TE OGH 1995/11/22 1Ob1647/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wilhelm H*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Slobodan B*****, vertreten durch Dr.Georg Auteried, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 52.351,09 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Mai 1995, GZ 37 R 255/95-55, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geringe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geringe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Teilungsprozeß bei anhängigem, die Wertbestimmung wesentlich beeinflussendem Kündigungsverfahren war als aussichtslos zu beurteilen (MietSlg. 37.040 uva; Gamerith in Rummel, ABGB2 § 830 Rz 10; Hofmeister in Schwimann, ABGB, § 830 Rz 117). Bei dieser Sachlage reicht der bloße Hinweis auf das hohe Risiko der Prozeßführung nicht aus (1 Ob 596/91), und zwar selbst gegenüber einem rechtskundigen Mandanten (JBl 1989, 727). Bei aussichtsloser Prozeßführung verliert der Anwalt seinen Honoraranspruch (JBl 1991, 654), dies insbesondere auch dann, wenn er den erteilten Auftrag dazu benützt, einem anderen Klienten Vorteile zu verschaffen (SZ 52/73; 4 Ob 543/87).Der Teilungsprozeß bei anhängigem, die Wertbestimmung wesentlich beeinflussendem Kündigungsverfahren war als aussichtslos zu beurteilen (MietSlg. 37.040 uva; Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 830, Rz 10; Hofmeister in Schwimann, ABGB, Paragraph 830, Rz 117). Bei dieser Sachlage reicht der bloße Hinweis auf das hohe Risiko der Prozeßführung nicht aus (1 Ob 596/91), und zwar selbst gegenüber einem rechtskundigen Mandanten (JBl 1989, 727). Bei aussichtsloser Prozeßführung verliert der Anwalt seinen Honoraranspruch (JBl 1991, 654), dies insbesondere auch dann, wenn er den erteilten Auftrag dazu benützt, einem anderen Klienten Vorteile zu verschaffen (SZ 52/73; 4 Ob 543/87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01647.95.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19951122_OGH0002_0010OB01647_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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