TE OGH 1995/10/31 12R84/95

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Veröffentlicht am 31.10.1995
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Kopf

Das Oberlandesgericht als Rekursgericht hat durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Hostek und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) ***** ********** N*****, *****, 2.) ***** N*****, *****, 3.) ***** N*****, ***** vertreten durch Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien ***** G*****, *****, beide vertreten durch Dr. Oswald Karminiski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,032.000,-- s. A., infolge der Rekurse der beklagten Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien 1.) vom 27. Juli 1994, GZ 10 Cg 738/91-38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juli 1995, ON 45, und 2.) vom 25. Juli 1995, GZ 10 Cg 738/91-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Dem Rekurs gegen den Beschluß ON 38 wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag der klagenden Parteien, ihnen je ein Drittel der mit S 16.398,72 zu bestimmenden Kosten des Berichtes vom 19.1.1994, je ein Drittel der mit S 18.255,60 zu bestimmenden Kosten des Berichtes vom 7.7.1994 und je ein Drittel der mit S 264,96 und S 293,76 zu bestimmenden Kosten der Kostenbestimmungsanträge ON 32 und ON 37 zu ersetzen, wird abgewiesen."

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die S 3.250,94 (darin S 541,82 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.

2.) Dem Rekurs gegen den Beschluß ON 45 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird in seinem Punkt 1. bestätigt, in seinem Punkt 2. jedoch dahin abgeändert, daß er insofern wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag der klagenden Parteien, die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, ihnen je ein Drittel der mit S 15.254,40 zu bestimmenden Kosten des Berichtes vom 19.1.1994 (richtig: 19.8.1994) und je ein Drittel der mit S 293,76 zu bestimmenden Kosten des Kostenbestimmungsantrages ON 40 zu ersetzen, wird abgewiesen."

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit S 1.625,47 (darin S 270,91 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Gegen diesen Beschluß ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die Kläger führten mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung (*****) gegen die Beklagten einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall. Die mündliche Streitverhandlung erster Instanz wurde am 16.4.1993 geschlossen.

Mit Eingabe vom 20.1.1994, ON 32, beantragten die Kläger, die Kosten des beigelegten Schriftsatzes (an das Pflegschaftsgericht vom 19.1.1994) mit S 16.398,72 zu bestimmen. Für den Kostenbestimmungsantrag verzeichneten sie S 1.749,60. Mit dem genannten Schriftsatz an das Pflegschaftsgericht erstattete der Klagevertreter auftragsgemäß Bericht an das Pflegschaftsgericht über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, die Erhebung einer Berufung durch die Gegenseite, die Erstattung einer Berufungsbeantwortung durch die beklagten Parteien und die Erhebung eines Kostenrekurses durch die klagenden Parteien.

Mit Eingabe vom 7.7.1994, ON 37 beantragten die klagenden Parteien, die Kosten des Schriftsatzes (an das Pflegschaftsgericht vom 7.7.1994) mit S 18.255,60 zu bestimmen. Für den Kostenbestimmungsantrag verzeichneten sie S 293,76. Mit dem genannten Schriftsatz erstatteten sie auftragsgemäß Bericht an das Pflegschaftsgericht über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens, ferner darüber, daß die beklagten Parteien kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erhoben und die bis Ende Juni 1994 fälligen Beträge samt Kosten gezahlt hätten. Offen sei die technische Abwicklung der Rentenregelung.

Mit Eingabe vom 19.8.1994, ON 40, beantragten die klagenden Partei, die Kosten des Berichtes (an das Pflegschaftsgericht vom 19.8.1994) mit S 15.254,40 zu bestimmen und ihnen die Kosten des Kostenbestimmungsantrages mit S 293,76 zuzuerkennen. Mit dem genannten Schriftsatz teilten sie dem Pflegschaftsgericht aufforderungsgemäß mit, daß die beklagten Parteien die Julirate zunächst auf das Konto des Klagevertreters überwiesen hätten, weil der Kindesvater einige Wochen in Israel aufhältig gewesen sei und der Klagevertreter daher das Einvernehmen bezüglich der technischen Abwicklung nicht früher habe herstellen können. Der Kindesvater habe den Wunsch geäußert, die Rentenleistungen zu seinen Handen zu erhalten. Der Klagevertreter habe die Versicherung entsprechend informiert.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 27.7.1994, ON 38, erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien je ein Drittel der mit S 16.398,72 bestimmten Kosten des Berichtes vom 12.7.1993 (laut Berichtigungsbeschluß: vom 19.1.1994) und je ein Drittel der mit S 18.255,60 bestimmten Kosten des Berichtes vom 7.7.1994 zu ersetzen. Ferner erkannte es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien je ein Drittel der mit S 264,96 bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages ON 25a (richtig: ON 32; im Berichtigungsantrag nicht berichtigt) und je ein Drittel der mit S 293,76 bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages ON 37 zu ersetzen.

Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluß vom 25.7.1995, ON 45, berichtigte das Erstgericht seinen Beschluß vom 27.7.1994, ON 38, im eben genannten Sinn und erkannte im Punkt 2. seiner Entscheidung die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Partei je ein Drittel mit S 15.254,40 bestimmten Kosten des Berichtes vom 19.1.1994 (richtig: 19.8.1994) und je ein Drittel der mit S 293,76 bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages (ON 40) zu ersetzen.

Gegen den Beschluß ON 38 richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien ON 41 mit dem Abänderungsantrag, den Kostenbestimmungsantrag der klagenden Parteien ON 37 abzuweisen.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die Rekurse der beklagten Parteien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ON 41 ist berechtigt, dem Rekurs ON 47 kommt teilweise Berechtigung zu.

In seinen Entscheidungen vom 29.7.1994, 12 R 228/93-36 und 12 R 229/93-35, sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß die Einholung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zur Klageführung ebenso wie ein im Auftrag des Pflegschaftsgerichtes erstatteter Bericht eine selbständige anwaltliche Leistung darstelle, die durch den Einheitssatz nicht gedeckt sei. Demgemäß erkannte es den klagenden Parteien Kosten für Tätigkeiten des Klagevertreters beim Pflegschaftsgericht zu, die teilweise vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz liegen (ON 36) und teilweise danach (ON 35). Im letzten Fall handelte es sich um einen Bericht über die Ereignisse in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.4.1993 und über den Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz.

Die vom Rekurswerber nunmehr gegen diese Rechtsansicht ins Treffen geführten Argumente vermögen es grundsätzlich nicht, das Rekursgericht zu einer Änderung seiner Rechtsansicht zu veranlassen. Die Rechtslage ist aber nunmehr anders als die, die den Entscheidungen ON 35 und ON 36 zu Grunde lag. Dort ging es um eine Prozeßführung, für die die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich war, und die regelmäßige Berichte an das Pflegschaftsgericht notwendig machte. Dieses aktive Handeln der Kläger war aber mit dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz beendet. Sie hatten im erstinstanzlichen Verfahren voll obsiegt und weder für die Erstattung einer Berufungsbeantwortung noch für die Erhebung eines Kostenrekurses eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung beantragt, noch wäre eine solche erforderlich gewesen. Kosten für solche außerprozessuale Handlungen zuzuerkennen, hieße den Begriff der vorprozessualen Kosten bei weitem überspannen und würde bedeuten, im Pflegschaftsverfahren, dem als Außerstreitverfahren eine Kostenersatzpflicht grundsätzlich fremd ist, eine solche einzuführen. Dieselben Erwägungen gelten für den Bericht über den Ausgang des Verfahrens zweiter Instanz und um so mehr für den nach rechtskräftigem Abschluß des Gerichtsverfahrens erstatteten Bericht über die Zahlung einer Rentenleistung und den Wunsch des Vaters betreffend die Zahlungsmodalitäten.

Die Kostenbestimmungsanträge ON 32, ON 37 und ON 40 sind daher nicht berechtigt, weshalb in Stattgebung der Rekurse die entsprechenden Anträge abzuweisen waren.

Nicht berechtigt ist der Rekurs der beklagten Parteien lediglich gegen den Berichtigungsbeschluß (Punkt 1 in ON 45). Da es sich bei der Anführung des Berichtsdatums mit 12.7.1993 (über diesen war bereits rechtskräftig entschieden) statt 19.1.1994 um einen offenkundigen Schreibfehler handelte, liegt auf der Hand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs. 1 und 50 ZPO, sowie § 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO, sowie Paragraph 11, RATG.

Die Unzulässigkeit eines weiteren Rekurses folgt

aus § 528 Abs. 2 Z. 3 ZPO.aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:01200R00084.95.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19951031_OLG0009_01200R00084_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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