TE Vfgh Beschluss 2002/3/2 B109/02

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Veröffentlicht am 02.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art132
B-VG Art137 bis Art144
AHG §9
VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter steht im Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Mit Schreiben vom 25.1.2002 hatte er beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge ihm - nach "vergeblicher Anrufung der Sozialgerich(t)sbarkeit" - die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer "letztmögliche(n)" Beschwerde bewilligen.

Wie dem beigefügten - als "Beschwerde" gemäß den "Art23 Abs1 und 3 sowie 132 B-VG" bezeichneten - Schriftsatz vom 17.1.2002 entnommen werden kann, strebt der Einschreiter eine "Rehabilitierung gemäß Causa und erlebbare Ansprüche" an. Begründend wird hiezu im wesentlichen ausgeführt, die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter habe dem Einschreiter 1969 die berufliche Rehabilitation (§§300 ff ASVG) verwehrt, woraus ihm ein Schaden entstanden sei, zumal - vom Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge gleichwohl aufgehobene - Ruhensbestimmungen dem Einschreiter einen Zusatzverdienst verschlossen hätten. Mit Beschluß des OGH vom 30.10.2001, 10 ObS 337/01h, wurde in dem Verfahren über die vom Einschreiter erhobenen Schadenersatzansprüche die außerordentliche Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Wörtlich heißt in diesem Schriftsatz sodann:

"In meinem Falle ... geht es um konkrete Lebensentscheide, (A)ufheben von unbegrenzte(m) Ermessen und der vom Träger verfügten Abstellung auf Unperson sowie um wirtschaftlich erlebbare Ansprüche."

2. Mit hg. Beschluß vom 31.1.2002 wies der Verfassungsgerichtshof diese - (lediglich) als Verfahrenshilfeantrag gewertete - Eingabe wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beschluß wurde dem Einschreiter am 5.2.2002 zu eigenen Handen zugestellt.

3. Mit an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs adressiertem Schreiben vom 5.2.2002, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 6.2.2002, erklärt der Einschreiter, "(g)egen diese Form von richterlicher Zerredung und Machbarkeit" "Protest" zu erheben.

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, der hg. Beschluß vom 31.1.2002, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters abgewiesen worden ist, "gehe ins Leere", weil der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluß ausgesprochen hatte, daß weder Art137 noch Art144 B-VG ihm die Kompetenz verliehen, über die vom Einschreiter erhobenen (Schadenersatz-)Ansprüche meritorisch zu erkennen.

Der Einschreiter habe seine "Beschwerde" demgegenüber ausdrücklich auf die - vom Gerichtshof nicht berücksichtigten - Art23 sowie 132 B-VG gestützt. Unter diesen Umständen würden die "Beschwerde", der Verfahrenshilfeantrag sowie die erhobenen Begehren auf Rehabilitierung sowie Zuspruch "erlebbarer Ansprüche" in vollem Umfang aufrechterhalten.

4. Die Eingabe ist unzulässig:

4.1. Weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs ist ein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg. 9057/1981, 10.352/1985; VfGH 27.11.1995, B2825/95; 23.2.1998, B1271/97 uva.); vielmehr sind diese Entscheidungen - ausgenommen in den Fällen des §33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und §34 VfGG (Wiederaufnahme des Verfahrens) - endgültig. Die zuletzt genannten Rechtsbehelfe wären im vorliegenden Fall jedoch nicht zulässig, da die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere - was die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft - ein Beschluß, mit dem - wie hier - ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, kein die Sache "erledigender" Beschluß iS des §530 Abs1 Einleitungssatz ZPO (§35 Abs1 VfGG) ist (zB VfSlg. 8972/1980, 13.358/1993, 14.159/1995, 14.930/1997, 15.796/2000; VfGH 24.9.2001, B770/01).

4.2. Die (neuerliche) Eingabe war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z1 lita bzw. §34 VfGG).

4.3. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß die vom Einschreiter in seiner "Beschwerde" vom 17.1.2002 angezogenen Vorschriften keine Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs begründen (vgl. Art23 Abs4 iVm Abs1 B-VG iVm §9 Amtshaftungsgesetz, wonach die Klage auf Schadenersatz wegen Amtshaftung bei den ordentlichen Gerichten einzubringen ist, sowie Art132 B-VG, der - wie die Systematik des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art129-148 B-VG), insbesondere der unmittelbar vorangehende Art130 Abs1 litb B-VG erkennen läßt - ausdrücklich den Verwaltungsgerichtshof beruft, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden zu erkennen). Hinsichtlich allfälliger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen leistungsrechtliche Normen des ASVG wäre auf Art89 Abs2 B-VG zu verweisen, wonach der OGH ebenso wie jedes zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht, wenn es solche Bedenken hegt, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen hat, womit jedem Betroffenen ein - zumutbarer - Weg eröffnet ist, solche Bedenken anders als im Wege eines Antrags iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (s. VfSlg. 9220/1981, 10.592/1985).

Schlagworte

Amtshaftung, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B109.2002

Dokumentnummer

JFT_09979698_02B00109_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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