreich, Gradinger gegen Österreich, Pramstaller gegen Österreich, Palaoro gegen Österreich und Pfarrmeier gegen Österreich, Urteile vom 23.10.1995, Bsw. 15523/89, 15527/89, 15963/90, 16713/90, 16718/90 und 16841/90.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 4 7. ZP EMRK - Verwaltungsstrafverfahren und österreichische Vorbehalte und Erklärungen.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 4, 7. ZP EMRK - Verwaltungsstrafverfahren und österreichische Vorbehalte und Erklärungen.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 4 7. ZP EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 4, 7. ZP EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Über die Bf. wurden dem Grunde und der Höhe nach unterschiedliche Verwaltungsstrafen verhängt (Verweigerung des Alkoholtests/Pfarrmeier und Umlauft; Geschwindigkeitsüberschreitung/Palaoro; Verletzung der Gurtenanlegepflicht/Schmautzer; Nichtbeachtung von baurechtlichen Auflagen/Pramstaller; Verkehrsunfall mit Tötung eines Verkehrsteilnehmers/Gradinger). Im Fall Gradinger wurde die Frage, ob der Bf. bereits im Zeitpunkt des Unfalls im Ausmaß von 0,8 Promille alkoholisiert gewesen war, in den Strafverfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie vor dem Strafgericht jeweils unterschiedlich bewertet: Erstere bejahte sie und verurteilte den Bf. wegen "Trunkenheit am Steuer" (§§ 5 (1) iVm. 99 (1) (a) StVO), das Strafgericht verneinte sie und verurteilte den Bf. wegen "Fahrlässiger Tötung" (§ 80 StGB). Die in allen Fällen erhobenen Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben erfolglos.Über die Bf. wurden dem Grunde und der Höhe nach unterschiedliche Verwaltungsstrafen verhängt (Verweigerung des Alkoholtests/Pfarrmeier und Umlauft; Geschwindigkeitsüberschreitung/Palaoro; Verletzung der Gurtenanlegepflicht/Schmautzer; Nichtbeachtung von baurechtlichen Auflagen/Pramstaller; Verkehrsunfall mit Tötung eines Verkehrsteilnehmers/Gradinger). Im Fall Gradinger wurde die Frage, ob der Bf. bereits im Zeitpunkt des Unfalls im Ausmaß von 0,8 Promille alkoholisiert gewesen war, in den Strafverfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie vor dem Strafgericht jeweils unterschiedlich bewertet: Erstere bejahte sie und verurteilte den Bf. wegen "Trunkenheit am Steuer" (Paragraphen 5, (1) in Verbindung mit 99 (1) (a) StVO), das Strafgericht verneinte sie und verurteilte den Bf. wegen "Fahrlässiger Tötung" (Paragraph 80, StGB). Die in allen Fällen erhobenen Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben erfolglos.

Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 19.5.1994 für alle Bsw. eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf eine Entscheidung durch ein Gericht; einstimmig), im Fall Gradinger zusätzlich eine Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK (Grundsatz ne bis in idem; einstimmig) fest (= NL 94/5/05 mit einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts)Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 19.5.1994 für alle Bsw. eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf eine Entscheidung durch ein Gericht; einstimmig), im Fall Gradinger zusätzlich eine Verletzung von Artikel 4, 7.ZP EMRK (Grundsatz ne bis in idem; einstimmig) fest (= NL 94/5/05 mit einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts)

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. erachten sich durch die über sie verhängten Verwaltungsstrafen in ihrem Recht auf Entscheidung durch ein Gericht (Art. 6 (1) EMRK) verletzt.Die Bf. erachten sich durch die über sie verhängten Verwaltungsstrafen in ihrem Recht auf Entscheidung durch ein Gericht (Artikel 6, (1) EMRK) verletzt.

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK:Zur Anwendbarkeit von Artikel 6, (1) EMRK:

Wie bereits die Kms. so bejaht auch der GH für alle 6 Bsw. das Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage iSv. Art. 6 (1) EMRK.Wie bereits die Kms. so bejaht auch der GH für alle 6 Bsw. das Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage iSv. Artikel 6, (1) EMRK.

Zum Einwand der Reg., der Vorbehalt zu Art. 5 EMRK schließe eine Behandlung der vorliegenden Bsw. aus:Zum Einwand der Reg., der Vorbehalt zu Artikel 5, EMRK schließe eine Behandlung der vorliegenden Bsw. aus:

Die Reg. macht geltend, der Vorbehalt beziehe sich nicht nur auf Maßnahmen des Freiheitsentzugs gemäß Art. 5 EMRK, sondern auch auf Verfahren, die dazu führen können. Die Verwaltungsstrafen beruhten zwar auf Gesetzen, die erst nach dem 3.9.1958 (Beitritt Österreichs zur EMRK) in Kraft getreten sind. Dies betrifft die Straßenverkehrsordnung idF. der Novelle 1960 in den Bsw. von Umlauft, Palaoro, Pfarrmeier und Gradinger; das Kraftfahrgesetz 1976 idF der Novelle 1984 in der Bsw. von Schmautzer sowie die Tiroler Bauordnung 1978 in der Bsw. von Pramstaller. Die Reg. bezieht sich in ihren Ausführungen auf die in § 10 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) festgelegte Regelung, dass sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften (VwV) richten, soweit im VStG nichts anderes vorgesehen ist. Die Reg. nennt in diesem Zusammenhang folgende bereits vor dem 3.9.1958 gültigen VwV: das Straßenpolizeigesetz 1947, die Tiroler Bauordnung 1901 und das Kraftfahrzeuggesetz 1965.Die Reg. macht geltend, der Vorbehalt beziehe sich nicht nur auf Maßnahmen des Freiheitsentzugs gemäß Artikel 5, EMRK, sondern auch auf Verfahren, die dazu führen können. Die Verwaltungsstrafen beruhten zwar auf Gesetzen, die erst nach dem 3.9.1958 (Beitritt Österreichs zur EMRK) in Kraft getreten sind. Dies betrifft die Straßenverkehrsordnung in der Fassung der Novelle 1960 in den Bsw. von Umlauft, Palaoro, Pfarrmeier und Gradinger; das Kraftfahrgesetz 1976 in der Fassung der Novelle 1984 in der Bsw. von Schmautzer sowie die Tiroler Bauordnung 1978 in der Bsw. von Pramstaller. Die Reg. bezieht sich in ihren Ausführungen auf die in Paragraph 10, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) festgelegte Regelung, dass sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften (Vwrömisch fünf) richten, soweit im VStG nichts anderes vorgesehen ist. Die Reg. nennt in diesem Zusammenhang folgende bereits vor dem 3.9.1958 gültigen VwV: das Straßenpolizeigesetz 1947, die Tiroler Bauordnung 1901 und das Kraftfahrzeuggesetz 1965.

Die Bf. machten geltend, der Vorbehalt entspreche nicht den Anforderungen des Art. 64 EMRK; ferner könne dieser seinem Wortlaut nach nicht auf das Verfahren angewendet werden.Die Bf. machten geltend, der Vorbehalt entspreche nicht den Anforderungen des Artikel 64, EMRK; ferner könne dieser seinem Wortlaut nach nicht auf das Verfahren angewendet werden.

Der GH betont, dass er zwar in seinem Urteil Chorherr/A (A/266-B = NL 92/5/16) die Vereinbarkeit des österr. Vorbehalts mit Art. 64 EMRK festgestellt hat. Dieser nennt nur Art. 5 EMRK und bezieht sich ausdrücklich auf Maßnahmen zur Freiheitsentziehung; ferner sind die ggst. Verwaltungsvorschriften jüngeren Datums (dh. sie sind erst nach dem 3.9.1958 in Kraft getreten), der Vorbehalt daher in keiner der vorliegenden Bsw. anwendbar.Der GH betont, dass er zwar in seinem Urteil Chorherr/A (A/266-B = NL 92/5/16) die Vereinbarkeit des österr. Vorbehalts mit Artikel 64, EMRK festgestellt hat. Dieser nennt nur Artikel 5, EMRK und bezieht sich ausdrücklich auf Maßnahmen zur Freiheitsentziehung; ferner sind die ggst. Verwaltungsvorschriften jüngeren Datums (dh. sie sind erst nach dem 3.9.1958 in Kraft getreten), der Vorbehalt daher in keiner der vorliegenden Bsw. anwendbar.

Zur Vereinbarkeit mit Art. 6 (1) EMRK (Recht auf Entscheidung durch ein Gericht):Zur Vereinbarkeit mit Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf Entscheidung durch ein Gericht):

Die Bf. behaupten, keine der innerstaatlichen Behörden, die in den Verwaltungsstrafverfahren entschieden haben - einschließlich VfGH und VwGH - seien ein Tribunal iSv. Art. 6 (1) EMRK gewesen.Die Bf. behaupten, keine der innerstaatlichen Behörden, die in den Verwaltungsstrafverfahren entschieden haben - einschließlich VfGH und VwGH - seien ein Tribunal iSv. Artikel 6, (1) EMRK gewesen.

Der GH betont, dass Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die ihrerseits den Anforderungen des Art. 6 (1) EMRK nicht entsprechen (wie dies für die vorliegenden Fälle zutrifft), der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein müssen (vgl. inter alia und mutatis mutandis die Urteile Albert und Le Compte/B, A/58 § 29; Öztürk/D, A/73 § 56; Fischer/A, A/312 § 28 = NL 95/2/10). Der VfGH ist kein solches gerichtliches Organ, seine Überprüfungsbefugnis hat sich hier auf die Verfassungsmäßigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Ebenso wenig entspricht der VwGH den Anforderungen des Art. 6 (1) EMRK. Er kann nicht die Entscheidungen unterer Instanzen in Bezug auf Fragen der Sachverhaltsermittlung oder der rechtlichen Würdigung aufheben. Ferner erklärte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.1987 (VfSlg. 11.500/87), die bloß nachprüfende Kontrolle des VwGH und VfGH von Verwaltungsstrafen, die nicht vom Vorbehalt zu Art. 5 EMRK erfaßt sind, als unzureichend. Die Bf. hatten somit keinen Zugang zu einem Gericht iSd. EMRK, Art. 6 (1) EMRK wurde daher verletzt (einstimmig). (Die übrigen Bsw.-Punkte insb. betreffend das Verfahren vor dem VwGH wurden nicht weiter behandelt).Der GH betont, dass Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die ihrerseits den Anforderungen des Artikel 6, (1) EMRK nicht entsprechen (wie dies für die vorliegenden Fälle zutrifft), der nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein müssen vergleiche inter alia und mutatis mutandis die Urteile Albert und Le Compte/B, A/58 Paragraph 29,; Öztürk/D, A/73 Paragraph 56,; Fischer/A, A/312 Paragraph 28, = NL 95/2/10). Der VfGH ist kein solches gerichtliches Organ, seine Überprüfungsbefugnis hat sich hier auf die Verfassungsmäßigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Ebenso wenig entspricht der VwGH den Anforderungen des Artikel 6, (1) EMRK. Er kann nicht die Entscheidungen unterer Instanzen in Bezug auf Fragen der Sachverhaltsermittlung oder der rechtlichen Würdigung aufheben. Ferner erklärte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.1987 (VfSlg. 11.500/87), die bloß nachprüfende Kontrolle des VwGH und VfGH von Verwaltungsstrafen, die nicht vom Vorbehalt zu Artikel 5, EMRK erfaßt sind, als unzureichend. Die Bf. hatten somit keinen Zugang zu einem Gericht iSd. EMRK, Artikel 6, (1) EMRK wurde daher verletzt (einstimmig). (Die übrigen Bsw.-Punkte insb. betreffend das Verfahren vor dem VwGH wurden nicht weiter behandelt).

Zur Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK[1] (ne bis in idem):Zur Verletzung von Artikel 4, 7.ZP EMRK[1] (ne bis in idem):

Der Bf. Gradinger rügt, dass er wegen desselben Verhaltens sowohl von einem Strafgericht als auch von einer Verwaltungsbehörde verfolgt wurde.

Österreich gab dazu anlässlich der Ratifikation die "Erklärung" ab, dass diese Bestimmung "...sich nur auf Strafverfahren iSd. österr. StPO..." beziehe. Wie bereits die Kms. so stellt auch der GH fest, dass diese "Erklärung" als "Vorbehalt" iSv. Art. 64 EMRK zu sehen ist (vgl. mutatis mutandis das Urteil Belilos/CH, A/132 § 49). Zu prüfen ist, ob sie auch dessen Anforderungen entspricht. Art. 64 (2) EMRK verlangt, dass jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein muss. Der von Österreich zu Art. 3 und 4 7.ZP EMRK abgegebenen "Erklärung" fehlen solche Angaben, womit sie ungültig ist.Österreich gab dazu anlässlich der Ratifikation die "Erklärung" ab, dass diese Bestimmung "...sich nur auf Strafverfahren iSd. österr. StPO..." beziehe. Wie bereits die Kms. so stellt auch der GH fest, dass diese "Erklärung" als "Vorbehalt" iSv. Artikel 64, EMRK zu sehen ist vergleiche mutatis mutandis das Urteil Belilos/CH, A/132 Paragraph 49,). Zu prüfen ist, ob sie auch dessen Anforderungen entspricht. Artikel 64, (2) EMRK verlangt, dass jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein muss. Der von Österreich zu Artikel 3 und 4 7.ZP EMRK abgegebenen "Erklärung" fehlen solche Angaben, womit sie ungültig ist.

Zur Anwendbarkeit ratione temporis von Art. 4 7.ZP EMRK:Zur Anwendbarkeit ratione temporis von Artikel 4, 7.ZP EMRK:

Die Reg. bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 4 7.ZP EMRK: Es ist erst am 1.11.1988 in Kraft getreten, das strafbare Verhalten wurde hingegen schon am 1.1.1987 gesetzt, die Verwaltungsstrafbescheide am 16. bzw 27.7.1988 erlassen. Wie bereits die Kms. so betont auch der GH, das wesentliche Element in Art. 4 7.ZP EMRK ist die Gefahr wiederholter Verfolgung und Bestrafung für dieselbe Tat. Im ggst. Fall liegt Anwendbarkeit ratione temporis vor.Die Reg. bestreitet die Anwendbarkeit von Artikel 4, 7.ZP EMRK: Es ist erst am 1.11.1988 in Kraft getreten, das strafbare Verhalten wurde hingegen schon am 1.1.1987 gesetzt, die Verwaltungsstrafbescheide am 16. bzw 27.7.1988 erlassen. Wie bereits die Kms. so betont auch der GH, das wesentliche Element in Artikel 4, 7.ZP EMRK ist die Gefahr wiederholter Verfolgung und Bestrafung für dieselbe Tat. Im ggst. Fall liegt Anwendbarkeit ratione temporis vor.

Zur Vereinbarkeit mit Art. 4 7.ZP EMRK:Zur Vereinbarkeit mit Artikel 4, 7.ZP EMRK:

Der GH stellt fest, dass der Grad der Alkoholisierung ab 0,8 Promille nur von der Verwaltungsstrafbehörde, nicht jedoch vom Strafgericht (hier als erschwerender Umstand gemäß § 81 Z.2 StGB) für die jeweilige Entscheidung releviert worden ist. § 81 Z.2 StGB und § 5 StVO unterscheiden sich hinsichtlich Bezeichnung, Art und Zweck der Straftaten; der Tatbestand in § 5 StVO erfasst ferner nur einen Teil des Straftatbestandes von Art. 81 Z.2 StGB. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde und des Strafgerichtes stützten sich jedoch auf dasselbe Verhalten des Bf., Art. 4 7.ZP EMRK wurde daher verletztDer GH stellt fest, dass der Grad der Alkoholisierung ab 0,8 Promille nur von der Verwaltungsstrafbehörde, nicht jedoch vom Strafgericht (hier als erschwerender Umstand gemäß Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) für die jeweilige Entscheidung releviert worden ist. Paragraph 81, Ziffer 2, StGB und Paragraph 5, StVO unterscheiden sich hinsichtlich Bezeichnung, Art und Zweck der Straftaten; der Tatbestand in Paragraph 5, StVO erfasst ferner nur einen Teil des Straftatbestandes von Artikel 81, Ziffer 2, StGB. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde und des Strafgerichtes stützten sich jedoch auf dasselbe Verhalten des Bf., Artikel 4, 7.ZP EMRK wurde daher verletzt

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Urteile des EGMR vom 23.10.1995, Bsw. 15523/89, 15527/89, 15963/90, 16713/90, 16718/90 und 16841/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,195) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Urteile im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_5/Schmautzer v A.pdf

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_5/Umlauft v A.pdf

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_5/Gradinger v A.pdf

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_5/Pramstaller v A.pdf

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_5/Palaoro v A.pdf

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_5/Pfarrmeier v A.pdf

Die Originale der Urteile sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM00018

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten