TE Vwgh Beschluss 2006/5/18 2006/18/0116

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des F, geboren 1978, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 2006, Zl. UVS-FRG/53/767/2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 1. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 28. November 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 10. Oktober 2003, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 1. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 28. November 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 10. Oktober 2003, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In der Beschwerde wird unter "III. Beschwerdepunkt" Folgendes ausgeführt:

"Durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.3.2006 wurde ich in meinem einfachgesetzlichen Recht auf Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und somit in meinem Recht auf Aufenthalt in Österreich verletzt."

II.römisch zwei.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 17. Februar 2006, Zlen. 2006/18/0016, 0017, mwN).Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 17. Februar 2006, Zlen. 2006/18/0016, 0017, mwN).

Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0197, mwN).Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0197, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist zu bewilligen, zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie etwa dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und somit im Recht auf Aufenthalt in Österreich", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. etwa nochmals den vorzitierten Beschluss Zlen. 2006/18/0016, 0017, mwN; ferner den hg. Beschluss vom 8. November 2000, Zl. 96/21/0963). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist zu bewilligen, zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie etwa dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und somit im Recht auf Aufenthalt in Österreich", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein vergleiche , etwa nochmals den vorzitierten Beschluss Zlen. 2006/18/0016, 0017, mwN; ferner den hg. Beschluss vom 8. November 2000, Zl. 96/21/0963).

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2006

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180116.X00

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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