Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Eva S*****, vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen einer Eintragung in EZ ***** Grundbuch *****, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 1.Dezember 1995, AZ 11 R 161/95, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 KO fällt das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse. Dazu gehören auch Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft (EvBl 1990/70). Im Falle des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten ist der halbe Mindestanteil der Exekution keineswegs entzogen, wie sich gerade aus § 9 Abs 2 WEG ergibt, der hiefür eine besondere Regelung der Exekution vorsieht. Bereits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fällt der halbe Mindestanteil des Gemeinschuldners daher in die Konkursmasse. Aus den von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO fällt das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse. Dazu gehören auch Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft (EvBl 1990/70). Im Falle des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten ist der halbe Mindestanteil der Exekution keineswegs entzogen, wie sich gerade aus Paragraph 9, Absatz 2, WEG ergibt, der hiefür eine besondere Regelung der Exekution vorsieht. Bereits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fällt der halbe Mindestanteil des Gemeinschuldners daher in die Konkursmasse. Aus den von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Das Grundbuchsgericht hatte die Grundbuchssperre des § 13 KO (§ 25 GBG) wahrzunehmen. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfenen Fragen eines Rücktritts des Masseverwalters von der 1979 geschlossenen Vereinbarung und der Bindung an eine seinerzeitige Treuhandabwicklung waren im vorliegenden Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen.Das Grundbuchsgericht hatte die Grundbuchssperre des Paragraph 13, KO (Paragraph 25, GBG) wahrzunehmen. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfenen Fragen eines Rücktritts des Masseverwalters von der 1979 geschlossenen Vereinbarung und der Bindung an eine seinerzeitige Treuhandabwicklung waren im vorliegenden Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen.
Die Grundbuchssperre gilt unabhängig davon, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers angemerkt wurde (EvBl 1993/72 mwN). Der Hinweis auf die durch Edikt kundgemachte Konkurseröffnung im Rekurs des zuvor am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Masseverwalters verstößt nicht gegen dasNeuerungsverbot (5 Ob 63/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB01003.96.0116.000Dokumentnummer
JJT_19960116_OGH0002_0050OB01003_9600000_000