Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede Z*****, vertreten durch Dr.Joahnn Stöhr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H***** GmbH, ***** 2. Hans P*****, und 3. Agnes L*****, alle vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 160.767,71 s.A., infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.September 1995, GZ 4 R 126/95-36, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 13.März 1995, GZ 12 Cg 55/94x-31, zum Teil aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 160.767,71 gerichtete Klagebegehren ab.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei dahingehend ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Hinsichtlich der erstbeklagten Partei wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof erfolgte kein Ausspruch.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei die die Ansicht vertritt, es sei eine erhebliche Rechtsfrage gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist aber der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt es an einem derartigen Ausspruch ist ein Rekurs, auch ein "außerordentlicher Revisionsrekurs", nicht zulässig (4 Ob 532/95 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 519). Das Rechtsmittel der zweit- und drittbeklagten Partei war sohin zurückzuweisen.Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist aber der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt es an einem derartigen Ausspruch ist ein Rekurs, auch ein "außerordentlicher Revisionsrekurs", nicht zulässig (4 Ob 532/95 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 519,). Das Rechtsmittel der zweit- und drittbeklagten Partei war sohin zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00590.95.1207.000Dokumentnummer
JJT_19951207_OGH0002_0020OB00590_9500000_000