Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas W*****, vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 200.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3.Oktober 1995, GZ 5 R 145/95-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1989, 210 - Happy Skiing mwN). Sie sind daher nur dann erheblich (§ 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO), wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt; ein solcher Fehler ist nämlich im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen (ÖA 1986, 50 uva). Davon kann aber hier keine Rede sein. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 915 ABGB in Zweifel ziehen wollte, hielte sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes doch im Rahmen der Auslegungsgrundsätze der Rsp des OGH:Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1989, 210 - Happy Skiing mwN). Sie sind daher nur dann erheblich (Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt; ein solcher Fehler ist nämlich im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen (ÖA 1986, 50 uva). Davon kann aber hier keine Rede sein. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des Paragraph 915, ABGB in Zweifel ziehen wollte, hielte sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes doch im Rahmen der Auslegungsgrundsätze der Rsp des OGH:
Da die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung über die Nutzung von Lichtbildern des Klägers durch die Beklagte den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bedacht und besprochen haben, hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden, bei der der Vertrag um dasjenige ergänzt wird, was für den eingetretenen und nicht vorgesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 45/11; WBl 1987/240 uva); dabei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien hiebei verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (JBl 1987, 248; WBl 1987, 240 uva). Die Annahme aber, daß solche Vertragsparteien die dem Dienstgeber gegen Ersatz von Film- und Entwicklungskosten eingeräumte Nutzungsbewilligung, die ihm die Anschaffung teurerAgenturfotos erspart, auf die Zeit des Dienstverhältnisses beschränkt hätten, ist durchaus vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01101.95.1121.000Dokumentnummer
JJT_19951121_OGH0002_0040OB01101_9500000_000