TE OGH 1995/10/30 2Ob1581/95

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Veröffentlicht am 30.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther T*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Dieter H*****, ***** ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma V***** mbH, ***** wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches und Einwilligung in die Eigentumsübertragung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1995, GZ 2 R 17/95-76, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 24.8.1995 wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei (V***** mbH) eröffnet und Rechtsanwalt Dr.H***** zum Masseverwalter bestellt. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 29.8.1995 erklärte das Erstgericht das Verfahren wegen Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei für unterbrochen. Über Antrag der klagenden Partei wurde das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes dem Masseverwalter am 13.9.1995 zugestellt. Dieser brachte am 12.10.1995 eine außerordentliche Revision ein.

Rechtliche Beurteilung

Die von einer Partei während der Unterbrechung eines Rechtsstreites vorgenommenen Rechtshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung; über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel kann, solange nicht das Verfahren wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entschieden werden, sondern es ist zurückzuweisen (SZ 43/158; MietSlg 30.909; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 163 mwN). Die Einbringung des Rechtsmittels stellt keinen Antrag iSd § 164 ZPO dar (Gitschthaler, aaO, Rz 4 zu § 164).Die von einer Partei während der Unterbrechung eines Rechtsstreites vorgenommenen Rechtshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung; über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel kann, solange nicht das Verfahren wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entschieden werden, sondern es ist zurückzuweisen (SZ 43/158; MietSlg 30.909; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 163, mwN). Die Einbringung des Rechtsmittels stellt keinen Antrag iSd Paragraph 164, ZPO dar (Gitschthaler, aaO, Rz 4 zu Paragraph 164,).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB01581.95.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19951030_OGH0002_0020OB01581_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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