TE OGH 1995/12/13 7Ob1698/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gerald Mario A*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Reinhard A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2.August 1995, GZ 13 R 265/95-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Reinhard A***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters Reinhard A***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 33 Abs 4 EStG stehen einem Steuerpflichtigen "zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" sowohl als Alleinverdiener als auch als "Alleinerzieher" die dort ausgewiesenen steuermindernden und daher einkommenserhöhenden Absetzbeträge zu. Daß der Revisionsrekurswerber in den Genuß solcher Absetzbeträge für die in seinem Haushalt lebenden drei Stiefkinder gekommen ist, kann nur dadurch erklärt werden, daß seine nicht berufstätige nunmehrige Ehegattin Alleinerzieherin ihrer drei Kinder im Sinne der letztzitierten Norm ist und gegenüber dem Finanzamt die entsprechende Erklärung abgegeben hat, daß ihr Ehegatte Alleinverdiener ist. Damit wird dem Unterhaltsschuldner für seine in seinem Haushalt lebenden drei Stiefkinder eine Steuerbegünstigung gewährt, ohne daß ihn hinsichtlich dieser Kinder eine gesetzliche Sorgepflicht träfe. Unter diesen Umständen liegt aber keine Zweckwidmung derart vor, daß die mit der Steuervergünstigung kukrierten Beträge nur für die drei Stiefkinder verwendet werden dürften. Vielmehr stellt die Steuervergünstigung ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist (vgl 7 Ob 531/93 = ÖAV 1993, 145).Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG stehen einem Steuerpflichtigen "zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" sowohl als Alleinverdiener als auch als "Alleinerzieher" die dort ausgewiesenen steuermindernden und daher einkommenserhöhenden Absetzbeträge zu. Daß der Revisionsrekurswerber in den Genuß solcher Absetzbeträge für die in seinem Haushalt lebenden drei Stiefkinder gekommen ist, kann nur dadurch erklärt werden, daß seine nicht berufstätige nunmehrige Ehegattin Alleinerzieherin ihrer drei Kinder im Sinne der letztzitierten Norm ist und gegenüber dem Finanzamt die entsprechende Erklärung abgegeben hat, daß ihr Ehegatte Alleinverdiener ist. Damit wird dem Unterhaltsschuldner für seine in seinem Haushalt lebenden drei Stiefkinder eine Steuerbegünstigung gewährt, ohne daß ihn hinsichtlich dieser Kinder eine gesetzliche Sorgepflicht träfe. Unter diesen Umständen liegt aber keine Zweckwidmung derart vor, daß die mit der Steuervergünstigung kukrierten Beträge nur für die drei Stiefkinder verwendet werden dürften. Vielmehr stellt die Steuervergünstigung ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist vergleiche 7 Ob 531/93 = ÖAV 1993, 145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01698.95.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19951213_OGH0002_0070OB01698_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten