TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/2 V69/01 ua

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Veröffentlicht am 02.03.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand Umfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
FahrverbotsV der BH Kitzbühel vom 10.06.99 für LKW über 7.5 t auf der B 161 Paß Thurn
FahrverbotsV der BH Kitzbühel vom 10.06.99 für LKW über 7.5 t auf der B 161 Paß Thurn §2 lite und litf
StVO 1960 §43 Abs1 und Abs2
StVO 1960 §94f
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 94f heute
  2. StVO 1960 § 94f gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.1969 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Fahrverbots am Paß Thurn für schwere Lastkraftfahrzeuge; keine Verletzung von Anhörungsrechten bei der Verordnungserlassung angesichts der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf den Unfall im Tauerntunnel; Erforderlichkeit des Fahrverbots angesichts der Baustellen-Situation und des steigenden LKW-Verkehrs; keine sachliche Rechtfertigung zweier Ausnahmebestimmungen zugunsten von Fahrzeugen mit Standort Kitzbühel und Lienz; Aufhebung lediglich der Ausnahmebestimmungen und nicht des ebenfalls präjudiziellen Grundtatbestandes

Spruch

I. 1. §2 lite und §2 litf der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10. Juni 1999, Z4a-1100/1, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 666/1999, mit der auf der B 161 Paß Thurn Bundesstraße ein Fahrverbot für LKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t erlassen wurde, waren gesetzwidrig.römisch eins. 1. §2 lite und §2 litf der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10. Juni 1999, Z4a-1100/1, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 666/1999, mit der auf der B 161 Paß Thurn Bundesstraße ein Fahrverbot für LKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t erlassen wurde, waren gesetzwidrig.

2. Im übrigen war die Verordnung nicht gesetzwidrig.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.römisch zwei. Die Tiroler Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei zu B699/00 und B1689/00 protokollierte Beschwerden gemäß Art144 B-VG anhängig, die sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS) richten, mit denen die Beschwerdeführer bestraft wurden, weil sie entgegen dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19. Juni 1999 (Bote für Tirol Nr. 666/1999) für die B 161 Paß Thurn Bundesstraße verfügten LKW-Fahrverbot mit Lastkraftwagen über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht auf der vom Fahrverbot betroffenen Strecke gefahren sind.römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei zu B699/00 und B1689/00 protokollierte Beschwerden gemäß Art144 B-VG anhängig, die sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS) richten, mit denen die Beschwerdeführer bestraft wurden, weil sie entgegen dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19. Juni 1999 (Bote für Tirol Nr. 666/1999) für die B 161 Paß Thurn Bundesstraße verfügten LKW-Fahrverbot mit Lastkraftwagen über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht auf der vom Fahrverbot betroffenen Strecke gefahren sind.

1.2. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 20. Juni 2001 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Verfahren zu unterbrechen und die Gesetzmäßigkeit der im Spruch erwähnten Verordnung von Amts wegen zu überprüfen.

1.3. Die erwähnte Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, mit der auf der

B 161 Passthurn Bundesstraße ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t

höchstzulässigem Gesamtgewicht erlassen wird

Auf Grund der durch die Sperre des Tauerntunnels gegebenen Notsituation wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, sowie zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen durch Lärm, Geruch und Schadstoffe gemäß §43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §94b leg. cit., verordnet: Auf Grund der durch die Sperre des Tauerntunnels gegebenen Notsituation wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, sowie zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen durch Lärm, Geruch und Schadstoffe gemäß §43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §94b leg. cit., verordnet:

§1 Auf der B 161 Passthurn Bundesstraße ist von der Landesgrenze Straßenkilometer 10,000 (Gemeindegebiet Jochberg) bis Straßenkilometer 36,000 (Gemeindegebiet St. Johann i. T.) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

§2 Vom Fahrverbot ausgenommen sind:

a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes;

b) Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind;

c) Fahrten zum Zweck des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und unaufschiebbarer Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen;

d) Fahrten, die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- oder Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln und periodischen Druckwerken dienen;

e) Fahrten mit Fahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel und Lienz ihren dauernden Standort haben;

f) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- und Entladung von Fahrzeugen in den Gemeinden der in lite genannten Bezirke dienen;

§3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

§4 Diese Verordnung ist gemäß §44 der StVO 1960 durch die ordnungsgemäße Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach §53 Z. 7a der StVO 1960 mit Zusatztafel nach §54 Abs1 StVO 1960 - 'Ausgenommen Berechtigte laut Bote für Tirol Nr. 666/1999' kundzumachen und tritt mit der Errichtung der vorgeschriebenen Zeichen in Kraft. §4 Diese Verordnung ist gemäß §44 der StVO 1960 durch die ordnungsgemäße Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach §53 Ziffer 7 a, der StVO 1960 mit Zusatztafel nach §54 Abs1 StVO 1960 - 'Ausgenommen Berechtigte laut Bote für Tirol Nr. 666/1999' kundzumachen und tritt mit der Errichtung der vorgeschriebenen Zeichen in Kraft.

(...)

Kitzbühel, 10. Juni 1999

Der Bezirkshauptmann:"

2.1. Seine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung begründete der Verfassungsgerichtshof zum einen damit, daß das der Verordnungserlassung vorangegangene Anhörungs- und Ermittlungsverfahren nicht den Anforderungen des §94f StVO 1960 entsprochen habe. Angesichts der kurz bemessenen Zeitspanne zwischen der an die anzuhörenden Interessenvertretungen und Gemeinden ergangenen Aufforderung zur Stellungnahme und der Erlassung der Verordnung bezweifelte der Verfassungsgerichtshof, ob das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren den Erfordernissen des §94f StVO 1960 entsprach und ob es eine Bedachtnahme auf die Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse ermöglicht hat. Er überließ es der näheren Klärung im Verordnungsprüfungsverfahren, ob die Behörde bei Erlassung der Verordnung - etwa aufgrund der besonderen Umstände in Folge des Brandes im Tauerntunnel (am 29. Mai 1999) und der darauf folgenden Sperre des Tauerntunnels - vom Vorliegen einer "Gefahr im Verzuge" im Sinne des §94f Abs1 StVO 1960 ausgehen konnte, das es gerechtfertigt hätte, von der Durchführung eines Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens Abstand zu nehmen.

2.2. Angesichts der aus dem Verordnungsakt ersichtlichen Entstehungsgeschichte der Verordnung (die Verkehrsbeschränkung wurde erlassen, nachdem der Tauerntunnel infolge eines Brandes gesperrt werden mußte und die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die bis dahin bestehenden LKW-Fahrverbote am Paß Thurn, aufgehoben hatte, um einen "Ausweichverkehr" zu ermöglichen) äußerte der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß zum anderen Bedenken dahingehend, ob die Verkehrsbeschränkung "erforderlich" im Sinne des §43 StVO 1960 war, und ob die Paß Thurn Bundesstraße spezifische Eigenschaften aufweist, die eine derartige Verkehrsbeschränkung erforderlich scheinen lassen, oder ob dadurch lediglich eine Verschiebung des LKW-(Ausweich-)Verkehrs auf andere - gleichartige - Straßenzüge bewirkt wurde.

2.3. Schließlich bezogen sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes auf den Inhalt der in Prüfung gezogenen Verordnung. Diese Bedenken begründete er wie folgt:

"... Der Verfassungsgerichtshof ist (...) vorläufig der Ansicht, daß die Verordnung aufgrund ihrer Ausnahmebestimmungen für Lastkraftwagen mit Standorten in den Bezirken Kitzbühel oder Lienz, im Lichte des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 Abs1 B-VG gesetzwidrig gewesen sein dürfte.

a) Die Fahrten jener Lastkraftwagen, deren Standort in den Bezirken Lienz oder Kitzbühel liegt, waren vom Fahrverbot generell ausgenommen, während Fahrten von Lastkraftwagen, deren Standort beispielsweise im Bezirk Zell am See (z.B. in Mittersill) liegt, davon nicht ausgenommen waren, sondern insofern schlechter gestellt waren, als sie erst den umständlicheren Weg über ein Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung beschreiten hätten müssen, um die Strecke befahren zu dürfen. Hiefür ist vorläufig keine sachliche Rechtfertigung erkennbar.

Dieses Bedenken dürfte - so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an - auch nicht dadurch entkräftet sein, daß - wie einem 'Für die Landesregierung' gefertigten Schreiben an den Bezirkshauptmann zu entnehmen ist - 'der Landeshauptmann (...) bezüglich der Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom verordneten Fahrverbot für LKW über 7,5t auf der B 161 den Auftrag erteilt (hat), 'die Umgebung Mittersill (Oberpinzgau), das heißt also das Gebiet westlich von Mittersill und ein Teil der Strecke zwischen Mittersill und Zell am See (...) zu definieren und den dort zugelassenen Lastkraftwagen für 3 Monate die Möglichkeit zu bieten, eine Ausnahmegenehmigung für das betreffende Fahrverbot zu erhalten''.

Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dürfte einer generellen Ausnahme, wie sie im Hinblick auf die Bezirke Lienz und Kitzbühel schon aufgrund des Verordnungstextes vorgesehen war, keineswegs gleichzustellen sein und dürfte nicht geeignet sein, eine allfällige Gleichheitswidrigkeit des Verordnungsinhaltes zu sanieren.

b) Schließlich scheinen im vorliegenden Fall auch die bereits im Erkenntnis VfSlg. 13482/1993 hinsichtlich 'standortbezogener' Ausnahmen von Fahrverboten geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken zuzutreffen. Im erwähnten Erkenntnis hatte sich der Verfassungsgerichtshof ebenfalls mit einem sektoralen Fahrverbot für LKW mit über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zu befassen. Die mit diesem Erkenntnis aufgehobene Verordnung hatte ein Fahrverbot für bestimmte LKW auf der Drautal-, der Mölltal- und der Großglockner Straße verfügt. Gleichzeitig sah sie Ausnahmen für Anrainer- und Zustellverkehr vor, sowie für Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, 'die in den Bezirken Spittal an der Drau, Lienz und Hermagor ihren Standort haben'. Diese - zusätzlich zum Anrainer- und Zustellverkehr normierten - 'standortbezogenen' Ausnahmen sah der Verfassungsgerichtshof als mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar an, weil sie 'eine durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung jener Frächter (bewirkten), die in anderen Teilen des Bundesgebietes ihren Standort haben'. Er hat weiters ausgeführt, daß es zwar zweifellos von der Sache her gerechtfertigt sei, daß der Anrainer- und Zustellverkehr in den vom Fahrverbot betroffenen Bezirken ausgenommen wird; zusätzlich aber auch Lastkraftfahrzeuge mit Standort in bestimmten Bezirken von der Geltung der Fahrverbotsverordnung auszunehmen, bedeutet, daß diese die Strecke auch für den Transitverkehr benützen dürfen, während dies Fahrzeugen mit einem anderen Standort verwehrt ist (vgl. auch VfSlg. 13892/1994 und 15643/1999). b) Schließlich scheinen im vorliegenden Fall auch die bereits im Erkenntnis VfSlg. 13482/1993 hinsichtlich 'standortbezogener' Ausnahmen von Fahrverboten geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken zuzutreffen. Im erwähnten Erkenntnis hatte sich der Verfassungsgerichtshof ebenfalls mit einem sektoralen Fahrverbot für LKW mit über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zu befassen. Die mit diesem Erkenntnis aufgehobene Verordnung hatte ein Fahrverbot für bestimmte LKW auf der Drautal-, der Mölltal- und der Großglockner Straße verfügt. Gleichzeitig sah sie Ausnahmen für Anrainer- und Zustellverkehr vor, sowie für Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, 'die in den Bezirken Spittal an der Drau, Lienz und Hermagor ihren Standort haben'. Diese - zusätzlich zum Anrainer- und Zustellverkehr normierten - 'standortbezogenen' Ausnahmen sah der Verfassungsgerichtshof als mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar an, weil sie 'eine durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung jener Frächter (bewirkten), die in anderen Teilen des Bundesgebietes ihren Standort haben'. Er hat weiters ausgeführt, daß es zwar zweifellos von der Sache her gerechtfertigt sei, daß der Anrainer- und Zustellverkehr in den vom Fahrverbot betroffenen Bezirken ausgenommen wird; zusätzlich aber auch Lastkraftfahrzeuge mit Standort in bestimmten Bezirken von der Geltung der Fahrverbotsverordnung auszunehmen, bedeutet, daß diese die Strecke auch für den Transitverkehr benützen dürfen, während dies Fahrzeugen mit einem anderen Standort verwehrt ist vergleiche auch VfSlg. 13892/1994 und 15643/1999).

c) Unbeschadet der bisher angeführten Bedenken scheint die Verordnung aus einer weiteren gleichheitsrechtlichen Erwägung nicht im Einklang mit ihrer gesetzlichen Grundlage zu stehen. Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Fahrverbot gehen offenbar von dem Gedanken aus, daß jene LKW-Lenker, die die B 161 Paß Thurn Bundesstraße als Transitroute bei großräumig angelegten Fahrten verwenden, den durch das Fahrverbot bedingten Umweg verhältnismäßig leichter in Kauf nehmen können, als solche Fahrer, die aus der unmittelbaren Umgebung kommen und die Straße zum Nahverkehr benützen. Für letztere würde ein Umweg offenbar einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Selbst wenn dieser Gedanke eine Rechtfertigung für die 'standortbezogenen' Ausnahmen vom Fahrverbot bilden könnte, scheint nicht verständlich, warum Fahrten mit jenen LKW, deren Standort sich im Bezirk Zell am See - somit viel näher an dem betroffenen Straßenteil - befindet, als ein LKW mit Standort im Bezirk Lienz, nicht in gleicher Weise von der Ausnahme begünstigt werden. Auch für diese Ungleichheit dürfte keine in den tatsächlichen Verhältnissen liegende sachliche Rechtfertigung gegeben sein."

3.1. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie ausführte, daß

"durch die Sperre des Tauerntunnels und die Empfehlung der Salzburger Landesregierung, die Paß Thurn Bundesstraße bzw. die Felbertauernstraße als Ausweichrouten zu verwenden, unter gleichzeitiger Aufhebung sämtlicher LKW-Beschränkungen auf den auf Salzburger Gebiet liegenden Zulaufstrecken ohne Ermittlungsverfahren, tatsächlich eine Notsituation entstanden ist, die ein rasches Handeln der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erforderte, um ein Überrollen der im Bereich der B 161 auf Tiroler Gebiet liegenden Gemeinden vor allem durch LKW und eine weitere Zunahme der ohnehin starken Belastung der Bevölkerung an dieser Route hintanzuhalten und die Durchführung einer bereits im Raum stehenden Straßenblockade durch aufgebrachte Bürger zu verhindern. Es bestand somit Gefahr im Verzug, was von der Natur der Sache her nicht die Durchführung langer, ausführlicher Ermittlungsverfahren zuläßt. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug hätte sogar ein Absehen von der Anhörung nach §94f StVO 1960 gerechtfertigt. Dennoch erfolgte eine Anhörung, allerdings mit entsprechend kurzen Fristen".

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erstattete eine Äußerung, in der sie zur Frage der Erforderlichkeit der in Prüfung gezogenen Verkehrsbeschränkung folgendes Vorbringen erstattete:

"Am 29. Mai 1999 passierte im Tauerntunnel in Salzburg der folgenschwere Verkehrsunfall, worauf in der Folge durch die entstandenen Brandschäden am Tunnel eine zumindest 3-Monatige Sperre verfügt wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hob daraufhin - ohne vorherige Information der betroffenen Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel und Lienz sämtliche Verkehrsbeschränkungen für den Schwerverkehr im Raum Pinzgau - für die Dauer der Tauernsperre auf.

Bis zu diesem Zeitpunkt bestand auf der Paß Thurn Bundesstraße B 161 ein Fahrverbot von Mittersill, Straßenkilometer 0,000 bis Paß Thurn, Straßenkilometer 10,000 (Landesgrenze Salzburg/Tirol). (...)

Weiters wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ein Umleitungsschild für den Schwerverkehr Richtung Paß Thurn in Mittersill aufgestellt.

(...)

Auf der B 161 Paß Thurn Bundesstraße (wurde) zu diesem Zeitpunkt an 3 Baustellen gearbeitet und mußte aufgrund der Zunahme des Verkehrs eine Baustelle eingestellt werden.

Durch die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen für den Schwerverkehr im Bezirk Zell am See kam es zu einem Ansteigen des Verkehrs auf der B 161 Paß Thurn Bundesstraße - nicht nur des Schwerverkehrs, sondern in der Folge auch des PKW-Verkehrs. Es bestand für den Transitverkehr sehr wohl die Möglichkeit, die höherrangige B 311 Pinzgauer Bundesstraße, wie auch die B 312 (nunmehr B 178) Loferer Bundesstraße als Ausweichroute zu verwenden, da die B 161 Paß Thurn Bundesstraße aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für den Transitverkehr geeignet war und ist (kurvenreiche Strecke, Ortsdurchfahrten, Fahrbahnbreite in Jochberg 6,00 m, Verkehrsinseln, Kreisverkehr, Steigungen und dergleichen).

Bedingt durch den bevorstehenden Ferienbeginn war schon ein vermehrtes Verkehrsaufkommen prognostiziert worden und wäre es ohne die verfügte Sperre ohne Zweifel zu einem Verkehrschaos mit kilometerlangen Staus auf dieser Straße gekommen. Dies ist deshalb von Bedeutung, da es in den vergangenen Jahren durch den Urlauberverkehr schon des öfteren zu Staus im Großraum Kitzbühel gekommen war und mit einem dramatischen Ansteigen des Fahrzeugverkehrs (PKW und LKW) aufgrund der Tauernsperre gekommen ist.

Auch die Tennis-Veranstaltung 'Generali-Open' im Juli 1999 bedingte bereits eine Vermehrung des Verkehrs, da das Veranstaltungsgelände direkt an der B 161 Paß Thurn Bundesstraße liegt und ein großes Zuschauerinteresse (ca. 80.000 Zuschauer in 8 Tagen) zu verzeichnen war.

Der Gleichheitsgrundsatz erscheint nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.1995, B166/94 (und andere) (= VfSlg. 14169/1995, Anm.) ebenfalls nicht beeinträchtigt zu sein Der Gleichheitsgrundsatz erscheint nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.1995, B166/94 (und andere) (= VfSlg. 14169/1995, Anmerkung ebenfalls nicht beeinträchtigt zu sein

...".

Der Äußerung ist das Ergebnis einer Verkehrszählung beigelegt, aus der sich ergibt, daß der Verkehr mit LKW-ähnlichen Fahzeugen (LKW, Busse, PKW mit Anhänger uä.) 1999 im Vergleich zum Vorjahr bei Mittersill um 24,1 % und im Felbertauerntunnel um 25 % angestiegen ist.

3.3. Aus einem Aktenvermerk im Verordnungsakt ergibt sich, daß der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 2. Juni 1999 von der Gendarmerie ein Ansteigen des LKW-Verkehrs auf der Paß-Thurn Bundesstraße gemeldet wurde. Weiters wird darin das Bestehen von mehreren Baustellen auf der B 161 Paß Thurn Bundesstraße festgestellt.

3.4. Der Beschwerdeführer in dem zu B1689/00 protokollierten Verfahren hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er sich den vom Verfassungsgerichtshof erhobenen Bedenken anschließt und im wesentlichen die Position vertritt, daß zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung keine "Gefahr im Verzuge" im Sinne des §94f StVO 1960 bestanden habe, und daß die Verkehrsbeschränkung gesetzlich nicht gedeckt gewesen sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da die Beschwerdeführer der zu B699/00 und B1689/00 protokollierten - zulässigen - Beschwerden gemäß Art144 B-VG wegen Übertretung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10. Juni 1999, Z4a-1100/1, bestraft wurden, und dabei im Bescheid der belangten Behörde sowohl der Grundtatbestand (§1 der Verordnung) als auch die Ausnahmen (als negative Tatbestandsmerkmale) angewendet wurden, ist die genannte Verordnung in jenen Beschwerdefällen präjudiziell. Weil weiters auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.

2.1. Zu den in Punkt I.2.1. wiedergegebenen Bedenken: 2.1. Zu den in Punkt römisch eins.2.1. wiedergegebenen Bedenken:

Gemäß §94f StVO 1960 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erlassung eines Verkehrsverbotes - außer bei Gefahr im Verzuge - ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem ua. die betroffene Gemeinde und gegebenenfalls die örtlich zuständige Bundespolizeibehörde sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen von Berufsgruppen, deren Interessen durch die Verordnung berührt werden, anzuhören sind.

Wie sich aus den Äußerungen der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel im Verordnungsprüfungsverfahren und aus dem Verordnungsakt ergibt, wurde die in Prüfung gezogene Verordnung erlassen, um den Auswirkungen der durch den Brand im Tauerntunnel am 29. Mai 1999 bedingten Sperre der A 10 Tauernautobahn zu begegnen. Vor dem Unfall im Tauerntunnel bestand auf der B 161 Paß Thurn Bundesstraße ein (von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenes) Fahrverbot für LKW über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht. Unmittelbar nach dem Unfall im Tauerntunnel wurden von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See die LKW-Fahrverbote auf mehreren Straßenstrecken (darunter auch am Paß Thurn) aufgehoben, um dem LKW-Verkehr, der aufgrund der Sperre des Tauerntunnels die A 10 Tauernautobahn nicht mehr benützen konnte, das Ausweichen zu ermöglichen.

Diese Umstände ließen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Annahme der verordnungserlassenden Behörde zu, daß der Verkehr mit LKW auf den betroffenen Strecken (hier der Paß Thurn Bundesstraße) innerhalb kurzer Zeit von einem relativ geringen Ausmaß (aufgrund des zuvor bestehenden Fahrverbotes waren LKW-Fahrten am Paß Thurn nur in Ausnahmefällen möglich) auf ein hohes Ausmaß anwachsen könne. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in den von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgelegten Ergebnissen einer Verkehrszählung, wonach im Jahr 1999 der durchschnittliche tägliche Verkehr mit "LKW-ähnlichen" Fahrzeugen auf der Bundesstraße B 161 in Mittersill einen Spitzenwert von 592 erreichte (das bedeutete einen Zuwachs von 24,1 % im Vergleich zum Vorjahr), während dieser Wert in den Jahren 1996, 1997, 1998 und 2000 zwischen 438 und 491 lag.

Der Verfassungsgerichtshof erblickt unter diesen Begleitumständen - ergab sich doch aus dem Unfall im Tauerntunnel die Notwendigkeit, binnen kurzer Zeit auf eine plötzliche und unvorhergesehene Änderung der Verkehrsverhältnisse zu reagieren - in der Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel keinen Verstoß gegen die Anhörungsvorschrift des §94f StVO 1960, zumal die verordnungserlassende Behörde nach dieser Bestimmung bei Gefahr im Verzuge von einem Anhörungsverfahren ganz absehen kann.

Damit hat sich das im Einleitungsbeschluß vorläufig geäußerte Bedenken, die gesamte Verordnung sei gesetzwidrig, weil das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, als unzutreffend herausgestellt.

2.2. Auch die im Einleitungsbeschluß vorläufig dahingehend geäußerten Zweifel, ob die betroffene Straße im Hinblick auf die zu vermeidenden Gefahren oder Belästigungen Besonderheiten im Vergleich zu jenen Eigenschaften aufweist, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen (oben Pkt. I.2.2.), haben sich im Verordnungsprüfungsverfahren zerstreut. 2.2. Auch die im Einleitungsbeschluß vorläufig dahingehend geäußerten Zweifel, ob die betroffene Straße im Hinblick auf die zu vermeidenden Gefahren oder Belästigungen Besonderheiten im Vergleich zu jenen Eigenschaften aufweist, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen (oben Pkt. römisch eins.2.2.), haben sich im Verordnungsprüfungsverfahren zerstreut.

2.3. Wie sich nämlich im Verfahren ergeben hat, bestanden zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung auf der B 161 am Paß Thurn Baustellen. Die Annahme, daß der betroffene Straßenteil zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung gerade beim LKW-Verkehr einem besonderen Anstieg im Verkehrsaufkommen ausgesetzt sein würde, erscheint aus der Überlegung gerechtfertigt, daß das bis zu diesem Zeitpunkt (unter anderem) am Paß Thurn bestehende LKW-Fahrverbot von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See aufgehoben wurde. Das im Verfahren vorgelegte Zahlenmaterial belegt zudem einen Anstieg des (LKW-)Verkehrsaufkommens auf der B 161. Dies - in Kombination mit der aufgrund der Baustellen im Bereich der B 161 bestehenden besonderen Verkehrssituation - läßt die in Prüfung gezogene Beschränkung des LKW-Verkehrs über den Paß Thurn als erforderlich im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 erscheinen.

2.3.1. Hingegen erweisen sich die im Einleitungsbeschluß angestellten gleichheitsrechtlichen Erwägungen (wiedergegeben oben unter Punkt I.2.3.) als zutreffend. 2.3.1. Hingegen erweisen sich die im Einleitungsbeschluß angestellten gleichheitsrechtlichen Erwägungen (wiedergegeben oben unter Punkt römisch eins.2.3.) als zutreffend.

Die Verordnung enthält ua. folgende Ausnahmetatbestände:

"e) Fahrten mit Fahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel und Lienz ihren dauernden Standort haben;

f) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- und Entladung von Fahrzeugen in den Gemeinden der in lite genannten Bezirke dienen;"

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 13482/1993 ausgesprochen, daß es zwar von der Sache her zweifellos gerechtfertigt sein kann, den "Anrainer- und Zustellverkehr" in den von einem Fahrverbot betroffenen Bereichen auszunehmen. Zusätzlich aber davon Lastkraftfahrzeuge mit Standort in diesen Bereichen auszunehmen und gleichzeitig andere Lastkraftfahrzeuge mit anderen Standorten nicht, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Diese Ansicht hat er in VfSlg. 13892/1994 und in VfSlg. 15643/1999 bestätigt.

Die gleiche Überlegung gilt aber für die vorliegende Verordnung: Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, zusätzlich zur Ausnahme für das Be- und Entladen von Fahrzeugen in bestimmten - vom Fahrverbot betroffenen - Gebieten von der Geltung der Fahrverbotsverordnung auch jene Fahrzeuge auszunehmen, die ihren Standort in bestimmten Gebieten, nämlich in den Bezirken Kitzbühel und Lienz, haben (§2 lite der Verordnung). Dies läuft nämlich darauf hinaus, daß jene Fahrzeuge die betroffene Strecke für den Transitverkehr benützen dürfen, der Lastkraftwagen mit einem anderen Standort (zB. Mittersill) verwehrt ist (vgl. VfSlg. 13482/1993). Die gleiche Überlegung gilt aber für die vorliegende Verordnung: Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, zusätzlich zur Ausnahme für das Be- und Entladen von Fahrzeugen in bestimmten - vom Fahrverbot betroffenen - Gebieten von der Geltung der Fahrverbotsverordnung auch jene Fahrzeuge auszunehmen,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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