Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrPolG 2005 §76 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des R, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 2006, Zl. III- 1095127/FrB/06, betreffend Anordnung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 76 Fremdenpolizeigesetz - FPG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) an.
Gemäß § 76 Abs. 7 FPG kann die Anordnung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß § 82 leg. cit. angefochten werden. Die letztgenannte Bestimmung behandelt die Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat und lautet im Abs. 1:
"Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde."
§ 76 FPG wird in der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP) (auszugsweise) folgendermaßen erläutert:
"Die Verhängung der Schubhaft kann ausschließlich mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden. Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid sind unzulässig (§ 9 Abs. 3), sodass die verfassungsgesetzliche Voraussetzung, für das Einschreiten des unabhängigen Verwaltungssenat, die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, vorliegt.
…
Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach § 82. Es spricht immer der zuständige unabhängige Verwaltungssenat über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab."
Dementsprechend ordnet - wie bereits zitiert - § 82 Abs. 1 Z 3 FPG an, ein Fremder habe u.a. das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0320). Daran vermag die irrig eine unmittelbare Anrufung des VwGH einräumende und im Übrigen § 82 Abs. 1 FPG verfälscht zitierende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 388).
Somit war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2006
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210083.X00Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009