TE OGH 1995/12/7 6Ob1714/95

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin G*****, vertreten durch Dr.Kurt Burger-Scheidlin, Dr.Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Albert Ritzberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 237.950,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. September 1995, AZ 5 R 99/95(ON 19), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der am 1.12.1995 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die im Zimmersafe deponierten Wertsachen der Klägerin wurden gestohlen. Die Hotelzimmertür war abgesperrt gewesen. 14 Tage vor dem Diebstahl war im Beherbergungsbetrieb der Beklagten ein Zentralschlüssel (mit dem auch das Zimmer der Klägerin geöffnet werden konnte) in Verlust geraten. Eine Auswechslung der Schlüssel war bis zum Diebstahl der Wertsachen der Klägerin nicht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Mangels Übergabe der Wertsachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung an die Beklagte haftet diese nicht nach § 970a ABGB ohne die dort normierte Betragsbeschränkung. Für eine solche Haftung hätte die beweispflichtige Klägerin die Kausalität und die Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Beklagten nachweisen müssen. Entgegen den Revisionsausführungen wurde der Kausalitätsnachweis nicht erbracht. Das Erstgericht hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust eines Gruppenschlüssels und dem Diebstahl, also den Umstand, daß der Dieb diesen Gruppenschlüssel verwendete, nicht festgestellt. Das Erstgericht verwies in seiner rechtlichen Beurteilung nur auf eine solche Möglichkeit (S 8 in ON 15). Da zahlreiche ernstzunehmende andere Kausalabläufe denkbar sind, hat das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 57/20) die Anwendbarkeit der Grundsätze über den sogenannten Anscheinsbeweis verneint. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist die in SZ 57/20 vertretene Ansicht, daß ein bestimmter Geschehensablauf beim Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer nicht typisch sei, weil er durchwegs von individuellen Willensentschlüssen mehrerer Personen bestimmt werde, verallgemeinerungsfähig. Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der einen prima facie-Schluß zuließe. Ein Diebstahl aus einem Hotelzimmersafe nach dem Verlust eines Gruppenschlüssels (Zentralschlüssels), mit dem dutzende Räumlichkeiten aufgesperrt werden können, ist keine typische (also normalerweise regelmäßig auftretende) Folge des Schlüsselverlustes.Mangels Übergabe der Wertsachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung an die Beklagte haftet diese nicht nach Paragraph 970 a, ABGB ohne die dort normierte Betragsbeschränkung. Für eine solche Haftung hätte die beweispflichtige Klägerin die Kausalität und die Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Beklagten nachweisen müssen. Entgegen den Revisionsausführungen wurde der Kausalitätsnachweis nicht erbracht. Das Erstgericht hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust eines Gruppenschlüssels und dem Diebstahl, also den Umstand, daß der Dieb diesen Gruppenschlüssel verwendete, nicht festgestellt. Das Erstgericht verwies in seiner rechtlichen Beurteilung nur auf eine solche Möglichkeit (S 8 in ON 15). Da zahlreiche ernstzunehmende andere Kausalabläufe denkbar sind, hat das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 57/20) die Anwendbarkeit der Grundsätze über den sogenannten Anscheinsbeweis verneint. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist die in SZ 57/20 vertretene Ansicht, daß ein bestimmter Geschehensablauf beim Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer nicht typisch sei, weil er durchwegs von individuellen Willensentschlüssen mehrerer Personen bestimmt werde, verallgemeinerungsfähig. Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der einen prima facie-Schluß zuließe. Ein Diebstahl aus einem Hotelzimmersafe nach dem Verlust eines Gruppenschlüssels (Zentralschlüssels), mit dem dutzende Räumlichkeiten aufgesperrt werden können, ist keine typische (also normalerweise regelmäßig auftretende) Folge des Schlüsselverlustes.

Nach dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ist es einer Partei verwehrt (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines Verbesserungsverfahrens), das ergriffene Rechtsmittel zu ergänzen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 1.12.1995 war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01714.95.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19951207_OGH0002_0060OB01714_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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