TE OGH 1995/11/28 10Ob1609/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Jens M*****, geboren am 21.September 1984 und Vince M*****, geboren am 10.Juli 1986, beide vertreten durch die Mutter Marymna M*****, diese vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Jugendabteilung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 1995, GZ 45 R 639, 640/95-44, mit dem über Rekurs des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 12.Juni 1995, GZ P 37/93-33, abgeändert wurde den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf einstweilige Verfügung enthält überhaupt keine Tatsachenbehauptungen. Auch der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung enthält kein zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes ausreichendes Vorbringen; er beschränkt sich auf die Behauptung, daß der Vater, der sich derzeit in Indien befinde, in Östereich zuvor ein Einkommen von 18.000 S bezogen habe. Selbst wenn man unterstellt, daß der Inhalt des Antrages auf Unterhaltsfestsetzung bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ergänzend heranzuziehen ist, führt dies daher zu keinem anderen Ergebnis. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangte, daß entscheidungswesentliche Tatsachenbehauptungen fehlen, läßt dies keinen Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze erkennen (sa SZ 61/219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01609.95.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19951128_OGH0002_0100OB01609_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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