TE OGH 1995/12/27 7Nd514/95

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Veröffentlicht am 27.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmung B***** & S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Firma I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr.*****Herbert A*****, vertreten durch Dr.Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen S 706.481,14 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Wels das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei widerspricht der von der klagenden Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortet diese als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (vgl EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu, weil von den beantragten vier Zeugen drei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen und in diesem Sprengel auch der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt werden müßte.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching römisch eins, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig vergleiche EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu, weil von den beantragten vier Zeugen drei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen und in diesem Sprengel auch der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt werden müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070ND00514.95.1227.000

Dokumentnummer

JJT_19951227_OGH0002_0070ND00514_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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