Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Eva E*****, vertreten durch Mag.Dr.Herwig C.Emmer-Reissig, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Firooz A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. August 1995, GZ 39 R 351/95-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.April 1995, GZ 44 C 109/95-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 20.000 S sA und brachte im wesentlichen vor, daß ihr der Beklagte den Klageanspruch aus der "Untermietvereinbarung vom 31.3.1994" als "Untermiete" schulde.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß mit der Klägerin lediglich ein "Scheinuntermietvertrag" bestehe. Er sei Hauptmieter. Sein Vertragspartner sei der Liegenschaftseigentümer. Er habe bei der für das Bestandobjekt zuständigen Schlichtungsstelle den "Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter gestellt" und begehre daher die Verfahrensunterbrechung "bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schlichtungsverfahrens bzw. des eventuell anschließenden Außerstreitverfahrens bei Gericht".
Das Erstgericht gab dem Unterbrechungsantrag statt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert daher jede Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes (1 Ob 539/95; 1 Ob 549/94 [je bezogen auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei gleicher Problemlage] uva). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist also nur dann zulässig, soweit das Gesetz keinen absoluten Rechtsmittelausschluß anordnet und das Rekursgericht gemäß § 528 Abs 3 ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert daher jede Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes (1 Ob 539/95; 1 Ob 549/94 [je bezogen auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bei gleicher Problemlage] uva). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist also nur dann zulässig, soweit das Gesetz keinen absoluten Rechtsmittelausschluß anordnet und das Rekursgericht gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Im vorliegenden Fall ist ein von der Klägerin behaupteter Mietzinsrückstand von 20.000 S Klagegegenstand, sodaß der "außerordentliche Revisionsrekurs" schon gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, wie das Gericht zweiter Instanz richtig aussprach, jedenfalls unzulässig ist.Im vorliegenden Fall ist ein von der Klägerin behaupteter Mietzinsrückstand von 20.000 S Klagegegenstand, sodaß der "außerordentliche Revisionsrekurs" schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, wie das Gericht zweiter Instanz richtig aussprach, jedenfalls unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00626.95.1205.000Dokumentnummer
JJT_19951205_OGH0002_0010OB00626_9500000_000