TE OGH 1995/12/12 14Os182/95

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten "wegen Schuld" und wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Juni 1995, GZ 11 Vr 3.141/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten "wegen Schuld" und wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Juni 1995, GZ 11 römisch fünf r 3.141/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef K***** (zu I) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens der (versuchten) Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 2 StGB sowie (zu II) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von 14 Monaten bedingt nachgesehen wurde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef K***** (zu römisch eins) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens der (versuchten) Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz 2, StGB sowie (zu römisch zwei) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Fall) StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von 14 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Darnach hat er in Radochen (Bezirk Bad Radkersburg)

I. zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt im Sommer 1994 mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 16.Oktober 1982 geborenen Enkeltochter Kerstin H*****, den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er mit seinem Penis in deren Scheide einzudringen versuchte, wobei es zur Berührung der Geschlechtsteile kam, und dadurch eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf zu verführen versucht;römisch eins. zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt im Sommer 1994 mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 16.Oktober 1982 geborenen Enkeltochter Kerstin H*****, den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er mit seinem Penis in deren Scheide einzudringen versuchte, wobei es zur Berührung der Geschlechtsteile kam, und dadurch eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf zu verführen versucht;

II. zu ebenfalls nicht konkretisierbaren Zeitpunkten im Sommer 1994 eine unmündige Person, nämlich seine am 16.Oktober 1982 geborene Enkeltochter Kerstin H*****, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung als Großvater zur Unzucht mißbraucht, indem errömisch zwei. zu ebenfalls nicht konkretisierbaren Zeitpunkten im Sommer 1994 eine unmündige Person, nämlich seine am 16.Oktober 1982 geborene Enkeltochter Kerstin H*****, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung als Großvater zur Unzucht mißbraucht, indem er

1. ihre von ihm entblößte Scheide betastete und

2. sie veranlaßte, an ihm einen Oralverkehr vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "voller Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der Sache demnach mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "voller Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der Sache demnach mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Die Behauptung des Angeklagten, infolge von zwei Prostataoperationen "impotent im Sinne einer Erektionsunfähigkeit" zu sein, haben die Tatrichter keineswegs übergangen (US 6). Indem sie den Schuldspruch ua auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z***** gestützt haben (US 7), der eine erektile Impotenz als unbewiesen bezeichnete (S 158), haben sie schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie dieser Verantwortung nicht gefolgt sind. Der insoweit geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) liegt daher nicht vor.Die Behauptung des Angeklagten, infolge von zwei Prostataoperationen "impotent im Sinne einer Erektionsunfähigkeit" zu sein, haben die Tatrichter keineswegs übergangen (US 6). Indem sie den Schuldspruch ua auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z***** gestützt haben (US 7), der eine erektile Impotenz als unbewiesen bezeichnete (S 158), haben sie schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie dieser Verantwortung nicht gefolgt sind. Der insoweit geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5,) liegt daher nicht vor.

Deutlich genug und keineswegs unbegründet (Z 5) ist auch die Feststellung (US 2, 7 und 8), daß der Vorsatz des Angeklagten auf Vollziehung des Beischlafs gerichtet war. Diesbezüglich ist das Urteil - bei rechtem Verständnis von Spruch und Gründen in ihrem Zusammenhang - auch nicht in sich widersprüchlich.Deutlich genug und keineswegs unbegründet (Ziffer 5,) ist auch die Feststellung (US 2, 7 und 8), daß der Vorsatz des Angeklagten auf Vollziehung des Beischlafs gerichtet war. Diesbezüglich ist das Urteil - bei rechtem Verständnis von Spruch und Gründen in ihrem Zusammenhang - auch nicht in sich widersprüchlich.

Verfahrensergebnisse, die auf strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Blutschande hingewiesen hätten und daher erörterungsbedürftig gewesen wären, wurden in der Beschwerde (Z 5) nicht dargetan. Im übrigen ist im Urteil festgestellt (US 6), daß der Angeklagte vom Tatopfer jeweils nur infolge Annäherung seiner Gattin abgelassen hat.Verfahrensergebnisse, die auf strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Blutschande hingewiesen hätten und daher erörterungsbedürftig gewesen wären, wurden in der Beschwerde (Ziffer 5,) nicht dargetan. Im übrigen ist im Urteil festgestellt (US 6), daß der Angeklagte vom Tatopfer jeweils nur infolge Annäherung seiner Gattin abgelassen hat.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich bei Prüfung der Akten an Hand des darauf abzielenden Beschwerdevorbringens (Z 5 a) nicht ergeben.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich bei Prüfung der Akten an Hand des darauf abzielenden Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) nicht ergeben.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seiner Sexualattacken gegen die Enkelin nur nach §§ 207, 212 StGB anstrebt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dabei die Feststellung eines Beischlafsvorsatzes (siehe abermals US 2, 7 und 8) außer acht gelassen wird.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seiner Sexualattacken gegen die Enkelin nur nach Paragraphen 207, 212, StGB anstrebt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dabei die Feststellung eines Beischlafsvorsatzes (siehe abermals US 2, 7 und 8) außer acht gelassen wird.

Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Ebenso war mit der im kollegialgerichtlichen Strafprozeß gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu verfahren. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Ebenso war mit der im kollegialgerichtlichen Strafprozeß gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu verfahren. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Graz berufen (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00182.95.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19951212_OGH0002_0140OS00182_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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