TE OGH 1996/1/10 13Os192/95

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Veröffentlicht am 10.01.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9.März 1995, GZ 34 Vr 1801/94-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und Paragraph 15, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9.März 1995, GZ 34 römisch fünf r 1801/94-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Salzburg hat eine gegen sein Urteil als Schöffengericht vom 9.März 1995, GZ 34 Vr 1801/94-22, gerichtete (unausgeführt gebliebene) Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 2 StPO rechtskräftig zurückgewiesen (ON 27). Nach Vorlage der allein aufrechten (ebenso unausgeführt gebliebenen) Berufung an das Oberlandesgericht Linz legte dieses die Akten dem Obersten Gerichtshof "zur zuständigen Erledigung gemäß § 285 i StPO" vor, "da eine Mehrheit des Sanktionenausspruchs vorliegt".Das Landesgericht Salzburg hat eine gegen sein Urteil als Schöffengericht vom 9.März 1995, GZ 34 römisch fünf r 1801/94-22, gerichtete (unausgeführt gebliebene) Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO rechtskräftig zurückgewiesen (ON 27). Nach Vorlage der allein aufrechten (ebenso unausgeführt gebliebenen) Berufung an das Oberlandesgericht Linz legte dieses die Akten dem Obersten Gerichtshof "zur zuständigen Erledigung gemäß Paragraph 285, i StPO" vor, "da eine Mehrheit des Sanktionenausspruchs vorliegt".

Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes, soweit sie vorliegend eine Kompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Berufung annimmt, ist verfehlt.

Gemäß § 280 StPO geht grundsätzlich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz an den Obersten Gerichtshof, die Berufung jedoch an den Gerichtshof zweiter Instanz. Nur dann, wenn außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, entscheidet der Oberste Gerichtshof, soferne er nicht nach § 285 i StPO vorgeht, auch über die Berufung (§ 296 Abs 1 StPO). Die Zahl der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolgen (§ 294 Abs 2 StPO) ändert an dieser Zuständigkeitsregelung nichts. Voraussetzung für die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Berufung bleibt stets, daß zugleich auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen ist. Auch der vom Oberlandesgericht zitierte Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 1995, GZ 15 Os 28/95-7, geht von keiner anderen Rechtsansicht aus, weil der Oberste Gerichtshof in diesem Fall (neben der Berufung eines Angeklagten, dessen Nichtigkeitsbeschwerde vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß § 285 a Z 2 StPO rechtskräftig zurückgewiesen worden war) auch über die Nichtigkeitsbeschwerde (eines anderen Angeklagten) zu entscheiden hatte, worauf in der Entscheidung ausdrücklich verwiesen wird ("anläßlich der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde").Gemäß Paragraph 280, StPO geht grundsätzlich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz an den Obersten Gerichtshof, die Berufung jedoch an den Gerichtshof zweiter Instanz. Nur dann, wenn außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, entscheidet der Oberste Gerichtshof, soferne er nicht nach Paragraph 285, i StPO vorgeht, auch über die Berufung (Paragraph 296, Absatz eins, StPO). Die Zahl der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolgen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) ändert an dieser Zuständigkeitsregelung nichts. Voraussetzung für die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Berufung bleibt stets, daß zugleich auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen ist. Auch der vom Oberlandesgericht zitierte Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 1995, GZ 15 Os 28/95-7, geht von keiner anderen Rechtsansicht aus, weil der Oberste Gerichtshof in diesem Fall (neben der Berufung eines Angeklagten, dessen Nichtigkeitsbeschwerde vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO rechtskräftig zurückgewiesen worden war) auch über die Nichtigkeitsbeschwerde (eines anderen Angeklagten) zu entscheiden hatte, worauf in der Entscheidung ausdrücklich verwiesen wird ("anläßlich der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde").

Demnach hat im vorliegenden Fall über die allein aufrecht gebliebene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00192.95.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19960110_OGH0002_0130OS00192_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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