TE OGH 1995/11/22 9ObA157/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt Resch und Dr.Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Astrid W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Werner Leimer, Rechtsanwalt, Landstraße 38, 4020 Linz, als Masseverwalter im Konkurs der C***** Leasing GmbH, wegen Feststellung (Streitwert 68.525 S), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juni 1995, GZ 12 Ra 61/95-8, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.März 1995, GZ 10 Cga 40/95-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Am 12.Oktober 1994 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin der Konkurs eröffnet; am 3.November 1994 erklärte die Klägerin gemäß § 26 Z 2 AngG den berechtigten vorzeitigen Austritt. Sie machte Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrag von 68.525 S als Masseforderungen geltend; der Masseverwalter anerkannte lediglich Konkursforderungen in dieser Höhe.Am 12.Oktober 1994 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin der Konkurs eröffnet; am 3.November 1994 erklärte die Klägerin gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG den berechtigten vorzeitigen Austritt. Sie machte Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrag von 68.525 S als Masseforderungen geltend; der Masseverwalter anerkannte lediglich Konkursforderungen in dieser Höhe.

Ziel des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 war, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken (1384 BlgNR 18.GP, 8). Gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz KO sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen; andererseits sind gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 134/95 vom 8.November 1995 mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist diese Regelung nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO beschränkt, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß in den von § 46 Abs 1 Z 3 KO erfaßten Fällen die fehlende Qualifikation der Beendigungsansprüche als Masseforderungen - ebenso wie nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 1994 - durch die Entgeltsicherung nach dem IESG ausgeglichen wird.Ziel des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 war, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken (1384 BlgNR 18.GP, 8). Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen; andererseits sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 134/95 vom 8.November 1995 mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist diese Regelung nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 25, KO beschränkt, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO eingetreten ist) und des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß in den von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO erfaßten Fällen die fehlende Qualifikation der Beendigungsansprüche als Masseforderungen - ebenso wie nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 1994 - durch die Entgeltsicherung nach dem IESG ausgeglichen wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA00157.95.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19951122_OGH0002_009OBA00157_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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