TE OGH 1995/12/5 4Ob1103/95

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Mag.Rudolf O*****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 550.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.September 1995, GZ 4 R 31/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin übersieht, daß das Berufungsgericht die Klageabweisung ausschließlich mit fehlender Wiederholungsgefahr begründet hat, weil der Beklagte den mit einem Dritten geschlossenen Vergleich strikt eingehalten hat. Die Entscheidung hängt daher nicht mehr von den in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen des allenfalls fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab.

Ob aber die Umstände des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist regelmäßig keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 und die dort angeführte RSp; 4 Ob 92/92; 4 Ob 1021/93; 4 Ob 1034/94 uva). Abgesehen davon, steht auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf den mehr als zwei Monate vor Einbringung der gegenständlichen Klage vom Beklagten mit einem Dritten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich und dessen Einhaltung in der Folgezeit von rund eineinhalb Jahren weggefallen, im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH (ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise fürOb aber die Umstände des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist regelmäßig keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 502 und die dort angeführte RSp; 4 Ob 92/92; 4 Ob 1021/93; 4 Ob 1034/94 uva). Abgesehen davon, steht auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf den mehr als zwei Monate vor Einbringung der gegenständlichen Klage vom Beklagten mit einem Dritten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich und dessen Einhaltung in der Folgezeit von rund eineinhalb Jahren weggefallen, im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH (ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für

Studenten; bekräftigt in MR 1989, 145 = RdW 1989, 336 = WBl 1989, 316

= ÖBl 1990, 32 - Vergleichsangebot an Dritte; WBl 1990, 82 -

Vergleichsangebot an Dritte II); dies umso mehr, als der Beklagte dem vorliegenden Klagebegehren nur mit dem Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und des Wegfalles der Wiederholungsgefahr begegnet ist. Beides dient aber nur der Abwehr des Klagebegehrens und nicht auch der Rechtfertigung der ihm zur Last gelegten Wettbewerbsverstöße (MR 1988, 61 - Ringordner). In diesem Zusammenhang ist auch das Unterlassen der Beantwortung von Beanstandungsschreiben für sich allein kein zwiespältiges Verhalten, aus dem die mangelnde Ernstlichkeit des Sinneswandels des Beklagten abgeleitet werden müßte (MR 1987, 220 - TÜV-Prüfstelle).Vergleichsangebot an Dritte römisch zwei); dies umso mehr, als der Beklagte dem vorliegenden Klagebegehren nur mit dem Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und des Wegfalles der Wiederholungsgefahr begegnet ist. Beides dient aber nur der Abwehr des Klagebegehrens und nicht auch der Rechtfertigung der ihm zur Last gelegten Wettbewerbsverstöße (MR 1988, 61 - Ringordner). In diesem Zusammenhang ist auch das Unterlassen der Beantwortung von Beanstandungsschreiben für sich allein kein zwiespältiges Verhalten, aus dem die mangelnde Ernstlichkeit des Sinneswandels des Beklagten abgeleitet werden müßte (MR 1987, 220 - TÜV-Prüfstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01103.95.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19951205_OGH0002_0040OB01103_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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