TE OGH 1995/10/31 10Ob1590/95

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Veröffentlicht am 31.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie P*****, Land- und Forstwirtin, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz T*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Christian Függer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (Streitwert S 75.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1995, GZ 29 R 92/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 12.Jänner 1995, GZ 1 C 223/94z-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 21.August 1995 zugestellt, die Revision aber erst am 25.September 1995 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zur Post gegeben wurde.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 2 und Paragraph 474, Absatz 2, ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 21.August 1995 zugestellt, die Revision aber erst am 25.September 1995 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO zur Post gegeben wurde.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535,1551/94, 7 Ob 21/95) endet die vierwöchige Rechtsmittelfrist, wenn - wie hier - das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt worden ist, am 22.9. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereis um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8., beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9.1995 (Freitag). Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535,1551/94, 7 Ob 21/95) endet die vierwöchige Rechtsmittelfrist, wenn - wie hier - das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt worden ist, am 22.9. Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereis um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8., beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9.1995 (Freitag). Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 2, ZPO keine Handhabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01590.95.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19951031_OGH0002_0100OB01590_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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