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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §36 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in I, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Jänner 2003, Zl. Ib-277- 162/2002, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in römisch eins, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Jänner 2003, Zl. Ib-277- 162/2002, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 9. Juli 2002 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 iVm § 8 des Führerscheingesetzes (FSG) abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 26. August 2002 und auf das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten vom 27. August 2002, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit sei nämlich auf Grund der genannten Untersuchung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Beschwerdeführers unzureichend ausgeprägt seien, dies auf Grund der "zumeist massiven Beeinträchtigungen im Bereich der visuellen Auffassung, der Reaktionsgeschwindigkeit, der reaktiven Dauerbelastbarkeit, des Konzentrationsvermögens, der Sensomotorik sowie der intellektuellen Fähigkeit". Nach den Untersuchungsergebnissen betrage etwa die mittlere Reaktionszeit des Beschwerdeführers 1,02 Sekunden. Einen derart "geringen" (gemeint: hohen) Wert, so die belangte Behörde weiter, wiesen nach der genannten Stellungnahme nur 2 % der Untersuchten auf. Außerdem neige der Beschwerdeführer nach der verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Selbstüberschätzung und zeige eine deutlich herabgesetzte Anpassungsbereitschaft und eine Tendenz zu aggressiven Interaktionen. Dies sei im Hinblick auf die gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Daher sei das auf der genannten verkehrspsychologischen Stellungnahme aufbauende amtsärztliche Gutachten vom 27. August 2002, dem zufolge der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei, schlüssig. Der beantragten Erteilung der Lenkberechtigung stehe somit das Fehlen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers entgegen. Der Beschwerdeführer beantragte am 9. Juli 2002 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, des Führerscheingesetzes (FSG) abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 26. August 2002 und auf das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten vom 27. August 2002, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit sei nämlich auf Grund der genannten Untersuchung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Beschwerdeführers unzureichend ausgeprägt seien, dies auf Grund der "zumeist massiven Beeinträchtigungen im Bereich der visuellen Auffassung, der Reaktionsgeschwindigkeit, der reaktiven Dauerbelastbarkeit, des Konzentrationsvermögens, der Sensomotorik sowie der intellektuellen Fähigkeit". Nach den Untersuchungsergebnissen betrage etwa die mittlere Reaktionszeit des Beschwerdeführers 1,02 Sekunden. Einen derart "geringen" (gemeint: hohen) Wert, so die belangte Behörde weiter, wiesen nach der genannten Stellungnahme nur 2 % der Untersuchten auf. Außerdem neige der Beschwerdeführer nach der verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Selbstüberschätzung und zeige eine deutlich herabgesetzte Anpassungsbereitschaft und eine Tendenz zu aggressiven Interaktionen. Dies sei im Hinblick auf die gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Daher sei das auf der genannten verkehrspsychologischen Stellungnahme aufbauende amtsärztliche Gutachten vom 27. August 2002, dem zufolge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei, schlüssig. Der beantragten Erteilung der Lenkberechtigung stehe somit das Fehlen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zunächst ist zur sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren zum gemäß § 43 Abs. 11 letzter Satz FSG maßgebenden Zeitpunkt, nämlich am 1. August 2002 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2006, Zl. 2003/11/0025, mwN), bereits anhängig war. Zunächst ist zur sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren zum gemäß Paragraph 43, Absatz 11, letzter Satz FSG maßgebenden Zeitpunkt, nämlich am 1. August 2002 vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2006, Zl. 2003/11/0025, mwN), bereits anhängig war.
Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:
"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. ... Paragraph 5, ...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ...Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ...
...
...
3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
...
Sonstige Zuständigkeiten
§ 36. (1) ...Paragraph 36, (1) ...
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Verkehrspsychologische Stellungnahme
§ 17. ... Paragraph 17, ...
...
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. (1) ...Paragraph 18, (1) ...
§ 19. (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.Paragraph 19, (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
1. in der mindestens sechs Verkehrspsychologen (§ 20) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und 1. in der mindestens sechs Verkehrspsychologen (Paragraph 20,) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und
2. die in der Lage ist, verkehrspsychologische Untersuchungen in mehr als einem Bundesland gleichzeitig durchzuführen.
Ausbildung zum Verkehrspsychologen
§ 20. (1) Als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, dieParagraph 20, (1) Als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die
1. gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zur Führung der Berufsbezeichnung 'Psychologin' oder 'Psychologe' berechtigt sind und 1. gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zur Führung der Berufsbezeichnung 'Psychologin' oder 'Psychologe' berechtigt sind und
2. besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird, nachweisen. 2. besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. geführt wird, nachweisen.
Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren und zur Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen
§ 21. (1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung oder auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der sachverständigen Beratung einer Expertenkommission zu bedienen. ..."Paragraph 21, (1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung oder auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der sachverständigen Beratung einer Expertenkommission zu bedienen. ..."
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil ihm die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, ein verkehrspsychologisches Gegengutachten beizubringen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage (Akt Seite 17) mit Schreiben der Erstbehörde vom 17. September 2002 das amtsärztliche Gutachten vom 27. August 2002 - das seinerseits ausdrücklich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26. August 2002 verweist - übermittelt wurde und weil die Behörde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer innerhalb gesetzter Frist in den Akt bzw. das Gutachten Einsicht nehmen und sich dazu schriftlich äußern könne. Durch diese Aufforderung zur Akteneinsicht wurde das Parteiengehör des Beschwerdeführers gewahrt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsvorschriften I2 unter E 457 f. zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur). Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil ihm die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, ein verkehrspsychologisches Gegengutachten beizubringen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage (Akt Seite 17) mit Schreiben der Erstbehörde vom 17. September 2002 das amtsärztliche Gutachten vom 27. August 2002 - das seinerseits ausdrücklich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26. August 2002 verweist - übermittelt wurde und weil die Behörde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer innerhalb gesetzter Frist in den Akt bzw. das Gutachten Einsicht nehmen und sich dazu schriftlich äußern könne. Durch diese Aufforderung zur Akteneinsicht wurde das Parteiengehör des Beschwerdeführers gewahrt vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsvorschriften I2 unter E 457 f. zu Paragraph 45, AVG referierte hg. Judikatur).
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid weiters vor, die belangte Behörde hätte ein fachärztliches Gutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie einholen müssen, aus dem sich ergeben hätte, dass er an keiner psychiatrischen oder neurologischen Erkrankung leide. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Versagung der Lenkberechtigung gar nicht mit dem Vorliegen einer psychiatrischen bzw. neurologischen Erkrankung begründet hat.
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, es sei der Rechtsordnung nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen jemand geeignet sei, verkehrspsychologische Untersuchungen durchzuführen. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei nämlich "zu § 36 Abs. 2 Z. 2 FSG ... noch keine entsprechende Verordnung" des zuständigen Bundesministers erlassen gewesen, sodass die verkehrspsychologische Untersuchung im "rechtsfreien Raum" erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, es sei der Rechtsordnung nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen jemand geeignet sei, verkehrspsychologische Untersuchungen durchzuführen. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei nämlich "zu Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ... noch keine entsprechende Verordnung" des zuständigen Bundesministers erlassen gewesen, sodass die verkehrspsychologische Untersuchung im "rechtsfreien Raum" erfolgt sei.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass § 36 Abs. 2 Z. 2 FSG (bloß) die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie normiert, Ermächtigungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen zu erteilen, aber keine Verordnungsermächtigung enthält. Soweit das genannte Beschwerdevorbringen auf die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 6 Z. 3 FSG zur näheren Ausgestaltung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle abzielt, übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Voraussetzungen in den auszugsweise wiedergegebenen Verordnungsbestimmungen der §§ 19 bis 21 FSG-GV festgelegt wurden, sodass von einer verkehrspsychologischen Untersuchung im rechtsfreien Raum keine Rede sein kann. Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FSG (bloß) die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie normiert, Ermächtigungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen zu erteilen, aber keine Verordnungsermächtigung enthält. Soweit das genannte Beschwerdevorbringen auf die Verordnungsermächtigung des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 3, FSG zur näheren Ausgestaltung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle abzielt, übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Voraussetzungen in den auszugsweise wiedergegebenen Verordnungsbestimmungen der Paragraphen 19 bis 21 FSG-GV festgelegt wurden, sodass von einer verkehrspsychologischen Untersuchung im rechtsfreien Raum keine Rede sein kann.
Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 23. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110054.X00Im RIS seit
22.06.2006