TE OGH 1995/10/31 10ObS207/95

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Veröffentlicht am 31.10.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Gramm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erika H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeldes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Juni 1995, GZ 10 Rs 58/95-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.September 1994, GZ 12 Cgs 49/94x-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Bei dem in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils enthaltenen Satz "Es ergibt sich ein Fremdhilfeaufwand von mindestens 55 Stunden" handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang um die rechtliche Beurteilung des durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarfs. Das Erstgericht nahm für die Hilfsverrichtungen: Herbeischaffung von Lebensmitteln ..., Reinigung der Wohnung ..., Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie Mobilitätshilfe iwS je 10 Stunden, zusammen demnach 40 Stunden monatlich an und veranschlagte für das An- und Ausziehen von Schnürschuhen 10 Stunden und für die Hilfe beim Einsteigen in die Badewanne rund 5 Stunden monatlich. Auf diese Weise kam es zu einem durchschnittlichen monatlichen Betreuungs- und Hilfsbedarf (= Pflegebedarf) von 55 Stunden und nahm deshalb an, daß die Klägerin Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 habe (§ 4 Abs 2 BPGG). Das Berufungsgericht ist nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen, sondern hat nur einen durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von nicht mehr als 50 Stunden angenommen. Es hat nämlich im Zusammenhang mit dem An- und Ausziehen von Schnürschuhen in zutreffender sinngemäßer Anwendung der E SSV-NF 8/55 nur einen Betreuungsaufwand von 5 Stunden und für die Betreuung beim Ein- und Aussteigen in die bzw aus der Badewanne einen solchen von 2 Stunden angenommen. Selbst wenn man für die letztgenannte Betreuungsleistung iS der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 8/55, 67, 74 und 79) 3,5 bis 4 Stunden monatlich veranschlagt, erreicht der gesamte Pflegebedarf höchstens 49 Stunden monatlich. Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 hat (§ 4 Abs 2 BPGG) als richtig.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Bei dem in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils enthaltenen Satz "Es ergibt sich ein Fremdhilfeaufwand von mindestens 55 Stunden" handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang um die rechtliche Beurteilung des durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarfs. Das Erstgericht nahm für die Hilfsverrichtungen: Herbeischaffung von Lebensmitteln ..., Reinigung der Wohnung ..., Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie Mobilitätshilfe iwS je 10 Stunden, zusammen demnach 40 Stunden monatlich an und veranschlagte für das An- und Ausziehen von Schnürschuhen 10 Stunden und für die Hilfe beim Einsteigen in die Badewanne rund 5 Stunden monatlich. Auf diese Weise kam es zu einem durchschnittlichen monatlichen Betreuungs- und Hilfsbedarf (= Pflegebedarf) von 55 Stunden und nahm deshalb an, daß die Klägerin Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 habe (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG). Das Berufungsgericht ist nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen, sondern hat nur einen durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von nicht mehr als 50 Stunden angenommen. Es hat nämlich im Zusammenhang mit dem An- und Ausziehen von Schnürschuhen in zutreffender sinngemäßer Anwendung der E SSV-NF 8/55 nur einen Betreuungsaufwand von 5 Stunden und für die Betreuung beim Ein- und Aussteigen in die bzw aus der Badewanne einen solchen von 2 Stunden angenommen. Selbst wenn man für die letztgenannte Betreuungsleistung iS der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 8/55, 67, 74 und 79) 3,5 bis 4 Stunden monatlich veranschlagt, erreicht der gesamte Pflegebedarf höchstens 49 Stunden monatlich. Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 hat (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG) als richtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00207.95.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19951031_OGH0002_010OBS00207_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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