TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/1 A6/01

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Veröffentlicht am 01.03.2002
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art15a
BG BGBl I 29/2000
EG Art104
FAG 1997 §15 Abs3 Z2 idF BGBl I 29/2000
F-VG 1948 §4
Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl I 101/1999
Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl I 101/1999 Art4 Abs5 litb
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. FAG 1997 § 15 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  2. FAG 1997 § 15 gültig von 09.03.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  3. FAG 1997 § 15 gültig von 01.01.2000 bis 08.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  4. FAG 1997 § 15 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  5. FAG 1997 § 15 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996

Leitsatz

Abweisung der Klage einer Gemeinde gegen den Bund wegen Entfalls von Einnahmen aus der gemeindeeigenen Getränkesteuer infolge Änderung des FAG 1997 nach Aufhebung der Getränkesteuer als gemeinschaftsrechtswidrig durch ein Urteil des EuGH; kein Anspruch der klagenden Partei auf Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz; Österreichischer Stabilitätspakt nur für Zurechnung von Defizitquoten und allfälligen Sanktionslasten maßgeblich; kein Widerspruch der "Getränkesteuer-Ersatzlösung" gegen das F-VG 1948; geeigneter und nach sachlichen Gesichtspunkten gestalteter Ausgleich für die entfallene Getränkesteuer

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die klagende Partei beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen die "Republik Österreich" (gemeint wohl: den Bund) gerichteten Klage folgendes Urteil:römisch eins. 1.1. Die klagende Partei beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen die "Republik Österreich" (gemeint wohl: den Bund) gerichteten Klage folgendes Urteil:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 3,500.000,-- samt 4 % Zinsen seit 09.03.2000 zu bezahlen; sowie

2. zwischen der klagenden und der beklagten Partei wird festgestellt, dass der klagenden Partei gegen die beklagte Partei seit 01.01.2001 ein Anspruch auf Ersatz des entstehenden Entfalles der gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die diese gemäß §15 (2) Zif. 3 FAG 1997 in der Fassung BGBl. 1996/201 einzuheben berechtigt war, sowie ein Anspruch auf Ersatz des der klagenden Partei entstehenden Entfalles der gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis, zusteht.

3. Der Bund ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen deren ausgewiesenen Vertreters zu ersetzen."

1.2. Die Klage wird wie folgt begründet:

1.2.1.a) Bis zur Änderung des FAG 1997, BGBl. I 29/2000, habe dessen §15 Abs3 Z2 die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, die gemäß §14 Abs1 Z8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken einzuheben. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 13. Dezember 1990 habe die klagende Partei die Einhebung der gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, Speiseeis und antialkoholische Getränke beschlossen. Die Einnahmen aus der Getränkesteuer hätten in den Jahren 1993 bis 1999 insgesamt ATS 59,867.054,-- betragen, wobei auf die Getränkesteuer für alkoholische Getränke ATS 33,525.550,40 entfallen seien. In diesen Jahren sei das Getränkesteueraufkommen der klagenden Partei durchschnittlich pro Jahr um ca. 10,5 vH gestiegen. 1.2.1.a) Bis zur Änderung des FAG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000,, habe dessen §15 Abs3 Z2 die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, die gemäß §14 Abs1 Z8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken einzuheben. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 13. Dezember 1990 habe die klagende Partei die Einhebung der gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, Speiseeis und antialkoholische Getränke beschlossen. Die Einnahmen aus der Getränkesteuer hätten in den Jahren 1993 bis 1999 insgesamt ATS 59,867.054,-- betragen, wobei auf die Getränkesteuer für alkoholische Getränke ATS 33,525.550,40 entfallen seien. In diesen Jahren sei das Getränkesteueraufkommen der klagenden Partei durchschnittlich pro Jahr um ca. 10,5 vH gestiegen.

b) Mit Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, sei die gemeindeeigene Getränkesteuer auf alkoholische Getränke "als gemeinschaftswidrig aufgehoben" worden; die klagende Partei hätte diese Abgabe sohin nicht mehr einheben können.

c) Mit BGBl. I 29/2000 sei den Gemeinden durch eine Novellierung des FAG 1997 das freie Beschlußrecht hinsichtlich der Steuern auf alkoholhältige Getränke genommen worden. Statt dessen sei mit dem eben zitierten Bundesgesetz u.a. das EStG 1988, das UStG 1994, das BiersteuerG 1995, das Alkohol-Steuer und MonopolG 1995, das SchaumweinsteuerG 1995 sowie das FAG 1997 verändert und zusätzlich das WerbeabgabeG 2000 geschaffen worden. Die dabei vom Bundesgesetzgeber erlassenen Maßnahmen hätten den Zweck verfolgt, die Auswirkungen des Entfalles der Getränkesteuer einzudämmen. c) Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, sei den Gemeinden durch eine Novellierung des FAG 1997 das freie Beschlußrecht hinsichtlich der Steuern auf alkoholhältige Getränke genommen worden. Statt dessen sei mit dem eben zitierten Bundesgesetz u.a. das EStG 1988, das UStG 1994, das BiersteuerG 1995, das Alkohol-Steuer und MonopolG 1995, das SchaumweinsteuerG 1995 sowie das FAG 1997 verändert und zusätzlich das WerbeabgabeG 2000 geschaffen worden. Die dabei vom Bundesgesetzgeber erlassenen Maßnahmen hätten den Zweck verfolgt, die Auswirkungen des Entfalles der Getränkesteuer einzudämmen.

Seit 1. Jänner 2001 könne die klagende Partei auch keine Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis mehr einheben.

d) Mit BGBl. I 101/1999 sei eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden getroffen worden (Österreichischer Stabilitätspakt). Der Stabilitätspakt lege die Determinanten für eine gemeinsame Haushaltskoordinierung und unter Art4 Maßnahmen hinsichtlich der Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits fest. Art4 Abs5 litb des Stabilitätspaktes sehe folgendes vor: d) Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 1999, sei eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden getroffen worden (Österreichischer Stabilitätspakt). Der Stabilitätspakt lege die Determinanten für eine gemeinsame Haushaltskoordinierung und unter Art4 Maßnahmen hinsichtlich der Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits fest. Art4 Abs5 litb des Stabilitätspaktes sehe folgendes vor:

"Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen."

Durch die oben zitierte Entscheidung des EuGH sei eine ausschließliche Gemeindeabgabe, nämlich die gemeindeeigene Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die gemäß §15 Abs3 Z2 FAG 1997 ausschließlich den Gemeinden zukam und zukommen sollte, durch ein Urteil eines Höchstgerichtes "aufgehoben worden". Dadurch vermindere sich auch das bislang erzielte Steueraufkommen der klagenden Partei.

e) Im März 2000 seien seitens der Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes Gespräche mit dem Bundesminister für Finanzen geführt worden. Die Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes hätten dabei einen Vorschlag einer sog. mehrwertsteuerorientierten Ersatzlösung für die Getränkesteuer übergeben, wobei auch die von einer Expertengruppe analysierte Mengensteuervariante dargestellt worden sei. Diese Lösungsvorschläge seien jedoch seitens des Bundesministeriums für Finanzen abgelehnt worden. Letztendlich seien die Maßnahmen, die der Bund trotz mehrfacher Ablehnung durch den Gemeinde- und den Städtebund vorgeschlagen habe, rechtlich durchgesetzt worden. Die klagende Partei habe diesen Änderungen nie zugestimmt. Darüber hinaus sei seitens der Vertreter der Gemeinden von falschen Prämissen ausgegangen worden.

Zu Art4 Abs5 Stabilitätspakt wird wörtlich folgendes ausgeführt:

"Art4 (5) litb des Stabilitätspaktes sieht weiters vor, dass sich bis zum Inkrafttreten einer solchen (Ersatz-)Regelung (also der Schaffung einer ausschließlichen Abgabe) die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend erhöht, wobei die Erhöhung ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen wird.

Die im Stabilitätspakt getroffene Regelung sieht daher grundsätzlich eine anteilige Erhöhung der Defizitquote vor. Nach derzeitigem Stand trifft jedoch die Erhöhung der Defizitquote bloß die Gemeinden und sohin auch die klagende Partei, da diese nunmehr nicht nur auf die gemeindeeigene Getränkesteuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke und Speiseeis, sondern auch auf 2 weitere ausschließliche Abgaben, nämlich der Ankündigungs- und der Anzeigenabgabe, verzichten muss.

Die Bestimmung des Art4 (5) litb des Stabilitätspaktes kann nicht so ausgelegt werden, dass die Defizitquote der tatsächlich betroffenen Gebietskörperschaften erhöht wird, der Bund sich im Gegenzug jedoch in Form der Erzeugung neuer, zwischen Bund und den Ländern (Gemeinden) zu teilenden Abgaben neue Einnahmen verschafft und die Defizitquote nicht mitträgt. Weiters kommen die neu eingehobenen Abgaben den Gemeinden nicht mehr im bisherigen Umfang zu."

Der Bund habe somit ohne die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitätspaktes und des im Zusammenhang damit ebenso vereinbarten Konsultationsmechanismus, BGBl. I 35/1999, die Maßnahmen des BGBl. I 29/2000 gesetzt. Hiedurch sei jedoch vom Bundesgesetzgeber keine ausschließliche Gemeindeabgabe eingeführt, sondern seien nur Veränderungen bei den zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben iSd §7 FAG 1997 vorgenommen worden. Wenngleich immer wieder betont worden sei, daß diese Maßnahmen die Auswirkungen des Einnahmenentfalls aus der gemeindeeigenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke verringern sollten, stellten diese Maßnahmen jedoch unzweifelhaft keine ausschließlichen Abgaben der Gemeinden dar. Außerdem werde betragsmäßig nicht einmal annähernd dasselbe Quantum erreicht, das seitens der klagenden Partei vor dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, eingenommen worden sei. Der Bund habe daher den Stabilitätspakt gebrochen und müsse den dadurch der klagenden Partei entstandenen Nachteil ersetzen. Der Bund habe somit ohne die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitätspaktes und des im Zusammenhang damit ebenso vereinbarten Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 1999,, die Maßnahmen des Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, gesetzt. Hiedurch sei jedoch vom Bundesgesetzgeber keine ausschließliche Gemeindeabgabe eingeführt, sondern seien nur Veränderungen bei den zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben iSd §7 FAG 1997 vorgenommen worden. Wenngleich immer wieder betont worden sei, daß diese Maßnahmen die Auswirkungen des Einnahmenentfalls aus der gemeindeeigenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke verringern sollten, stellten diese Maßnahmen jedoch unzweifelhaft keine ausschließlichen Abgaben der Gemeinden dar. Außerdem werde betragsmäßig nicht einmal annähernd dasselbe Quantum erreicht, das seitens der klagenden Partei vor dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, eingenommen worden sei. Der Bund habe daher den Stabilitätspakt gebrochen und müsse den dadurch der klagenden Partei entstandenen Nachteil ersetzen.

1.2.2. Zur Klagslegitimation führt die klagende Partei folgendes aus:

Gemäß Art3 des BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I 61/1998, seien die Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art1 (Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt) berechtigt, ihnen zustehende vermögensrechtliche Ansprüche nach Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Der seitens der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Ertragsanteilen bzw. Ausgleich des durch die in BGBl. I 29/2000 durchgeführten Maßnahmen entstandenen Nachteils beziehe sich unmittelbar auf den zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften abgeschlossenen Stabilitätspakt, weswegen die Bestimmungen des eben zitierten BVG zur Anwendung kämen. Für die seitens der klagenden Partei geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche seien weder die ordentlichen Gerichte zuständig noch sei ein gesonderter Verwaltungsweg vorgesehen. Gemäß Art3 des BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1998,, seien die Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art1 (Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt) berechtigt, ihnen zustehende vermögensrechtliche Ansprüche nach Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Der seitens der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Ertragsanteilen bzw. Ausgleich des durch die in Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, durchgeführten Maßnahmen entstandenen Nachteils beziehe sich unmittelbar auf den zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften abgeschlossenen Stabilitätspakt, weswegen die Bestimmungen des eben zitierten BVG zur Anwendung kämen. Für die seitens der klagenden Partei geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche seien weder die ordentlichen Gerichte zuständig noch sei ein gesonderter Verwaltungsweg vorgesehen.

1.2.3. Unter der Rubrik "Klagstitel" wiederholt die klagende Partei den Vorwurf, daß der Bund seine aus Art4 Abs5 Stabilitätspakt resultierenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weil er - trotz geeigneter Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften (Gemeindebund und Städtebund) - lediglich zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) aufzuteilende Abgaben geschaffen habe, die das Erfordernis des "möglichst weitgehenden Ersatzes" nicht erfüllten.

Die klagende Partei legt sodann dar, daß durch die mit BGBl. I 29/2000 geschaffenen Maßnahmen im Jahr 2000 lediglich mit einem Ausgleich von 17 - 22 vH des durchschnittlichen Jahresaufkommens an Getränkesteuern in den Jahren 1993 bis 1997 zu rechnen sei. Selbst wenn man berücksichtige, daß bis zum nächsten Jahr 80 vH des durchschnittlichen Jahresaufkommens an Getränkesteuern den Gemeinden zufließen werden, könne nicht von einem "möglichst weitgehenden Ersatz" gesprochen werden; ein solcher könnte nämlich nur dann geschaffen werden, wenn eine Quote von annähernd 100 vH der Getränkesteuereinnahmen des letzten Jahres als Ziel definiert worden wäre. Es seien überdies durch die seitens des Bundes gesetzten Maßnahmen keinerlei zukünftige Entwicklungen berücksichtigt; vielmehr werde lediglich ein gewisser "Stand", der aus den durchschnittlichen Aufkommen der Jahre 1993 bis 1997 errechnet worden sei, "eingefroren". Die klagende Partei geht davon aus, daß sie ihre Steuereinnahmen überproportional hätte steigern können. Die klagende Partei legt sodann dar, daß durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, geschaffenen Maßnahmen im Jahr 2000 lediglich mit einem Ausgleich von 17 - 22 vH des durchschnittlichen Jahresaufkommens an Getränkesteuern in den Jahren 1993 bis 1997 zu rechnen sei. Selbst wenn man berücksichtige, daß bis zum nächsten Jahr 80 vH des durchschnittlichen Jahresaufkommens an Getränkesteuern den Gemeinden zufließen werden, könne nicht von einem "möglichst weitgehenden Ersatz" gesprochen werden; ein solcher könnte nämlich nur dann geschaffen werden, wenn eine Quote von annähernd 100 vH der Getränkesteuereinnahmen des letzten Jahres als Ziel definiert worden wäre. Es seien überdies durch die seitens des Bundes gesetzten Maßnahmen keinerlei zukünftige Entwicklungen berücksichtigt; vielmehr werde lediglich ein gewisser "Stand", der aus den durchschnittlichen Aufkommen der Jahre 1993 bis 1997 errechnet worden sei, "eingefroren". Die klagende Partei geht davon aus, daß sie ihre Steuereinnahmen überproportional hätte steigern können.

Wörtlich wird sodann folgendes ausgeführt:

"Art4 (5) litb des Stabilitätspaktes sieht weiters vor, dass sich bis zum Inkrafttreten einer Regelung über die Schaffung einer möglichst weitgehenden Ersatzlage, die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend erhöht, wobei die Erhöhung ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsamen aus ihren Defizitquoten getragen wird. Dies heißt konkret, dass allfällige Einnahmensausfälle zwischen den Gebietskörperschaften geteilt werden sollten. Der Bund hat jedoch mit den im BGBl. I 2000/29 festgehaltenen und durchgeführten Maßnahmen nicht die Defizitquoten aufgeteilt, sondern hat sich nur selbst mit den Ländern bzw. Gemeinden zu teilenden Abgaben geschaffen, von denen er selbst mitprofitiert und sohin den österreichischen Stabilitätspakt ein weiteres Mal verletzt. "Art4 (5) litb des Stabilitätspaktes sieht weiters vor, dass sich bis zum Inkrafttreten einer Regelung über die Schaffung einer möglichst weitgehenden Ersatzlage, die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend erhöht, wobei die Erhöhung ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsamen aus ihren Defizitquoten getragen wird. Dies heißt konkret, dass allfällige Einnahmensausfälle zwischen den Gebietskörperschaften geteilt werden sollten. Der Bund hat jedoch mit den im BGBl. römisch eins 2000/29 festgehaltenen und durchgeführten Maßnahmen nicht die Defizitquoten aufgeteilt, sondern hat sich nur selbst mit den Ländern bzw. Gemeinden zu teilenden Abgaben geschaffen, von denen er selbst mitprofitiert und sohin den österreichischen Stabilitätspakt ein weiteres Mal verletzt.

Die Auswirkungen der Erhöhung der Defizitquoten der Gemeinden werden in Art5 (5) des Stabilitätspaktes festgelegt. Dabei wird festgehalten, dass die Gemeinden eines Landes gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten haben. Allfällige Sanktionslasten seien durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen.

Durch den Entfall der gemeindeeigenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke und seit 01.01.2001 auch für alkoholfreie Getränke erhöht sich grundsätzlich die Defizitquote der Gemeinden. Durch die Schaffung der unzureichenden Ersatzmaßnahmen des Bundes tritt in der finanziellen Lage der Gemeinde keine Verbesserung ein, sondern werden Gemeinden und sohin auch die klagende Partei darauf angewiesen, dass sie vom Bund einen finanziellen Anteil der Ersatzlösung erhalten. Der Bund verteilt die zwischen ihm und den Länder (Gemeinden) geteilten Abgaben in einem Verteilungsschlüssel. Die Ländern wiederum verteilen die für die Gemeinden vorgesehenen Erträge nach eigenen Aufteilungsschlüsseln, wobei jedoch Gegenverrechnungen zwischen den Ländern und den Gemeinden vorgenommen werden.

Legt nun Art5 (5) des Stabilitätspaktes fest, dass die Ertragsanteile der Gemeinden durch die Erhöhung der Defizitquote nochmals eingeschränkt werden, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass die Gemeinden neben dem Entfall der gemeindeeigenen Getränkesteuer auch noch eine Einschränkung der Ertragsanteile, die ihnen vom Bund bzw. den Ländern zukämen, hinnehmen müssen."

Die klagende Partei legt dann im einzelnen dar, mit welchen Steuerausfällen sie zu rechnen habe.

1.2.4. Die klagende Partei vertritt überdies die Auffassung, daß die mit BGBl. I 29/2000 durchgeführten Maßnahmen dem Grundsatz des §4 F-VG 1948, wonach bei der Festlegung der Kostentragung und der Aufteilung der Besteuerungsrechte auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften Bedacht zu nehmen sei und diese nicht überschritten werden dürften, widersprächen. Dieser Eingriff in das FAG 1997 durch den Bund in Form des BGBl. I 29/2000, ohne Einhaltung der diesbezüglich vorgesehenen Paktierungsmaßnahmen, mache diesen gleichheits- und sohin verfassungswidrig iSd Art7 B-VG; nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien Bestimmungen des FAG nämlich dann verfassungswidrig, wenn entweder der Finanzausgleichsgesetzgeber von völlig unrichtigen faktischen Gegebenheiten ausgegangen sei oder die artikulierte Interessenslage des Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet worden sei. 1.2.4. Die klagende Partei vertritt überdies die Auffassung, daß die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, durchgeführten Maßnahmen dem Grundsatz des §4 F-VG 1948, wonach bei der Festlegung der Kostentragung und der Aufteilung der Besteuerungsrechte auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften Bedacht zu nehmen sei und diese nicht überschritten werden dürften, widersprächen. Dieser Eingriff in das FAG 1997 durch den Bund in Form des Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000,, ohne Einhaltung der diesbezüglich vorgesehenen Paktierungsmaßnahmen, mache diesen gleichheits- und sohin verfassungswidrig iSd Art7 B-VG; nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien Bestimmungen des FAG nämlich dann verfassungswidrig, wenn entweder der Finanzausgleichsgesetzgeber von völlig unrichtigen faktischen Gegebenheiten ausgegangen sei oder die artikulierte Interessenslage des Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet worden sei.

"An die 'Paktierung' des FAG knüpft der Verfassungsgerichtshof aber nicht nur die Vermutung der Lasten- und Leistungsfähigkeitsadäquanz des vom Bundesgesetzgeber umgesetzten Verhandlungsergebnisses, sondern auch das Entstehen schutzwürdiger Rechtspositionen der Gebietskörperschaften, auf die diese während der Laufzeit des jeweiligen FAG vertrauen können. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes Träger eines verfassungsrechtlichen - wohl aus dem spezifisch verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot des §4 F-VG erfließenden - Vertrauensschutzes sein können (Thienel, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht 1990, 68 f). Konsequenz dieses Vertrauensschutzes ist für den Verfassungsgerichtshof, dass einseitige Änderungen während der Laufzeit des FAG, sowie überraschende, einschneidende und damit verbundene gravierende finanzielle Nachteile für Finanzausgleichspartner dem Gebot des §4 F-VG widersprechen können. Ändern sich daher während der Laufzeit eines FAG die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Prämissen, wie im gegenständlichen Verfahren und werden unter Außerachtlassung der geführten Verhandlungen zum Finanzausgleichsgesetz Besteuerungsrechte verändert, die bislang den Gemeinden zukamen, so sind die vorgenommenen Änderungen verfassungswidrig, wenn grundsätzlich während der Verhandlungen nicht davon ausgegangen wurde, dass diese Besteuerungsrechte verändert werden. Der Bund hat den Schaden, der den Gemeinden durch die Maßnahmen im Sinne des BGBl. I 29/2000 entsteht, zu ersetzen. "An die 'Paktierung' des FAG knüpft der Verfassungsgerichtshof aber nicht nur die Vermutung der Lasten- und Leistungsfähigkeitsadäquanz des vom Bundesgesetzgeber umgesetzten Verhandlungsergebnisses, sondern auch das Entstehen schutzwürdiger Rechtspositionen der Gebietskörperschaften, auf die diese während der Laufzeit des jeweiligen FAG vertrauen können. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes Träger eines verfassungsrechtlichen - wohl aus dem spezifisch verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot des §4 F-VG erfließenden - Vertrauensschutzes sein können (Thienel, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht 1990, 68 f). Konsequenz dieses Vertrauensschutzes ist für den Verfassungsgerichtshof, dass einseitige Änderungen während der Laufzeit des FAG, sowie überraschende, einschneidende und damit verbundene gravierende finanzielle Nachteile für Finanzausgleichspartner dem Gebot des §4 F-VG widersprechen können. Ändern sich daher während der Laufzeit eines FAG die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Prämissen, wie im gegenständlichen Verfahren und werden unter Außerachtlassung der geführten Verhandlungen zum Finanzausgleichsgesetz Besteuerungsrechte verändert, die bislang den Gemeinden zukamen, so sind die vorgenommenen Änderungen verfassungswidrig, wenn grundsätzlich während der Verhandlungen nicht davon ausgegangen wurde, dass diese Besteuerungsrechte verändert werden. Der Bund hat den Schaden, der den Gemeinden durch die Maßnahmen im Sinne des Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, entsteht, zu ersetzen.

Allfällige erteilte Zustimmungen des Städte- bzw. Gemeindebundes im Zuge der Schaffung der Rechtslage des BGBl. I 29/2000 waren nicht von den Interessen der klagenden Partei und durch die von der klagenden Partei dem Gemeindebund erteilten Vollmacht gedeckt und wurden überdies auf Basis falscher Prämissen, von denen der Gemeindebund gegenüber den Vertretern des Bundes ausgegangen ist, abgegeben. Allfällige erteilte Zustimmungen des Städte- bzw. Gemeindebundes im Zuge der Schaffung der Rechtslage des Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, waren nicht von den Interessen der klagenden Partei und durch die von der klagenden Partei dem Gemeindebund erteilten Vollmacht gedeckt und wurden überdies auf Basis falscher Prämissen, von denen der Gemeindebund gegenüber den Vertretern des Bundes ausgegangen ist, abgegeben.

...

Durch die angespannte finanzielle Situation der Gemeinden, die einerseits durch den Umstand entsteht, dass den Gemeinden immer weniger Geldmittel seitens des Bundes und des Landes zur Verfügung gestellt werden und der Beitrag der Gemeinden zum finanziellen Ausgleich des Bundes und der Länder immer höher wird, besteht eine Gefährdung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei, die dazu führen kann, dass diese ihre vom Bund und den Ländern in den eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben nicht mehr vollständig und ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Die gemeindeeigenen Abgaben stellten bislang eine Möglichkeit dar, den Finanzhaushalt der Gemeinde zumindest mittelfristig aufrechtzuerhalten. Mit den Maßnahmen des Bundes, die zur Eindämmung der Auswirkungen des Entfalls der gemeindeeigenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke getroffen wurden, können diese Aufgaben nicht einmal mehr mittelfristig erfüllt werden, was dazu führt, dass der Haushalt der klagenden Partei in einem noch größeren Ausmaß an Zuweisungen des Bundes und des Landes Oberösterreich angewiesen wäre.

Art5 (5) des Stabilitätspaktes würde jedoch für den Fall der Sanktionslasttragung bzw. Überschreitung der Defizitquoten vorsehen, dass die Gemeinde des Landes allfällige Sanktionslasten durch Abzug bei den Ertragsanteilen zu tragen hätte. Dies würde einerseits bedeuten, dass die klagende Partei auf Finanzzuweisungen des Bundes und der Länder angewiesen wäre, gleichzeitig jedoch die Ertragsanteile aufgrund des Überschreitens der Defizitquote gekürzt würden und die klagende Partei wiederum finanziell schwere Einbußen erleiden müsste.

Das Feststellungsinteresse wird weiters damit begründet, dass die klagende Partei zukünftig keine Getränkesteuer für alkoholische Getränke, alkoholfreie Getränke und Speiseeis einzuheben berechtigt ist und damit unmittelbar anstehende Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Volksschulsanierung) nicht bzw. nicht ausreichend finanzieren kann. Die Mittel zur Finanzierung des notwendigen Projektes Volksschulsanierung sollten teilweise aus gemeindeeigener Finanzierung durchgeführt werden, wobei auch die Einnahmen aus obigen gemeindeeigenen Steuern zur Kalkulation herangezogen wurden. Schafft daher der Bund keine ausreichende Ersatzlage, die wiederum der Gemeinde eine ausschließliche Abgabe zukommen lässt, wird die klagende Partei in ihrer Rechtsstellung als abgabenberechtigtes Subjekt wesentlich beeinträchtigt. Des weiteren können zukünftige Beeinträchtigungen, die durch die mangelhafte Schaffung einer Ersatzlage entstehen, nur grob beziffert werden. Eine genaue Berechnung der zukünftigen Schäden ist nach derzeitigem Stand noch nicht möglich. Lediglich eine Berechnung für das Jahr 2000 konnte in groben Zügen erstellt werden. Ein unmittelbarer und aktueller Anlass zur Klagsführung liegt deswegen vor, weil die klagende Partei schon im Jahr 2000 durch vorbezeichnete Maßnahmen wesentliche Steuereinbußen hinnehmen musste und auch zukünftig keine Schaffung einer vollwertigen Ersatzlage (für die nicht mehr bestehenden gemeindeeigenen Getränkesteuern) beabsichtigt ist. Da diese Wirkung daher fortlaufend andauern wird und die Gemeinde nachhaltig und jährlich in ihrem Steueraufkommen beeinträchtigt sein wird, liegt ein Feststellungsinteresse jedenfalls vor.

Die klagende Partei bewertet ihr Feststellungsbegehren unpräjudiziell mit S 3,500.000,--.

Die klagende Partei stützt ihr Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung und jedes anderen erdenklichen Rechtsgrundes. Die klagende Partei erlitt durch den Verlust der Einnahmen aus der gemeindeeigenen Getränkesteuer im Jahr 2000 einen Nachteil in der Höhe von mindestens S 3,500.000,--, den sie gerichtlich geltend macht. Sie behält sich jedoch hiemit ausdrücklich die Ausdehnung ihres Klagebegehrens, sowie des Zinsenbegehrens vor."

2. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, erstattete eine Gegenschrift, in der das Klagebegehren einschließlich des Zinsbegehrens dem Grunde und der Höhe nach bestritten und der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof möge die Begehren der klagenden Partei abweisen. Dieser Antrag wird wie folgt begründet:

2.1. Zum Inhalt des Art4 des Österreichischen Stabilitätspaktes führt die beklagte Partei wörtlich folgendes aus:

"Gegenstand des Art4 des Österreichischen Stabilitätspaktes ist gemäß dessen Abs1 (in Verbindung mit der Überschrift zu Art4) die Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie auf die Länder und Gemeinden andererseits. Ausgehend von den in Abs2 und Abs3 lita und b näher geregelten, auch durch Vereinbarungen festlegbaren Defizitquoten enthalten Abs3 litc und Abs5 litb Bestimmungen über Änderungen dieser Defizitquoten in besonderen Fällen. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage 1517 BlgNR 20. GP enthalten dazu Folgendes: "Gegenstand des Art4 des Österreichischen Stabilitätspaktes ist gemäß dessen Abs1 (in Verbindung mit der Überschrift zu Art4) die Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie auf die Länder und Gemeinden andererseits. Ausgehend von den in Abs2 und Abs3 lita und b näher geregelten, auch durch Vereinbarungen festlegbaren Defizitquoten enthalten Abs3 litc und Abs5 litb Bestimmungen über Änderungen dieser Defizitquoten in besonderen Fällen. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage 1517 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode enthalten dazu Folgendes:

»Da die finanzausgleichsrechtlichen Regelungen eine der wichtigsten Grundlagen für die Haushaltssituation der Gebietskörperschaften darstellen, können alle Vertragsparteien im Falle außergewöhnlicher Belastungen mit Verschiebungen im Finanzausgleichsgefüge die Anberaumung von Verhandlungen verlangen (Art4 Abs3 litc).

Besondere Regeln für die Defizitquote gelten für den Fall, dass der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert wird: In einem derartigen Fall erhöhen sich die Defizitquoten der betroffenen Gebietskörperschaften ab der Erstattung geeigneter Ersatzvorschläge bis zum Inkrafttreten der Ersatzregelung zulasten aller (dh. auch der betroffenen) Gebietskörperschaften um die Höhe des Einnahmenausfalls (Art4 Abs5 litb).«

Wortgleiche Ausführungen enthalten auch die Regierungsvorlagen an die Landtage, siehe z.B. die RV 386/1998 GP XXV der Beilagen zu den kurzschriftlichen Berichten des Oö. Landtags. Sowohl nach dem Wortlaut der Vereinbarung als auch nach dem in den Erläuterungen dokumentierten Verständnis der Vertragsparteien enthält Art4 Abs5 litb des Stabilitätspaktes eine Regelung über die Höhe der Defizitquoten, und zwar in der Form, dass sich diese im Falle einer Ertragsverminderung durch ein Erkenntnis eines Höchstgerichts ab dem Zeitpunkt der Vorlage geeigneter Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung zugunsten der betroffenen Gebietskörperschaften ändern. Andere Konsequenzen, etwa dass den betroffenen Gebietskörperschaften zusätzliche Ertragsanteile oder Ansprüche auf sonstige Ausgleichszahlungen zukämen, sind nicht vorgesehen. Ebenso wenig enthält Art4 Abs5 eine Bindung des Bundesgesetzgebers an Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften mit der Konsequenz, dass eine Nichtbeachtung derartiger Vorschläge Ansprüche auf Schadenersatz zur Folge hätte. Wortgleiche Ausführungen enthalten auch die Regierungsvorlagen an die Landtage, siehe z.B. die Regierungsvorlage 386/1998 Gesetzgebungsperiode römisch 25 der Beilagen zu den kurzschriftlichen Berichten des Oö. Landtags. Sowohl nach dem Wortlaut der Vereinbarung als auch nach dem in den Erläuterungen dokumentierten Verständnis der Vertragsparteien enthält Art4 Abs5 litb des Stabilitätspaktes eine Regelung über die Höhe der Defizitquoten, und zwar in der Form, dass sich diese im Falle einer Ertragsverminderung durch ein Erkenntnis eines Höchstgerichts ab dem Zeitpunkt der Vorlage geeigneter Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung zugunsten der betroffenen Gebietskörperschaften ändern. Andere Konsequenzen, etwa dass den betroffenen Gebietskörperschaften zusätzliche Ertragsanteile oder Ansprüche auf sonstige Ausgleichszahlungen zukämen, sind nicht vorgesehen. Ebenso wenig enthält Art4 Abs5 eine Bindung des Bundesgesetzgebers an Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften mit der Konsequenz, dass eine Nichtbeachtung derartiger Vorschläge Ansprüche auf Schadenersatz zur Folge hätte.

Da bisher die Konstellation, dass der Bund geeignete Vorschläge im Sinne des Art5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes von betroffenen Gebietskörperschaften ignoriert hätte und Sanktionen gemäß Art104c Abs11 des EG-Vertrages gegen Österreich verhängt worden wären, nicht eingetreten ist, erübrigt es sich, anlässlich dieses Verfahrens auf Details der Konsequenzen des Art4 Abs5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes einzugehen."

2.2. Zur Vorbereitung der Ersatzlösung nach dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97:

Sowohl der Bund als auch die Vertreter der Gemeinden seien davon ausgegangen, daß das Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, ein Urteil eines Höchstgerichts iSd Art4 Abs5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes darstelle, durch das der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe vermindert werde.

In weiterer Folge hätten sowohl auf politischer Ebene als auch auf Beamtenebene intensive Gespräche über Neuregelungen stattgefunden. Im Vortrag des Bundesministers für Finanzen an den Ministerrat vom 11. April 2000, Zl. 14 0403/11-IV/14/00, seien die Entwicklung und Ergebnisse dieser Gespräche in den Punkten II bis V wie folgt zusammengefaßt worden: In weiterer Folge hätten sowohl auf politischer Ebene als auch auf Beamtenebene intensive Gespräche über Neuregelungen stattgefunden. Im Vortrag des Bundesministers für Finanzen an den Ministerrat vom 11. April 2000, Zl. 14 0403/11-IV/14/00, seien die Entwicklung und Ergebnisse dieser Gespräche in den Punkten römisch zwei bis römisch fünf wie folgt zusammengefaßt worden:

"»II. Konsequenzen für die Gemeindefinanzierung

Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die Finanzierungskraft der Gemeinden auch nach dem Urteil des EuGH sicherzustellen. Es scheint daher eine - zumindest teilweise - Ersatzfinanzierung für die Getränkesteuer notwendig. Dazu wurden verschiedene Modelle ausgearbeitet. In die Ausarbeitung dieser Modelle wurden Vertreter des Städtebundes, des Gemeindebundes, der Wirtschaft und der Landwirtschaft eingebunden.

III. Ersatzlösung mehrwertsteuerähnliche Abgabe römisch drei. Ersatzlösung mehrwertsteuerähnliche Abgabe

Auf der Grundlage der Urteilsbegründung erscheint der Bundesregierung zunächst der Ersatz der bisherigen Getränkesteuer durch eine nach der Konzeption der Mehrwertsteuer auf Getränke ausgerichteten Steuer für möglich. Werden sowohl die Bemessungsgrundlage, die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs als auch das Verfahren einer Mehrwertsteuer nachgebildet, so entspräche dies - im Sinne der Begründung des EuGH - dem Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie und wäre damit konform mit dem EU-Recht. Eine Lösung im Sinne einer mehrwertsteuerähnlichen Abgabe hätte den Vorteil gehabt, dass es im Verhältnis zur bisherigen Getränkesteuer keine nennenswerten Belastungsverschiebungen gegeben hätte und gleichzeitig das bisherige Aufkommen an Getränkesteuer zu erreichen gewesen wäre. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im Bundesministerium für Finanzen ausgearbeitet und als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt.

IV. Verhandlungsergebnisse mehrwertsteuerähnliche Abgabe römisch vier. Verhandlungsergebnisse mehrwertsteuerähnliche Abgabe

Nach mehreren Verhandlungsrunden mit Vertretern von Städte- und Gemeindebund - diese hätten einer mehrwertsteuerähnlichen Abgabe den Vorzug gegeben - sowie Vertretern der gewerblichen Wirtschaft - diese haben eine mehrwertsteuerähnliche Abgabe abgelehnt - sowie weiters der Landwirtschaft hat sich gezeigt, dass eine konsensuale Lösung eines Ersatzes der Getränkesteuer durch eine mehrwertsteuerähnliche Abgabe nicht herbeigeführt werden kann. Vereinzelt sind auch Zweifel laut geworden, ob eine mehrwertsteuerähnliche Abgabe tatsächlich dem EU-Recht entspricht.

V. Alternative zur mehrwertsteuerähnlichen Abgabe römisch fünf. Alternative zur mehrwertsteuerähnlichen Abgabe

Die Bundesregierung ist daher den Weg gegangen, alternative Lösungen zu erarbeiten. Im Vorfeld dazu wurden die Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes ersucht, einen alternativen Vorschlag zu erstellen. Auf der Grundlage mehrerer - auch von den Vertretern des Städtebundes und des Gemeindebundes vorgetragener - alternativer Lösungsansätze entstand ein neues Konzept. Die Eckwerte dieses Konzeptes liegen im Wesentlichen darin, die Getränkesteuer zum einen Teil durch eine Anhebung der Verbrauchsteuersätze auf Getränke und zum anderen Teil durch eine Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in bestimmten Bereichen zu ersetzen. Die Vorteile dieser Lösung liegen darin, dass es dabei zu einer Entlastung der für die österreichische Wirtschaft bedeutsamen Tourismusbranche kommt. Die Mehrbelastung im Handel hält sich dabei in Grenzen, sodass mit keinen nennenswerten Kaufkraftabflüssen zu rechnen ist.«

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zwar auch die Bundesregierung zunächst eine mehrwertsteuerähnliche Ersatzregelung favorisierte und vom Bundesministerium für Finanzen auch erste derartige Gesetzentwürfe ausgearbeitet wurden, allerdings dieser Weg bald als ungeeignet erkannt werden musste:

Zum Einen bestanden Bedenken über die Übereinstimmung einer mehrwertsteuerähnlichen, mittelbar einen weiteren Mehrwertsteuersatz einführenden Lösung mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, zum Anderen aber auch darüber, ob die in der Ersatzlösung vorgesehenen Zweckbindungen - die so gut wie alle Aufgaben der Gemeinden umfassen hätten müssen, um den unterschiedlichsten Erfordernissen der Gemeinden entsprechen zu können - genügen, um die Voraussetzung einer 'besonderen Zielsetzung' im Sinne des Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie zu erfüllen. Zudem hätte dieses Konzept nicht der Bundesverfassung entsprochen, sondern zwei Verfassungsänderungen zur Voraussetzung gehabt: Erstens wäre eine Änderung des §7 Abs3 F-VG 1948 dahingehend erforderlich gewesen, dass diese ausschließliche Gemeindeabgabe durch den Bund erhoben und verwaltet werden kann, und zweitens eine Änderung der von §6 F-VG 1948 ausgehenden Systematik der Bindung der Abgabenhoheit an die Ertragshoheit, um die bundesgesetzliche Zweckbindungen zu ermöglichen.

Nicht zuletzt war auch eindeutig absehbar, dass eine Neuregelung der bisherigen Getränkesteuer im Sinne einer nur rechtstechnischen, aber materiell im Großen und Ganzen unveränderten Besteuerung verbunden mit Verfassungsänderungen im Parlament nicht die erforderlichen Mehrheiten finden würde.

Die Frage, ob die Vorschläge des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes als geeignete Vorschläge im Sinne des Art5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes anzusehen waren, stellt sich jedoch letztlich nicht, weil auch die tatsächlich gefundene Ersatzlösung, spätestens mit der Einigung in den parallel geführten Verhandlungen über den Finanzausgleich bis 2004, von den Vertretern der Gemeinden mitgetragen wird.

Außerdem ist festzustellen, dass sich zwar die mit der umgesetzten Ersatzlösung eingeführten Steuererhöhungen von den Vorschlägen der beiden Gemeindebünde unterscheiden, der für die Gemeinden entscheidende finanzausgleichsrechtliche Teil sich jedoch auch in der neuen Rechtslage im Großen und Ganzen wieder findet. In beiden Modellen erfolgt die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Abgaben(teile) durch den Bund, die zusätzlichen Erträge kommen zur Gänze den Gemeinden zugute (im ursprünglichen Vorschlag der Gemeinden nach Abzug einer Einhebungsvergütung für den Bund iHv 4 %, im umgesetzten Modell ohne Einhebungsvergütung und mit Aufstockung des Gemeindeanteiles zu Lasten des Bundes), die Problematik der gemeindeweisen Verteilung ist bei beiden Konzepten die gleiche, weshalb bei beiden als Übergangslösung auf das gemeindeweise Aufkommen in der Vergangenheit zurückgegriffen werden musste, und schließlich ist auch die im Gemeindemodell durch die Umsatzsteuerähnlichkeit beabsichtigte dynamische Entwicklung der Erträge durch die Erhöhung der Anteile der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen umgesetzt. Der einzige Unterschied, nämlich die finanzverfassungsrechtliche Einordnung der Getränkeabgabe im Gemeindemodell als ausschließliche Gemeindeabgabe, ist formaler Natur ohne jede Auswirkung auf die Gemeindehaushalte."

2.3. Zu der mit der FAG-Novelle BGBl. I 29/2000 umgesetzten Ersatzlösung für den Entfall der Getränkesteuer wird wörtlich folgendes ausgeführt: 2.3. Zu der mit der FAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, umgesetzten Ersatzlösung für den Entfall der Getränkesteuer wird wörtlich folgendes ausgeführt:

"a) Auch die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und auf Speiseeissteuer wurde, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2001, aufgehoben.

b) Die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer wurden um 4,5 Mrd. S p.a. erhöht, zugleich kamen die Mehreinnahmen aus diversen steuerlichen Maßnahmen iHv 4,15 Mrd. S dem Bund zugute; die Differenz zwischen Steuereinnahmen und Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden wurde vom Bund getragen. Die Umrechnung der Schlüssel für die Verteilung der Ertragsanteile erfolgte auf Basis der Abgabenschätzungen gemäß BVA 2000.

Für das Rumpfjahr 2000 wurden die Ertragsanteile der Gemeinden um die erwarteten Mehreinnahmen aus den Steuererhöhungen iHv 1,35 Mrd. S erhöht.

c) Die zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinden werden als Getränkesteuerausgleich auf die Gemeinden nach dem Durchschnitt der Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Für Gemeinden, die in den Jahren 1998 oder 1999 ein außergewöhnlich hohes Aufkommen an Getränkesteuer zu verzeichnen hatten, wurde eine Sonderregelung getroffen (§12 Abs2 Z3 FAG 2001)."

Die gemeindeweise Verteilung des Getränkesteuerausgleichs beruhe - so die beklagte Partei weiter - auf gemeinsamen Vorschlägen des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes, wobei in den Verhandlungen über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 vereinbart worden sei, in einer Arbeitsgruppe zu beraten, welche Möglichkeiten einer regelmäßigen Anpassung der Verteilung des derzeit im Verhältnis der gemeindeweisen Aufkommen 1993 bis 1997 verteilten Getränkesteuerausgleichs bestehen. Diese Arbeitsgruppe habe ihre Tätigkeit mittlerweile aufgenommen.

Nach aktuellen Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen bewirke die Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer eine Erhöhung ihrer Ertragsanteile für das Jahr 2001 um ATS 4,61 Milliarden; bezogen auf das durchschnittliche Getränkesteueraufkommen in den Jahren 1993 bis 1997 von ATS 5,48 Milliarden entspreche dies einem Ausgleich von 84 vH. Durch die erwartete Dynamik des Umsatzsteueraufkommens werde sich dieser Prozentsatz nach den Prognosen des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Jahr 2005 auf 98 vH erhöhen.

"Auf Grund der Systematik der Vorwegabzüge bei den Ertragsanteilen kommt ein Teil dieser Mehreinnahmen den Gemeinden nicht in Form des Getränkesteuerausgleichs, sondern als Erhöhung der sonstigen Ertragsanteile, insb. an der Umsatzsteuer, zugute. Dieser Effekt ergibt sich dadurch, dass sich die Vorwegabzüge für den so genannten Konsolidierungsbeitrag der Gemeinden (§10 Abs3 Z2 FAG 2001) und vor allem für die Krankenanstaltenfinanzierung (§10 Abs4 FAG 2001) innerhalb der einzelnen Posten der Ertragsanteile verschieben und damit den Getränkesteuerausgleich reduzieren, im selben Ausmaß jedoch die Abzüge bei den anderen Posten der Ertragsanteile verringern. Der Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2001 wird auf Grund dieses Effekts rd. 4,33 Mrd. S bzw. 79 % des Aufkommens in den Jahren 1993 bis 1997 betragen und bis 2005 auf rd. 92 % s

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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