TE OGH 1995/11/28 10Ob1617/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach O***** S*****, zuletzt Kaufmann in *****, vertreten durch Dr.Steindl und Dr.Burgmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Michael G*****, Friseurmeister, ***** vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27.September 1995, GZ 4 R 436/95-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8.Juni 1995, GZ 17 C 874/94d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, sondern ausschließlich wegen Tatfragen erhoben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; ebenso mwN Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503; unzutreffend Fasching ZPR2 Rz 1930 und Rechberger/Simotta, Grundr. d. öst. ZPR4 Rz 858 [dagegen überzeugend Kodek aaO]).Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, sondern ausschließlich wegen Tatfragen erhoben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; ebenso mwN Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 503,; unzutreffend Fasching ZPR2 Rz 1930 und Rechberger/Simotta, Grundr. d. öst. ZPR4 Rz 858 [dagegen überzeugend Kodek aaO]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01617.95.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19951128_OGH0002_0100OB01617_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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