Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Dr.Gerhard Dengscherz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ursula K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei W*****-GesmbH,***** vertreten durch Dr.Hannes Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen 946.676,46 S sA, infolge außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1995, GZ 8 Ra 43/95-28, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision beider Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO); die ohne Verstoß gegen die Auslegungsregeln des § 914 ABGB vorgenommene Auslegung von Punkten des auf die konkreten Verhältnisse eines Unternehmens abstellenden Mitarbeitervertrages betrifft nur diesen Einzelfall.Die außerordentliche Revision beider Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die ohne Verstoß gegen die Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB vorgenommene Auslegung von Punkten des auf die konkreten Verhältnisse eines Unternehmens abstellenden Mitarbeitervertrages betrifft nur diesen Einzelfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA01047.95.1220.000Dokumentnummer
JJT_19951220_OGH0002_009OBA01047_9500000_000