TE OGH 1995/11/29 7Ob630/95

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederrreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef L*****, ***** wider die beklagten Parteien 1. Wilhelm N*****, vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Wilfried N*****, vertreten durch Dr.Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in Wildon, wegen S 145.376,32 hinsichtlich des Erstbeklagten und S 112.531,48 s.A. hinsichtlich des Zweitbeklagten (Rekursinteresse S 91.104,- s.A.), infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 1995, GZ 5 R 130/95-9, mit dem das Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17.März 1995, GZ 21 Cg 292/94x-4, in Ansehung des Zweitbeklagten aufgehoben wurde,

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten an Honorar für rechtsfreundliche Vertretung einen Betrag von S 112.531,80 s.A. zur ungeteilten Hand und darüber hinaus vom Erstbeklagten einen weiteren Betrag von S 32.844,84 s.A. In der von Rechtsanwalt Dipl.Ing.Dr.Peter Benda zeitgerecht am 22.12.1994 für beide Beklagte überreichten Klagebeantwortung wird von diesen ein Betrag von S 75.920,40 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, sohin S 91.104,84 anerkannt. Bei der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17.3.1995 war nur mehr der Erstbeklagte von Dipl.Ing.Dr.Peter Benda, der Zweitbeklagte jedoch von Dr.Herbert Wimmer vertreten. Nach dem Vortrag der Klage trug der Erstbeklagtenvertreter die Klagebeantwortung vor und erklärte dabei, das Anerkenntnis im Auftrag des Erstbeklagten auch für den Zweitbeklagten so abgegeben zu haben. In unmittelbarer Folge erklärte daraufhin der Vertreter des Zweitbeklagten namens seines Mandanten das Anerkenntnis ausdrücklich zu widerrufen; der Zweitbeklagte habe Dr.Benda keinen Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung bzw zur Abgabe eines Anerkenntnisses gegeben. Er lasse für sich diese Vertretung bezüglich der Klagebeantwortung zu, widerrufe aber ausdrücklich das darin enthaltene Anerkenntnis, weil es nicht von ihm abgegeben worden sei. Erst daraufhin beantragte der Kläger (Teil-)Anerkenntnisurteil gegen beide Beklagte aufgrund des Anerkenntnisses über einen Teilbetrag von S 91.104,48 (vgl AS 9 in ON 3). Das Erstgericht erließ das Anerkenntnisteilurteil im beantragten Sinn außerhalb der mündlichen Streitverhandlung. Das Anerkenntnis stelle eine einseitige, keiner Annahme bedürftige und durch die Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozeßpartei an das Gericht dar.Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten an Honorar für rechtsfreundliche Vertretung einen Betrag von S 112.531,80 s.A. zur ungeteilten Hand und darüber hinaus vom Erstbeklagten einen weiteren Betrag von S 32.844,84 s.A. In der von Rechtsanwalt Dipl.Ing.Dr.Peter Benda zeitgerecht am 22.12.1994 für beide Beklagte überreichten Klagebeantwortung wird von diesen ein Betrag von S 75.920,40 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, sohin S 91.104,84 anerkannt. Bei der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17.3.1995 war nur mehr der Erstbeklagte von Dipl.Ing.Dr.Peter Benda, der Zweitbeklagte jedoch von Dr.Herbert Wimmer vertreten. Nach dem Vortrag der Klage trug der Erstbeklagtenvertreter die Klagebeantwortung vor und erklärte dabei, das Anerkenntnis im Auftrag des Erstbeklagten auch für den Zweitbeklagten so abgegeben zu haben. In unmittelbarer Folge erklärte daraufhin der Vertreter des Zweitbeklagten namens seines Mandanten das Anerkenntnis ausdrücklich zu widerrufen; der Zweitbeklagte habe Dr.Benda keinen Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung bzw zur Abgabe eines Anerkenntnisses gegeben. Er lasse für sich diese Vertretung bezüglich der Klagebeantwortung zu, widerrufe aber ausdrücklich das darin enthaltene Anerkenntnis, weil es nicht von ihm abgegeben worden sei. Erst daraufhin beantragte der Kläger (Teil-)Anerkenntnisurteil gegen beide Beklagte aufgrund des Anerkenntnisses über einen Teilbetrag von S 91.104,48 vergleiche AS 9 in ON 3). Das Erstgericht erließ das Anerkenntnisteilurteil im beantragten Sinn außerhalb der mündlichen Streitverhandlung. Das Anerkenntnis stelle eine einseitige, keiner Annahme bedürftige und durch die Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozeßpartei an das Gericht dar.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Zweitbeklagten Folge und behob das Teilanerkenntnisurteil, das hinsichtlich des Erstbeklagten unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, hinsichtlich des Zweitbeklagten und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Frage des Widerrufs eines in einem Schriftsatz abgegebenen Anerkenntnisses vor Antragstellung des Klägers auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles werde in der Rechtsprechung verschiedentlich beurteilt. Mangels Vortrages jenes Teiles der Klagebeantwortung, der das Anerkenntnis umfasse, durch den Zweitbeklagten liege im vorliegenden Fall kein wirksam abgegebenes Anerkenntnis auf seiner Seite vor. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrages auch dieses Teiles der Klagebeantwortung sei das Anerkenntnis aber noch rechtzeitig widerrufen worden, weil der Widerruf noch vor dem Antrag des Klägers auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles gestellt worden sei. In Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung schließe sich das Berufungsgericht daher der Rechtsmeinung an, daß der Widerruf eines Anerkenntnisses noch vor Antrag des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteiles zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Wie in der Entscheidung 5 Ob 98/74 (= SZ 47/85 mwN) dargelegt wird, wurde der Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses in der älteren Lehre und Rechtsprechung widersprüchlich beurteilt. In der zitierten Entscheidung kommt der dort erkennende Senat zum Ergebnis, daß der Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses immer dann vor Antragstellung des Klägers auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles zulässig ist, wenn die mit dem prozessualen Anerkenntnis verbundene vorbehaltslose Unterwerfung des Beklagten mit einem Vorbringen verbunden ist, das dem prozessualen Anerkenntnis widerspricht. Dem wurde in den Folgeentscheidungen SZ 59/30, SZ 65/29 nicht widersprochen, sondern auf diese Entscheidung allerdings bei Beurteilung anders gelagerter Sachverhalte verwiesen.

Im vorliegenden Fall ließ sich der Zweitbeklagte zur Erhebung der Klagebeantwortung vom Anwalt des Erstbeklagten vertreten. Er hat die von diesem für ihn erhobene Klagebeantwortung als auch von ihm erhobenen Prozeßschritt genehmigt, hat jedoch, bei der ersten Gelegenheit, nämlich als es an ihm lag, die Klagebeantwortung bzw bestreitendes Vorbringen vorzutragen, sofort erklärt, daß er das in der Klagebeantwortung abgegebene Anerkenntnis widerrufe, weil der die Klagebeantwortung in dieser Form in Auftrag gebende Erstbeklagte zu diesem Schritt für den Zweitbeklagten nicht berechtigt gewesen sei. Damit kam aber die Klagebeantwortung inhaltlich überhaupt nur zu jenem Teil hinsichtlich des Zweitbeklagten zum Vortrag, der die Bestreitung des Klagsanspruches umfaßt. Da nach ständiger Rechtsprechung ein in einem Schriftsatz erklärtes Anerkenntnis erst durch den Vortrag dieses Schriftsatzes bei der mündlichen Verhandlung wirksam wird (vgl JBl 1967, 576 = SZ 40/20 = EvBl 1967/353), kam das ursprünglich in der Klagsbeantwortung noch vom Zweitbeklagten abgegebene Anerkenntnis gar nicht zum Vortrag und damit auch nicht zu prozessualer Wirksamkeit. Allein aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes als zutreffend.Im vorliegenden Fall ließ sich der Zweitbeklagte zur Erhebung der Klagebeantwortung vom Anwalt des Erstbeklagten vertreten. Er hat die von diesem für ihn erhobene Klagebeantwortung als auch von ihm erhobenen Prozeßschritt genehmigt, hat jedoch, bei der ersten Gelegenheit, nämlich als es an ihm lag, die Klagebeantwortung bzw bestreitendes Vorbringen vorzutragen, sofort erklärt, daß er das in der Klagebeantwortung abgegebene Anerkenntnis widerrufe, weil der die Klagebeantwortung in dieser Form in Auftrag gebende Erstbeklagte zu diesem Schritt für den Zweitbeklagten nicht berechtigt gewesen sei. Damit kam aber die Klagebeantwortung inhaltlich überhaupt nur zu jenem Teil hinsichtlich des Zweitbeklagten zum Vortrag, der die Bestreitung des Klagsanspruches umfaßt. Da nach ständiger Rechtsprechung ein in einem Schriftsatz erklärtes Anerkenntnis erst durch den Vortrag dieses Schriftsatzes bei der mündlichen Verhandlung wirksam wird vergleiche JBl 1967, 576 = SZ 40/20 = EvBl 1967/353), kam das ursprünglich in der Klagsbeantwortung noch vom Zweitbeklagten abgegebene Anerkenntnis gar nicht zum Vortrag und damit auch nicht zu prozessualer Wirksamkeit. Allein aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes als zutreffend.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00630.95.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19951129_OGH0002_0070OB00630_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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