TE OGH 1995/11/8 7Ob638/94

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagte Partei Dr.Clemens Dallinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schulerstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** AG, wegen Feststellung (Streitwert S 50.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1994, GZ 3 R 135/94-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.Mai 1994, GZ 25 Cg 195/93d-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei führt im Erdgeschoß des P***** (S*****), dessen jetzige Eigentümerin die Gemeinschuldnerin ist, einen Diskothekenbetrieb. Oberhalb dieses Betriebes befinden sich die Wohnungen top 4, top 5, top 5 a und top 7. Im Jahre 1985 beschwerten sich die Mieter der über der Diskothek gelegenen Wohnungen wegen der von der Diskothek ausgehenden Lärmbelästigung beim damaligen Eigentümer KR Hans S*****. Die klagende Partei erklärte sich bereit, die über der Diskothek liegenden Wohnungen zu übernehmen und schloß mit dem Eigentümer über die Bestandobjekte top 4 und 5 einen Mietvertrag vom 17.12.1985. Über Wunsch der klagenden Partei wurde in diesen Vertrag nachstehende Vereinbarung aufgenommen.:

"Im Falle, daß das Mietverhältnis top 5 a derzeit vermietet an Herrn Julius K*****, beendet wird und das Nutzungsrecht von ***** Sa***** nicht ausgeübt wird oder erloschen ist, verpflichtet sich die Hausinhabung, diese Räumlichkeiten der Firma ***** Betriebsgesellschaft mbH zur Miete anzubieten. Festgestellt wird, daß im Falle der Ausübung des Nutzungsrechtes durch ***** Sa***** eine Untervermietung seitens der Hausinhabung weder zugesagt wurde, noch gestattet werden wird. Für den Fall, daß das Vormietrecht von Frau Maria S***** an der Wohnung top 7, derzeit vermietet an Frau L*****, nicht ausgeübt wird und diese Wohnung zur Neuvermietzung gelangt, verpflichtet sich die Hausinhabung, diese der Firma ***** Betriebsgesellschaft mbH zur Miete vorweg anzubieten."

Die klagende Partei verlangte die Aufnahme dieser Vereinbarung, um sich gegen Beschwerden neuer Mieter wegen der von der Diskothek ausgehenden Lärmbelästigung abzusichern. Aus diesen Grunde erklärte sich auch der Hauseigentümer bereit, diese Vereinbarung in den Mietvertrag aufzunehmen.

Die klagende Partei begehrt mit ihrer Klage nachstehende Feststellungen:

1.) "es werde festgestellt, daß im Falle, daß das Mietverhältnis top 5 a im Hause Seilerstätte 1, 1010 Wien mit Herrn Julius K***** beendet wird und das Nutzungsrecht von ***** Sa***** nicht ausgeübt wird oder erloschen ist, die beklagte Partei bzw. ihre Gesamtrechtsnachfolgerin verpflichtet ist, diese Räumlichkeiten der klagenden Partei zur Miete anzubieten,

2.) für den Fall, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, nach Beendigung des Mietverhältnisses von Frau L***** an der Wohnung top 7 im Hause ***** Wien, S***** sowie Nichtausübung des Vormietrechtes von Frau Maria S*****, diese Wohnung der klagenden Partei zur Miete anzubieten ist."

Sie brachte dazu vor, schon vor der Konkurseröffnung mehrfach ihre aus der wiedergegebenen Zusatzvereinbarung resultierenden Rechte eingefordert zu haben. Dies sei mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt seien. Eine neuerliche Aufforderung nach Konkurseröffnung habe der Beklagte damit beantwortet, daß die Ansprüche der Klägerin wegen der Konkurseröffnung nicht mehr bestehen. Sie habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die in Rede stehende Zusatzvereinbarung betreffe völlig andere Mietobjekte und stehe mit dem den Gegenstand des Mietvertrages bildenden Mietobjekt in keinem näheren Zusammenhang. Wegen der räumlichen Lage der Objekte könne bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung an eine Wohnungszusammenlegung nicht gedacht worden sein. Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Hauseigentümer sei für die von der klagenden Partei geltend gemachten Rechte, bei denen es sich um völlig unbestimmte und mit vielen Bedingungen versehene Anwartschaftsrechte handle, § 14 Abs 1 KO anwendbar. Die von der klagenden Partei behaupteten Rechte seien daher mit der Konkurseröffnung verfallen. Überdies sei keine der in der Zusatzvereinbarung bestimmten Voraussetzungen eingetreten, weshalb der klagenden Partei auch kein rechtliches Interesse an der Klagsführung zuzubilligen sei.Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die in Rede stehende Zusatzvereinbarung betreffe völlig andere Mietobjekte und stehe mit dem den Gegenstand des Mietvertrages bildenden Mietobjekt in keinem näheren Zusammenhang. Wegen der räumlichen Lage der Objekte könne bei Abschluß der maßgeblichen Vereinbarung an eine Wohnungszusammenlegung nicht gedacht worden sein. Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Hauseigentümer sei für die von der klagenden Partei geltend gemachten Rechte, bei denen es sich um völlig unbestimmte und mit vielen Bedingungen versehene Anwartschaftsrechte handle, Paragraph 14, Absatz eins, KO anwendbar. Die von der klagenden Partei behaupteten Rechte seien daher mit der Konkurseröffnung verfallen. Überdies sei keine der in der Zusatzvereinbarung bestimmten Voraussetzungen eingetreten, weshalb der klagenden Partei auch kein rechtliches Interesse an der Klagsführung zuzubilligen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, daß die verfahrensgegenständliche Zusatzvereinbarung nicht als ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrages anzusehen sei; für diese habe ein Bedürfnis bestanden und habe auch der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien entsprochen. Gemäß § 24 KO bleibe daher der Mietvertrag mit dieser Vereinbarung von der Konkurseröffnung unberührt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, daß die verfahrensgegenständliche Zusatzvereinbarung nicht als ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrages anzusehen sei; für diese habe ein Bedürfnis bestanden und habe auch der typischen Interessensituation der beteiligten Parteien entsprochen. Gemäß Paragraph 24, KO bleibe daher der Mietvertrag mit dieser Vereinbarung von der Konkurseröffnung unberührt.

Das Berufungsgericht gab dagegen der vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Die entscheidende Frage, ob im Mietvertrag enthaltene oder im Zusammenhang mit diesem geschlossene Nebenvereinbarungen Teil des Bestandvertrages seien, in den der Masseverwalter nach § 24 Abs 1 KO eintrete, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage sei aus der aus den §§ 14 ff, 23 f KO erkennbaren Absicht des Gesetzgebers nur für solche Nebenabreden zu bejahen, die das Bestandverhältnis selbst beträfen, nicht aber, die von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regelten. Die hier zu beurteilende Nebenabrede regle nicht das den Gegenstand des Mietvertrages bildende Bestandverhältnis selbst, sondern befasse sich mit davon nicht mehr erfaßten Umständen, sodaß hiefür die Bestimmungen der §§ 14 f KO maßgeblich seien. Die Ansprüche der klagenden Parteien seien daher im Konkurs nach ihrem Schätzwert geltend zu machen, sodaß dem Feststellungsbegehren der klagenden Partei, ein Erfolg versagt bleiben müsse. Aus diesem Grunde müsse auch nicht auf Punkt 2 des Klagebegehrens, der keinen verständlichen Sinn ergebe, eingegangen werden. Nicht erörtert werden müsse auch, daß die diesem Punkt zugrunde liegende Berechtigung der klagenden Partei nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vereinbarung nur für den Fall vereinbart worden sei, daß die Wohnung zur Neuvermietung gelange.Das Berufungsgericht gab dagegen der vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Die entscheidende Frage, ob im Mietvertrag enthaltene oder im Zusammenhang mit diesem geschlossene Nebenvereinbarungen Teil des Bestandvertrages seien, in den der Masseverwalter nach Paragraph 24, Absatz eins, KO eintrete, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage sei aus der aus den Paragraphen 14, ff, 23 f KO erkennbaren Absicht des Gesetzgebers nur für solche Nebenabreden zu bejahen, die das Bestandverhältnis selbst beträfen, nicht aber, die von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regelten. Die hier zu beurteilende Nebenabrede regle nicht das den Gegenstand des Mietvertrages bildende Bestandverhältnis selbst, sondern befasse sich mit davon nicht mehr erfaßten Umständen, sodaß hiefür die Bestimmungen der Paragraphen 14, f KO maßgeblich seien. Die Ansprüche der klagenden Parteien seien daher im Konkurs nach ihrem Schätzwert geltend zu machen, sodaß dem Feststellungsbegehren der klagenden Partei, ein Erfolg versagt bleiben müsse. Aus diesem Grunde müsse auch nicht auf Punkt 2 des Klagebegehrens, der keinen verständlichen Sinn ergebe, eingegangen werden. Nicht erörtert werden müsse auch, daß die diesem Punkt zugrunde liegende Berechtigung der klagenden Partei nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vereinbarung nur für den Fall vereinbart worden sei, daß die Wohnung zur Neuvermietung gelange.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage, inwieweit § 24 KO auf in Bestandverträgen enthaltene Nebenvereinbarungen anzuwenden sei, nicht vorliege.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Paragraph 24, KO auf in Bestandverträgen enthaltene Nebenvereinbarungen anzuwenden sei, nicht vorliege.

Die klagende Partei beantragt mit ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision die Wiederherstellung des Ersturteils.

Der Beklagte beantragt der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestandgebers tritt der Masseverwalter gem § 24 KO in den Bestandvertrag ein und zwar so, wie das Bestandverhältnis zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden hat. Durch die Besonderheit dieser Bestimmung soll gesichert werden, daß die Verfügungsunfähigkeit des Bestandgebers ohne Einfluß auf das Bestandverhältnis bleibt (Bartsch-Pollak3 I 137). Frühere Rechtshandlungen der Parteien sind nach dem Eintritt des Masseverwalters in den Bestandvertrag, soweit nicht Anfechtbarkeit vorliegt, auch für ihn verbindlich. Zu prüfen ist allerdings die Frage, ob der Masseverwalter auch in in Bestandverträgen enthaltene Nebenabreden, soweit sie das Bestandverhältnis nicht unmittelbar selbst betreffen, eintritt und an diese gebunden ist.Bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestandgebers tritt der Masseverwalter gem Paragraph 24, KO in den Bestandvertrag ein und zwar so, wie das Bestandverhältnis zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden hat. Durch die Besonderheit dieser Bestimmung soll gesichert werden, daß die Verfügungsunfähigkeit des Bestandgebers ohne Einfluß auf das Bestandverhältnis bleibt (Bartsch-Pollak3 römisch eins 137). Frühere Rechtshandlungen der Parteien sind nach dem Eintritt des Masseverwalters in den Bestandvertrag, soweit nicht Anfechtbarkeit vorliegt, auch für ihn verbindlich. Zu prüfen ist allerdings die Frage, ob der Masseverwalter auch in in Bestandverträgen enthaltene Nebenabreden, soweit sie das Bestandverhältnis nicht unmittelbar selbst betreffen, eintritt und an diese gebunden ist.

Mit dem Berufungsgericht ist zur Lösung dieser Frage von der aus dem Gesetz hervorleuchtenden Absicht, lediglich die Wirksamkeit geschlossener Bestandverträge zu schützen, auszugehen. Dies bedeutet, daß der Masseverwalter durch den auf Grund des Gesetzes erfolgten Eintritt in bestehende Bestandverträge nur an solche Nebenabreden gebunden ist, die sich auf den zu schützenden Bestandvertrag selbst beziehen, nicht aber auch an solche, die nicht das in Bestand genommene Objekt betreffen, auch wenn auch sie im Zusammenhang mit einem Bestandvertrag geschlossen wurden.

Auf den konkreten Fall bezogen stellt daher die in den Bestandvertrag aufgenommene Verpflichtung des Hauseigentümers, unter bestimmten Umständen dem Bestandnehmer weitere Bestandobjekte zur Anmietung anzubieten, eine nicht das Bestandobjekt selbst betreffende und daher durch die Konkurseröffnung der Bestimmung der §§ 14 ff KO unterliegende Nebenabrede dar. Diese Vereinbarung hätte auch in einem gesonderten Vertrag getroffen werden können. In diesem Falle hätte kein Zweifel daran bestanden, daß ein derartiger bedingter Anspruch nicht feststellungsfähig gewesen wäre. Der Sachverhalt kann aber nicht anders beurteilt werden, wenn diese Vereinbarung als Nebenverpflichtung in einen Bestandvertrag aufgenommen wird.Auf den konkreten Fall bezogen stellt daher die in den Bestandvertrag aufgenommene Verpflichtung des Hauseigentümers, unter bestimmten Umständen dem Bestandnehmer weitere Bestandobjekte zur Anmietung anzubieten, eine nicht das Bestandobjekt selbst betreffende und daher durch die Konkurseröffnung der Bestimmung der Paragraphen 14, ff KO unterliegende Nebenabrede dar. Diese Vereinbarung hätte auch in einem gesonderten Vertrag getroffen werden können. In diesem Falle hätte kein Zweifel daran bestanden, daß ein derartiger bedingter Anspruch nicht feststellungsfähig gewesen wäre. Der Sachverhalt kann aber nicht anders beurteilt werden, wenn diese Vereinbarung als Nebenverpflichtung in einen Bestandvertrag aufgenommen wird.

Soweit die Revision und das Erstgericht auf die Bindung des Erwerbers auch an unübliche Nebenabreden des Bestandverhältnisses bei Verkauf des Bestandobjektes verweisen, ist dem entgegenzuhalten, daß der Schutzzweck der Sonderbestimmung des § 24 KO eben nur die Sicherung bestehender Bestandverträge, nicht aber auch die Sicherung von in diese aufgenommene Anwartschaftsrechte umfaßt.Soweit die Revision und das Erstgericht auf die Bindung des Erwerbers auch an unübliche Nebenabreden des Bestandverhältnisses bei Verkauf des Bestandobjektes verweisen, ist dem entgegenzuhalten, daß der Schutzzweck der Sonderbestimmung des Paragraph 24, KO eben nur die Sicherung bestehender Bestandverträge, nicht aber auch die Sicherung von in diese aufgenommene Anwartschaftsrechte umfaßt.

Das Berufungsgericht hat daher das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen.

Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00638.94.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19951108_OGH0002_0070OB00638_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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