TE OGH 1995/10/24 4Ob1082/95

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Czerwenka & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei W***** OEG, ***** vertreten durch Ganzert & Ganzert Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. September 1995, GZ 6 R 166/95-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der im Aufhebungsbeschluß vom 25.4.1995, 4 Ob 30/95, geäußerten Rechtsauffassung, an die sowohl die Vorinstanzen (§ 511 Abs 1 ZPO) als auch der OGH selbst (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 511 mwN aus der Rsp) gebunden sind. Auch einem Fachpublikum gegenüber kann vergleichende Preiswerbung mit Waren, die in Wahrheit nicht vergleichbar sind, irreführend sein. Daß die Beklagte die Adressanten ihrer Werbung in jedem Fall einzelnen über die Unterschiede der Produkte aufgeklärt hätte, wurde nicht festgestellt.Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der im Aufhebungsbeschluß vom 25.4.1995, 4 Ob 30/95, geäußerten Rechtsauffassung, an die sowohl die Vorinstanzen (Paragraph 511, Absatz eins, ZPO) als auch der OGH selbst (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 511, mwN aus der Rsp) gebunden sind. Auch einem Fachpublikum gegenüber kann vergleichende Preiswerbung mit Waren, die in Wahrheit nicht vergleichbar sind, irreführend sein. Daß die Beklagte die Adressanten ihrer Werbung in jedem Fall einzelnen über die Unterschiede der Produkte aufgeklärt hätte, wurde nicht festgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01082.95.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19951024_OGH0002_0040OB01082_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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