Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yusuf Ö***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß im Verfahren AZ 4 d Vr 4.014/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Verständigung des erkennenden Gerichtes vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe nicht unverzüglich vorgenommen wurde, sowie gegen den Beschluß desselben Gerichtes vom 27.April 1995, GZ 6 d Vr 12.161/90-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yusuf Ö***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß im Verfahren AZ 4 d römisch fünf r 4.014/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Verständigung des erkennenden Gerichtes vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe nicht unverzüglich vorgenommen wurde, sowie gegen den Beschluß desselben Gerichtes vom 27.April 1995, GZ 6 d römisch fünf r 12.161/90-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Gesetz ist verletzt worden
1. durch den Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 10.August 1994, GZ 4 d Vr 4.014/94-209, gefaßten Beschluß auf Widerruf der dem Yusuf Ö***** zum AZ 6 d Vr 12.161/90 gewährten bedingten Strafnachsicht nicht unverzüglich die von dieser Entscheidung betroffene Gerichtsabteilung 6 d verständigte, in der Bestimmung des § 494 a Abs 7 StPO;1. durch den Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 10.August 1994, GZ 4 d römisch fünf r 4.014/94-209, gefaßten Beschluß auf Widerruf der dem Yusuf Ö***** zum AZ 6 d römisch fünf r 12.161/90 gewährten bedingten Strafnachsicht nicht unverzüglich die von dieser Entscheidung betroffene Gerichtsabteilung 6 d verständigte, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO;
2. durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1995, GZ 6 d Vr 12.161/90-66, mit welchem diese Strafe endgültig nachgesehen wurde, in dem sich aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.2. durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1995, GZ 6 d römisch fünf r 12.161/90-66, mit welchem diese Strafe endgültig nachgesehen wurde, in dem sich aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Der zu Punkt 2 bezeichnete Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien widerrief im Verfahren AZ 4 d Vr 4.014/94 am 10.August 1994 gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO zugleich mit der neuerlichen Verurteilung des Yusuf Ö***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG (ON 209 iVm ON 230 des Aktes 4 d Vr 4.014/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) die diesem vom selben Gericht mit Urteil vom 25.Juni 1991, GZ 6 d Vr 12.161/90-52 gemäß § 43 a Abs 3 StGB gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe.Das Landesgericht für Strafsachen Wien widerrief im Verfahren AZ 4 d römisch fünf r 4.014/94 am 10.August 1994 gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO zugleich mit der neuerlichen Verurteilung des Yusuf Ö***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (ON 209 in Verbindung mit ON 230 des Aktes 4 d römisch fünf r 4.014/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) die diesem vom selben Gericht mit Urteil vom 25.Juni 1991, GZ 6 d römisch fünf r 12.161/90-52 gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe.
Das auf den erwähnten Widerruf nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO erkennende Gericht (siehe die Endverfügung vom 17.Mai 1995, Punkt 14, ON 242, S 403 dA) entsprach jedoch nicht den im § 494 a Abs 7 StPO enthaltenen Gebot der unverzüglichen Verständigung des Gerichtes zu dem Verfahren, in dem die betroffene Vorentscheidung auf teilbedingte Strafnachsicht ergangen ist. Deshalb konnte es geschehen, daß in diesem Verfahren in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs mit dem Beschluß vom 27.April 1995, GZ 6 d Vr 12.161/90-66, die endgültige Nachsicht des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.Das auf den erwähnten Widerruf nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO erkennende Gericht (siehe die Endverfügung vom 17.Mai 1995, Punkt 14, ON 242, S 403 dA) entsprach jedoch nicht den im Paragraph 494, a Absatz 7, StPO enthaltenen Gebot der unverzüglichen Verständigung des Gerichtes zu dem Verfahren, in dem die betroffene Vorentscheidung auf teilbedingte Strafnachsicht ergangen ist. Deshalb konnte es geschehen, daß in diesem Verfahren in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs mit dem Beschluß vom 27.April 1995, GZ 6 d römisch fünf r 12.161/90-66, die endgültige Nachsicht des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Sowohl das Unterbleiben der unverzüglichen Verständigung vom erwähnten Widerruf als auch die angeführte Beschlußfassung auf endgültige Strafnachsicht stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die im Verfahren AZ 4 d Vr 4.014/94 erst mehr als neun Monate nach Beschlußfassung vorgenommene Verständigung des erkennenden Gerichtes vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe widerspricht dem klaren Gesetzesbefehl des § 494 a Abs 7 StPO, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich vorzunehmen ist.Die im Verfahren AZ 4 d römisch fünf r 4.014/94 erst mehr als neun Monate nach Beschlußfassung vorgenommene Verständigung des erkennenden Gerichtes vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe widerspricht dem klaren Gesetzesbefehl des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich vorzunehmen ist.
Mit der Fassung des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht im Verfahren AZ 6 d Vr 12.161/90 wiederum nahm das Landesgericht für Strafsachen Wien eine gesetzlich nicht gedeckte Entscheidungskompetenz in Anspruch. Denn zufolge des im Verfahren zum AZ 4 d Vr 4.014/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gefaßten Widerrufsbeschlusses vom 10.August 1994 (rechtskräftig seit 15. November 1994, ON 230) konnte kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen. Demzufolge konnte auch der Beschluß auf endgültige Strafnachsicht weder den bereits zuvor ergangenen, rechtskräftig gewordenen Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe beseitigen noch sonst irgendwelche rechtserhebliche Wirkungen für den Verurteilten nach sich ziehen.Mit der Fassung des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht im Verfahren AZ 6 d römisch fünf r 12.161/90 wiederum nahm das Landesgericht für Strafsachen Wien eine gesetzlich nicht gedeckte Entscheidungskompetenz in Anspruch. Denn zufolge des im Verfahren zum AZ 4 d römisch fünf r 4.014/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gefaßten Widerrufsbeschlusses vom 10.August 1994 (rechtskräftig seit 15. November 1994, ON 230) konnte kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen. Demzufolge konnte auch der Beschluß auf endgültige Strafnachsicht weder den bereits zuvor ergangenen, rechtskräftig gewordenen Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe beseitigen noch sonst irgendwelche rechtserhebliche Wirkungen für den Verurteilten nach sich ziehen.
Der Beschluß vom 27.April 1995 war daher zu kassieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00153.95.1130.000Dokumentnummer
JJT_19951130_OGH0002_0120OS00153_9500000_000