TE OGH 1995/10/24 4Ob1080/95

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband *****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Mai 1995, GZ 6 R 513/95-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Geschäftsführer der Beklagten hat durch seine Anordnung die Durchführung der im Flugblatt angekündigten Sonntagsausstellung verhindert. Es liegt daher nahe, daß die Beklagte in Zukunft auch solche Ankündigungen unterlassen wird. Im übrigen bildet die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheint, keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1988, 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01080.95.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19951024_OGH0002_0040OB01080_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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