TE OGH 1995/12/2 7Ra36/95

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Veröffentlicht am 02.12.1995
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart (Vorsitzender), DDr. Huberger und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt Zarl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und RegRat Johann Hirtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer)

in der Arbeitsrechtssache der Klägerin A***** L ***** , *****

vertreten durch die ***** gegen den Beklagten *****vertreten

durch ***** wegen 114.576,92 S brutto s.A. infolge Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. 11. 1994, 5 Cga 207/93g - 15, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird in der Hauptsache n i c h t wohl aber im Kostenpunkt F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil im Kostenzuspruch dahingehen abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, die mit 11.187 S an Aufwandersatz bestimmten Kosten (darin 147 S an Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

Der Beklagte ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, die mit 3.200 S an Aufwandersatz bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Die Klägerin hingegen ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.196,16 S (darin 199,36 S USt) bestimmten Kosten eines angenommenen Kostenrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Unbestritten sind: das Klagebegehren der Höhe nach (ON 12 AS 63 [Protokoll 26.4.1994]), die Anstellung der Klägerin als Büroangestellte vom 11.7.1988 bis 30.8.1993; die Endigung durch Entlassung - [strittig ob berechtigt]; die Klägerin war am 27.8. 1999 mit 75 Stunden Zeitausgleich im Minus und hatte 3,75 Stunden Plus an Urlaub (ON 9 AS 46 [Protokoll 26.4. 1994]).

Die Klägerin begehrte 114.576,92 S brutto s.A. (48.000 S an Kündigungsentschädigung [31.8. - 31.12.1993] Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung 8.076,92 S brutto, 7.500 S [Leistungsprämie für Juni, Juli, August 1993], 51.000 S [Abfertigung]). Sie sei beim Beklagten am 11.7.1988 - 30.8.1993 beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Bruttogehalt 12.000 S zuzüglich 10 % Leistungsprämie in monatlich durchschnittlicher Höhe 3.000 S betragen. Die Klägerin habe (ON 3 Schriftsatz vom 13.12.1993) am 27.8.1993 den Dienst wie gewohnt um 6 Uhr 45 angetreten und sei um 7 Uhr 30 zur Blutabnahme ins Krankenhaus Melk gefahren, gegen 9 Uhr 15 ins Büro zurückgekehrt und sei nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Übelkeit, Schwindelgefühle) nach Hause gegangen. Dazu habe sich die Klägerin eine Stunde Urlaub genommen. Der stundenweise Urlaubsverbrauch sei im Büro üblich gewesen. Montag, den 30.8.1993 habe die Klägerin, wie üblich, den Dienst angetreten und sei wegen angeblich unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 27.8.1993 gegen 13 Uhr 30 vom Beklagten entlassen worden. Die Einhaltung übernommener dienstzeitlicher Verpflichtungen sei bisher dahin großzügig gehandhabt worden. Eine Verwarnung des Klägerin sei nicht erfolgt. Das Verlassen des Arbeitsplatzes sei ohne Rücksprache mit der Gruppenleiterin erfolgt, zumal aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefährdung [Übelkeit und Schwindel zufolge Blutabnahme]) ein Verbleib am Arbeitsplatz unzumutbar gewesen sei (ON 10 [Schriftsatz 27.4.1994]). Die Buchhalterin (Gruppenleiterin) Rosa Reisner habe sich nicht darum gekümmert, ob Mitarbeiter mit Urlaub und Arbeitszeitausgleich im Minus oder Plus gewesen seien (ON 12 AS 66 [Protokoll vom 14.6.1994]). Die Klägerin habe weder eine erhebliche Dauer an Dienstzeit (verfrühte Beendigung nur 2,5 Stunden) versäumt, noch seien dringliche Arbeiten noch zu verrichten gewesen, sodaß weder das Zeitausmaß noch die Versäumnis des Arbeitserfolges Nachteile von besonderer Bedeutung bewirkt hätten (ON 13 AS 69 [Schriftsatz 27.7.1994]).

Der Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und brachte vor, das Dienstverhältnis sie durch fristlose Entlassung beendet worden, weil die Klägerin es iSd 27 AngG unterlassen habe, die Anweisungen des Dienstgebers zu befolgen. Laut dem jedem Mitarbeiter ausgehändigten und im Betrieb aufliegenden Organisationshandlung könne sich zwar jeder MIT-Arbeiter seinen Urlaub frei wählen, doch nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Gruppenleiter. Bei der Klägerin sei dies Rosa Reisner gewesen. Die Klägerin habe sich - ungeachtet des schriftlichen und mündlichen Verbotes ohne Befragen der Gruppenleiterin oder der Firmenleitung - am 26.8.1993 eine Stunde und am 27.8.1993 2,25 Stunden vom Dienst entfernt. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, daß sie ab 9.8.1993 keinen Urlaub oder Zeitausgleich mehr beanspruchen dürfe. Sie sei schon mit 76 Stunden im Minus, habe also zuviel Zeitausgleich genommen. Das sei der Klägerin nach der Rückkehr vom Urlaub am 23.8.1993 schriftlich mitgeteilt worden. Ungeachtet dessen, daß gesetzlich kein tage- oder stundenweiser Urlaubsverbrauch vorgesehen sei und die Klägerin schriftlich und mündlich aufgefordert worden sei, 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten, habe sie dem absichtlich zuwider gehandelt. Als der Beklagte am 30.8.1993 davon Kenntnis erlangt habe, daß die Klägerin seinen Anweisungen zuwider gehandelt habe, habe er die Entlassung ausgesprochen. Aufrechnungsweise werde vorsichtshalber auch der Ersatzanspruch für Aus- und Fortbildungskosten von 8.593 S eingewandt (ON 4 [Schriftsatz vom 21.12.1993]). Entlassungsgründe seien nicht nur die Unterlassung der Beachtung von Anweisungen des Dienstgebers (ON 12 AS 65 [Protokoll vom 14.6.1994]) sondern auch das ungerechtfertigte Nichterbringen der Dienstleistung gewesen; so die schuldhaften Unregelmäßigkeiten beim Erfüllen der Dienstzeit bereits vor dem 26. u 27. 8.1993, wobei die Klägerin bereits mehrfach von der Gruppenleiterin Rosa Reisner ermahnt worden sei. Die Klägerin habe erstmal im Verfahren behauptet, krank gewesen zu sein.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung von 114.576,92 S brutto samt 4 % Zinsen seit 1.9.1992 als zu Recht, hingegen die eingewandte Gegenforderung von 8.593 S als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren statt.

Das Erstgericht ging von folgenden Feststellungen aus:

Die Klägerin war vom 11.7.1988 bis 30.8.1993 beim Beklagten als Büroangestellte 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Von 8.00 bis 12.00 Uhr war Blockzeit, danach Gleitzeit.

Ein sogenanntes Organisationshandbuch bekam die Klägerin nie ausgehändigt.

Im Betrieb war es üblich, daß sich die Angestellten stundenweise nicht nur Zeitausgleich, sondern auch Urlaub nahmen.

Der Mitarbeiterin S***** L*****, die sehr viele Minusstunden sowohl beim Urlaub als auch beim Zeitausgleich hatte, wurden bei der Selbstkündigung die Minusstunden nicht rückverrechnet.

Der Beklagte nahm dies zum Anlaß, bei der jeden Montag stattfindenden Gruppenleiterbesprechung anzuordnen, daß dann, wenn jemand im Minus ist, weiterer Zeitausgleich bzw. Urlaub von dem jeweiligen Gruppenleiter erst nach Rücksprache mit dem Beklagten bewilligt werden darf. Die Besprechung fand am 9.8. 1993 statt. Aus Anlaß dieser Besprechung wurde damals auf der schwarzen Tafel ein Anschlag ausgehändigt (richtig wohl ausgehängt), auf dem es ua lautete:

"Urlaub-Zeitausgleich:

Wenn beim Urlaub bzw. Zeitausgleich keine Plusstunden bestehen, darf nur nach Genehmigung der Firmenleitung (GRU) Urlaub oder Zeitausgleich in Anspruch genommen werden" (./4).

Vor der Neuregelung am 9.8.1993 gab es keine Bestimmung dafür, mit wievielen Stunden ein Arbeitnehmer Zeitausgleich und/oder Urlaub im Minus sein durfte. Der Beklagte hatte, um einen weiteren Fall "Fall S***** zu verhindern, die Neuregelung getroffen. Weder vor dem 9.8.1993, noch danach, wurde im Betrieb des Beklagten zwischen Urlaub und Zeitausgleich unterschieden, sondern es stand im Belieben jedes Arbeitnehmers, sich Urlaub oder Zeitausgleich in die EDV-Zeiterfassung und den Arbeitsbericht einzutragen. Die Neuregelung bestand lediglich darin, daß nach dem 9.8.1993 die Bewilligung des Beklagten dann erforderlich war, wenn der einzelne Arbeitnehmer beim Urlaub bzw. Zeitausgleich keine Plusstunden mehr hatte, wogegen vor dem 9.8.1993 die Bewilligung des einzelnen Gruppenleiters hierfür ausreichte. Diese kümmerten sich nicht darum, ob jemand mit Urlaub oder Zeitausgleich im Minus war.

Die Klägerin war vom 9. bis 20.8.1993 auf Urlaub und als sie am 23.8.1993 ihren Dienst wieder antrat, fand sie das Schreiben (./4) auf ihrem Schreibtisch vor. Sie hat mit S***** L*****über das Schreiben gesprochen. Beide faßten es so auf, daß man nur dann den Beklagten fragen müsse, wenn man sich weiteren Urlaub nehmen will, obwohl man beim Urlaub schon im Minus ist bzw. weiteren Zeitausgleich nehmen will, wenn man mit dem Zeitausgleich schon im Minus ist.

Donnerstag, den 26.8.1993, hatte Herr M*****, ein Mitarbeiter des Beklagten, Geburtstag. Er fragte den Beklagten, ob er mit der Klägerin und Frau L*****im Speisesaal seinen Geburtstag feiern dürfe, worauf der Beklagte zustimmte. Die Klägerin hat sich dafür eine Stunde Urlaub eingetragen. Am Freitag, den 27.8.1993, kam die Klägerin in der Früh in die Arbeit, war dann im Krankenhaus Blut abnehmen und versah dann wieder bis 14.30 Uhr Dienst. Um 14.30 Uhr ging sie nach Hause. Sie hat sich 2,25 Stunden Urlaub eingetragen, ohne mit ihrer Gruppenleiterin oder dem Beklagten Rücksprache zu halten. Für die Freitagnachmittage bestand eine sogenannte Journaldienstregelung, wonach einer von den sechs Mitarbeitern, die der Gruppe R*****unterstanden (zu der auch die Klägerin gehörte), abwechselnd am Freitagnachmittag bis 1/2 5 Uhr Journaldienst machten. Diese Journaldienstregelung wurde eingeführt, weil am Freitagnachmittag meist alle Mitarbeiter auf Urlaub bzw. Zeitausgleich gehen wollten.

Am 27.8.1993 hatte G*****F**********Journaldienst. Es war üblich, daß auf Grund dieser Journaldienstregelung die anderen Mitarbeiter in Zeitausgleich oder Urlaub gehen konnten, ohne eine diesbezügliche Rücksprache mit der Gruppenleiterin zu halten.

Trotzdem versuchte die Klägerin, ihre Gruppenleiterin zu erreichen, bevor sie an dem genannten Tag nach Hause ging, was ihr aber nicht gelang. Übelkeit und Schwindel waren der Grund, warum die Klägerin bereits um 14.30 Uhr nach Hause ging.

Die Klägerin trug den Krankenstand jedoch nicht ein, weil sie dachte, am Freitag Nachmittag keinen Arzt mehr zu finden, der ihr eine Bestätigung hierüber ausgestellt hätte. Daher trug die Klägerin stattdessen eben Urlaub ein. Sie hatte an diesem Freitag im Büro keine dringende Arbeit zu erledigen.

Bei der am Montag stattfindenden Gruppenleiterbesprechung erfuhr der Beklagte davon, daß sich die Klägerin am Donnerstag, dem 26.8., eine Stunde und am Freitag, dem 27.8., 2,25 Stunden Urlaub nahm, und entließ sie daher am gleichen Tag.

Vor der Entlassung wurde die Klägerin weder vom Beklagten, noch von ihrer Gruppenleiterin, Frau Reisner, jemals ermahnt, weil sie sich ungerechtfertigerweise Urlaub oder Zeitausgleich genommen hätte.

Rechtlich folgerte das Erstgericht:

Der gemäß § 27 Z 4 AngG demonstrativ aufgezählte Entlassungsgrund liege vor, wenn die Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlasse oder sich beharrlich weigere, ihre Dienstzeit zu leisten oder sich dem durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Nun habe der Beklagte am Donnerstag selbst der Klägerin erlaubt, feiern zu gehen. Am Freitag sei sie einerseits krank gewesen, andererseits seien 2,25 Stunden auch keine erhebliche Zeit, wenn keine dringende Arbeit zu erledigen seien. Eine beharrliche Verweigerung der Dienstleistung liege nicht vor. Denn weder der Beklagte noch die Gruppenleiterin R***** hätten deswegen in einer dem Ernst der Lage entsprechenden Weise die Klägerin vor der Entlassung verwarnt. Die Formulierung (./4) sei mißverständlich. Man könne sie auch so verstehen, wie die Klägerin dies getan habe. Es sei kein Hinweis enthalten, daß die bisherige großzügige Handhabung bei Urlaub bzw. Zeitausgleich bei Verstößen nunmehr streng gehandhabt werden soll.Der gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG demonstrativ aufgezählte Entlassungsgrund liege vor, wenn die Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlasse oder sich beharrlich weigere, ihre Dienstzeit zu leisten oder sich dem durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Nun habe der Beklagte am Donnerstag selbst der Klägerin erlaubt, feiern zu gehen. Am Freitag sei sie einerseits krank gewesen, andererseits seien 2,25 Stunden auch keine erhebliche Zeit, wenn keine dringende Arbeit zu erledigen seien. Eine beharrliche Verweigerung der Dienstleistung liege nicht vor. Denn weder der Beklagte noch die Gruppenleiterin R***** hätten deswegen in einer dem Ernst der Lage entsprechenden Weise die Klägerin vor der Entlassung verwarnt. Die Formulierung (./4) sei mißverständlich. Man könne sie auch so verstehen, wie die Klägerin dies getan habe. Es sei kein Hinweis enthalten, daß die bisherige großzügige Handhabung bei Urlaub bzw. Zeitausgleich bei Verstößen nunmehr streng gehandhabt werden soll.

Die Klägerin habe die Arbeitszeit nur innerhalb des bisher erkennbar geduldeten Rahmen vernachlässigt und sei vorher nicht dahin gewarnt und unterrichtet worden, daß sich die Sachlage nun geändert habe und bisheriges nun nicht mehr toleriert werde. Überdies habe die Klägerin überdies einen rechtmäßigen Hinderungsgrund, nämlich Krankheit. Eine schuldhafte Fristversäumung liege nicht vor. Der Klägerin sei kein Verstoß von solcher Bedeutung anzulasten, daß dem Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zumutbare gewesen werden könne, weshalb der Klägerin die der Höhe nach außer Streit gestellten Ansprüche zustünden.

Da die Entlassung nicht gerechtfertigt sei, könne der Beklagte Aus- und Fortbildungskosten nicht rückfordern. Abgesehen davon habe der Beklagte deren Höhe nicht nachgewiesen. Die Aufrechnungseinrede sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eventualiter wird eine Reduzierung der zugesprochen Kosten begehrt. Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Tatsachenrüge bekämpft der Beklagte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes dahin, daß es einseitig der Klägerin und den von ihr geführten Zeugen geglaubt habe, wiewohl sie alle unter ähnlichen Umständen wie die Klägerin entweder gekündigt oder entlassen worden seien. Den Zeugen sei daher ein krasse Voreingenommenheit und "gewisse Schadensfreude" anzumerken gewesen. Umgekehrt habe die Zeugin Rosa Reisner als leitende Angestellte in dem großen Unternehmen des Beklagten keinen Grund gehabt, für ihren Chef eine falsche Zeugenaussage abzulegen, um ihm zu Diensten zu sein. Die Beurteilung des Erstgerichtes, die Zeugin hätte sich bei ihrer ergänzenden Vernehmung "nicht ganz wohl gefühlt" (6.9.1994, ON 14) sei kraß unrichtig, weil die Zeugin eine unbefangene und nachvollziehbare Aussage abgelegt habe. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre festzustellen gewesen, daß der Klägerin bei Dienstantritt ein Organisationshandbuch ausgehändigt worden sei mit Regeln über den Verbrauch von Urlaub oder das Nehmen eines Zeitausgleiches, dem Erfordernis der Absprache mit den Gruppenleitern, deren Kontrolle von Minusstunden, der Möglichkeit der Klägerin mit der Gruppenleiterin R***** Kontakt aufzunehmen; weiters darüber, daß die Klägerin die Behauptung einer Erkrankung nachträglich im Zuge des Prozesses aufgestellt habe und daß die Klägerin mehrmals früher wegen ungerechtfertigten Konsums von Zeitausgleich und Urlaub ermahnt worden sei usw.

Die Berufungsausführungen vermochten beim Berufungsgericht keine Bedenken gegen die mit den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus kompatible und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichtes auszulösen. Es fällt wohl auf, daß die vernommenen Zeugen, die gleich der Klägerin aus dem Betrieb (den Betrieben?) des Beklagten ausschieden, weitgehend über die Art der Wahrung der Betriebsdisziplin übereinstimmende Aussagen machten. Eine besondere Voreingenommenheit zu Lasten des Beklagten und zum Vorteil der Klägerin ist jedoch nicht erkennbar; entsprechende Fragen an die Zeugen sind den Protokollen nicht entnehmbar. Vielmehr gab die Zeugin S*****L**********an, mit der Klägerin aus privaten Gründen nicht mehr befreundet zu sein. Animosität gegenüber dem Beklagten ist nicht aktenkundig. Die Zeugin N***** W*****gab an, daß bis zum Vorfall S*****L*****Minusstunden lange Zeit mitschleppbar waren. Dazu übereinstimmend sagte die Zeugin R*****R*****aus, sich bis dahin nicht darum gekümmert zu haben, ob die Minusstunden beim Urlaub oder Zeitausgleich berücksichtigt wurden. Man habe Zeitausgleich und Urlaubsanspruch bis zur Neuregelung 9.8.1993 immer saldiert betrachtet. Daß sich unter den Umständen R*****R*****als Vorgesetzte bei ihrer ergänzenden Vernehmung nach Ansicht des Erstgerichtes in einer gewissen Zwangslage befunden haben mag, hat das Erstgericht in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung schlüssig und überzeugend zutreffend gewürdigt. Gleiches gilt für die Parteienvernehmung des Beklagten bezüglich der Diskrepanz zwischen behaupteter und tatsächlicher Wahrung der Betriebsdisziplin.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer in Verbindung mit dem gesamten Akteninhalt schlüssigen Beweiswürdigung und legt diese Feststellungen auch dem Berufungsurteil zugrunde.

Ergänzend zur zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichtes (§ 2 ASGG iVm § 500a ZPO) ist auszuführen:Ergänzend zur zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichtes (Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 500 a, ZPO) ist auszuführen:

Die Rechtsrüge vermeint im wesentlichen, die Klägerin sei berechtigt entlassen worden, zumal es aufgrund der Dienstanweisung im Hinblick auf den Fall S*****L*****keiner vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Der Nachweis, den Arbeitsplatz krankheitshalber verlassen zu haben, sei der Klägerin nicht gelungen.

Mit letzterem Vorbringen ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen wird. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat das Erstgericht Übelkeit und Schwindel als Folge der Blutabnahme als Grund für das vorzeitige Verlassen des Dienstes als erwiesen festgestellt. Eine Beweisrüge ist dem Vorbringen nicht entnehmbar, weil die Ausführung "Ein Nachweis, wonach die Klägerin tatsächlich am 27.8.1994 infolge Krankheit die Arbeitsstätte verließ, ist dieser nicht gelungen und nicht erbracht worden" nicht - wie es eine Beweisrüge erfordert - darlegt, warum die das in ihrer Parteienvernehmung aussagende Klägerin diesbezüglich entgegen der vom Erstgericht dargelegten Beweiswürdigung (Seite 6 der Urteilsausfertigung zweiter Absatz) unglaubwürdig sei.

Ausgehend von der getroffenen Feststellung liegt ein von der klagenden Dienstnehmerin zu beweisender und bewiesener Rechtfertigungsgrund vor, der ein vertragsgemäßes Verhalten aus den besonderen Gründen unzumutbar macht (Kuderna, Entlassungsrecht2, 66, 105 f; Martinek - M u W. Schwarz AngG7, 627 Erl 21; 632 Erl 22 zu § 27 Z 4 AngG). Das Verhalten der Klägerin stellte keine beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinn des § 27 Z 4 AngG (vgl 9 Ob A 49/94, 9 Ob A 47/95) dar.Ausgehend von der getroffenen Feststellung liegt ein von der klagenden Dienstnehmerin zu beweisender und bewiesener Rechtfertigungsgrund vor, der ein vertragsgemäßes Verhalten aus den besonderen Gründen unzumutbar macht (Kuderna, Entlassungsrecht2, 66, 105 f; Martinek - M u W. Schwarz AngG7, 627 Erl 21; 632 Erl 22 zu Paragraph 27, Ziffer 4, AngG). Das Verhalten der Klägerin stellte keine beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinn des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG vergleiche 9 Ob A 49/94, 9 Ob A 47/95) dar.

Der in der Hauptsache unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenrüge ist teilweise im Umfang der nicht aufgegliederten und somit nicht ausreichend verzeichneten Barauslagen von 2.408 S berechtigt. Im übrigen gründet sich der zugesprochene Ersatz auf die AufwandEVO, bezüglich des Barauslagenersatzes auf die Anwendbarkeit der §§ 41 ff ZPO (zum zusätzlichen Barauslagenersatz: RV AufwandersatzG EB 802 und AB 916 BlgNR 18. GP).Der Kostenrüge ist teilweise im Umfang der nicht aufgegliederten und somit nicht ausreichend verzeichneten Barauslagen von 2.408 S berechtigt. Im übrigen gründet sich der zugesprochene Ersatz auf die AufwandEVO, bezüglich des Barauslagenersatzes auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 41, ff ZPO (zum zusätzlichen Barauslagenersatz: Regierungsvorlage AufwandersatzG EB 802 und Ausschussbericht 916 BlgNR 18. GP).

Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte gemäß § 45 Abs 3 erster Satz iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zu entfallen, weil über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch unberechtigte Entlassung mit einem insgesamt 50.000 S übersteigenden Begehren von 114.576,92 S zu entscheiden war.Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hatte gemäß Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zu entfallen, weil über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch unberechtigte Entlassung mit einem insgesamt 50.000 S übersteigenden Begehren von 114.576,92 S zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO und § 1 Abs 1 AufwandersatzGesetz und § 1 Z 1 lit b Aufwandersatzverordnung BGBl 1993/849. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Kostenpunkt gründet sich auf die §§ 2 und 47 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO und Paragraph eins, Absatz eins, AufwandersatzGesetz und Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, Aufwandersatzverordnung BGBl 1993/849. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Kostenpunkt gründet sich auf die Paragraphen 2 und 47 ASGG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:0070RA00036.95.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19951202_OLG0009_0070RA00036_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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