TE OGH 1995/12/12 10ObS247/95

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva-Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred S*****, vertreten durch Dr.Eugen Radel, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.August 1995, GZ 8 Rs 103/95-66, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.März 1995, GZ 17 Cgs 73/94k-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die nun in der Revision relevierten bereits in der Berufung geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen udgl verneint. Diese behaupteten Mängel können aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65, 7/74 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat die nun in der Revision relevierten bereits in der Berufung geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen udgl verneint. Diese behaupteten Mängel können aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65, 7/74 uva).

Die vom Berufungsgericht bestätigte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist richtig, so daß auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG). Das Erstgericht hat festgestellt, daß zumindest 100 Arbeitsplätze des Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Es ist auch dem berufskundlichen Sachverständigengutachten gefolgt, daß für die Fertigteilnachbehandlung Fachkräfte (= qualifizierte Maurer) nachgefragt werden. Damit ist aber die in der Revision aufgeworfene Frage, wie groß das vorhandene Angebot für qualifizierte Kräfte wie den Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt ist, im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/4, 7/37) beantwortet, daß für das Bestehen eines Arbeitsmarktes im Verweisungsberuf zumindest 100 Arbeitsstellen in Österreich vorhanden sein müssen.Die vom Berufungsgericht bestätigte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist richtig, so daß auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG). Das Erstgericht hat festgestellt, daß zumindest 100 Arbeitsplätze des Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Es ist auch dem berufskundlichen Sachverständigengutachten gefolgt, daß für die Fertigteilnachbehandlung Fachkräfte (= qualifizierte Maurer) nachgefragt werden. Damit ist aber die in der Revision aufgeworfene Frage, wie groß das vorhandene Angebot für qualifizierte Kräfte wie den Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt ist, im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/4, 7/37) beantwortet, daß für das Bestehen eines Arbeitsmarktes im Verweisungsberuf zumindest 100 Arbeitsstellen in Österreich vorhanden sein müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00247.95.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19951212_OGH0002_010OBS00247_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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