TE OGH 1995/10/31 14Ns15/95

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Veröffentlicht am 31.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Michael G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, (Abs 3,) 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 a Vr 10.466/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Karlheinz K***** in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Michael G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3,, (Absatz 3,,) 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 a römisch fünf r 10.466/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Karlheinz K***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Karlheinz K***** ist gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der vorbezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu entscheiden (AZ 15 Os 148/95).

Der nach der Geschäftsverteilung als Berichterstatter vorgesehene Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.K***** hat am 13.Oktober 1995 angezeigt, daß er dem Konzipienten des mit ihm befreundeten - urlaubsbedingt abwesenden - Verteidigers bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ratschlägen zur Seite gestanden sei.

Wenngleich sich Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.K***** nicht befangen fühlt, ist der von ihm aufgezeigte Umstand objektiv geeignet, in der vorliegenden Strafsache Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit eines erkennenden Richters aufkommen zu lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140NS00015.95.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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