Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ljiljana R***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB über die Berufung der Angeklagten Ljubica St***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 7. August 1995, GZ 20 Vr 3757/94-220, und die Beschwerde der Angeklagten Ljubica St***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. September 1995, GZ 20 Vr 3757-94-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ljiljana R***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Berufung der Angeklagten Ljubica St***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 7. August 1995, GZ 20 römisch fünf r 3757/94-220, und die Beschwerde der Angeklagten Ljubica St***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. September 1995, GZ 20 römisch fünf r 3757-94-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Ljubica St***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruch vom 7. August 1995, GZ 20 Vr 3757/94-220, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen (§ 43 a Abs 4 StGB) Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 221), die Rechtsmittel jedoch am 25. August 1995 zurückgezogen (ON 233).Ljubica St***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruch vom 7. August 1995, GZ 20 römisch fünf r 3757/94-220, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB als Beteiligte nach Paragraph 12,, dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB) Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 221), die Rechtsmittel jedoch am 25. August 1995 zurückgezogen (ON 233).
Die ungeachtet des Rechtsmittelverzichts vom Verteidiger der Angeklagten eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Landesgericht Innsbruch gemäß § 285 a Z 1 StPO mit Beschluß vom 15. September 1995, GZ 20 Vr 3757/94-148, zurückgewiesen.Die ungeachtet des Rechtsmittelverzichts vom Verteidiger der Angeklagten eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Landesgericht Innsbruch gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO mit Beschluß vom 15. September 1995, GZ 20 römisch fünf r 3757/94-148, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Ljubica St***** zusammenfassend mit der Behauptung, bei richtiger Auslegung der gegenüber dem Vorsitzenden am 25. August 1995 abgegebenen und in einem Amtsvermerk (ON 233) festgehaltenen Erklärung der Ljubica St***** könne dieser die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichtes nicht zukommen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Inhaltlich der im Amtsvermerk vom 25. August 1995 (ON 233) festgehaltenen Erklärung hat (unter anderem) Ljubica St***** ausdrücklich erklärt, kein Rechtsmittel erheben zu wollen und zwar unter Hinweis darauf, daß diese Erklärung nur wirksam sein soll, wenn die "Zurückziehung der Rechtsmittel bisher nicht erfolgt" sei.
Im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung ist in dieser Erklärung ein eindeutiger und damit unwiderruflicher (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285a E 29 ff) Widerrufsverzicht abgegeben worden, weswegen der angefochtene Beschluß der Gesetzeslage (§ 285a Z 1 StPO) entspricht.Im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung ist in dieser Erklärung ein eindeutiger und damit unwiderruflicher (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 285 a, E 29 ff) Widerrufsverzicht abgegeben worden, weswegen der angefochtene Beschluß der Gesetzeslage (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO) entspricht.
Der dagegen gerichteten Beschwerde konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.
Aus eben denselben Gründen war aber auch die Berufung der Angeklagten zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).Aus eben denselben Gründen war aber auch die Berufung der Angeklagten zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00156.95.1121.000Dokumentnummer
JJT_19951121_OGH0002_0110OS00156_9500000_000