Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*****gesellschaftsmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge außerordentlichenRevisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18.September 1995, GZ 1 R 135/95-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wahre, sachliche und nicht irreführende Werbevergleiche verstoßen weder gegen § 1 UWG noch gegen § 2 UWG. Werbeaussagen, die die Preise von nur zum Teil gleichen Waren verglechen, sind zulässig, wenn die Ungleichheit offengelegt wird (MR 1994, 31 - KFZ-Wirtschaft mwN; s auch ÖBl 1991, 71 - tele-Wien). Auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstelle der eigenen Leistung durch Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder agressive Tendenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988).Wahre, sachliche und nicht irreführende Werbevergleiche verstoßen weder gegen Paragraph eins, UWG noch gegen Paragraph 2, UWG. Werbeaussagen, die die Preise von nur zum Teil gleichen Waren verglechen, sind zulässig, wenn die Ungleichheit offengelegt wird (MR 1994, 31 - KFZ-Wirtschaft mwN; s auch ÖBl 1991, 71 - tele-Wien). Auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstelle der eigenen Leistung durch Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht iS des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder agressive Tendenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Objektiv nachprüfbare Daten kann ein Werbevergleich nur enthalten, soweit bestehende Größen miteinander verglichen werden, nicht aber insoweit, als sich der Vergleich auf künftige Entwicklungen bezieht. In diesem Fall kann der Werbeadressat schon aufgrund des Hinweises, daß über die eigene Leistung (nur) Prognosen angestellt werden, die Werbeaussage entsprechend bewerten. Ob die Ungleichheit im konkreten Fall ausreichend offengelegt und der Vergleich daher nicht zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01093.95.1121.000Dokumentnummer
JJT_19951121_OGH0002_0040OB01093_9500000_000