TE OGH 1996/1/17 9ObA1/96

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Veröffentlicht am 17.01.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****bank G***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen S 42.820,60 sA (im Revisionsverfahren S 35.280 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.September 1995, GZ 11 Ra 54/95-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.September 1993, GZ 27 Cga 42/94p-32, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, welche Überweisungen die beklagte Partei auf Grund der Umstände des Einzelfalls zumutbarerweise vornehmen hätte müssen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, welche Überweisungen die beklagte Partei auf Grund der Umstände des Einzelfalls zumutbarerweise vornehmen hätte müssen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Soweit die Vorinstanzen mit Hilfe eines Sachverständigen Feststellungen getroffen haben, sind diese in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar. Wie das Berufungsgericht weiters feststellte, waren im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens zwar eine Mehrzahl von Exekutionen gegen die beklagte Partei anhängig; diese wurden aber alle wegen Zahlung oder Abschlusses von Ratenvereinbarungen eingestellt (S 151 des Aktes). Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht unterstellt, daß die Verpflichtete einen Entgeltanspruch gegen die beklagte Partei hat, sondern lediglich auf das fingierte mittelbare Arbeitseinkommen im Sinne des § 10 Abs 2 LPfG verwiesen. Dabei kommt es nicht allein auf die Tätigkeit der Verpflichteten als Geschäftsführerin der beklagten Partei an (S 111 des Aktes), sondern auch auf den Wert ihrer Kontrolltätigkeit und die Übernahme der Verantwortung für einen Betrieb in der Größenordnung der beklagten Partei, in dem vier Personen teilzeitbeschäftigt waren (S 51 des Aktes).Soweit die Vorinstanzen mit Hilfe eines Sachverständigen Feststellungen getroffen haben, sind diese in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar. Wie das Berufungsgericht weiters feststellte, waren im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens zwar eine Mehrzahl von Exekutionen gegen die beklagte Partei anhängig; diese wurden aber alle wegen Zahlung oder Abschlusses von Ratenvereinbarungen eingestellt (S 151 des Aktes). Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht unterstellt, daß die Verpflichtete einen Entgeltanspruch gegen die beklagte Partei hat, sondern lediglich auf das fingierte mittelbare Arbeitseinkommen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, LPfG verwiesen. Dabei kommt es nicht allein auf die Tätigkeit der Verpflichteten als Geschäftsführerin der beklagten Partei an (S 111 des Aktes), sondern auch auf den Wert ihrer Kontrolltätigkeit und die Übernahme der Verantwortung für einen Betrieb in der Größenordnung der beklagten Partei, in dem vier Personen teilzeitbeschäftigt waren (S 51 des Aktes).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA00001.96.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19960117_OGH0002_009OBA00001_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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