TE Vwgh Beschluss 2006/5/23 AW 2006/18/0104

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1974, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. April 2006, Zl. 143.433/2-III/4/05, betreffend Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0143 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. April 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Begünstigter Drittst.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 sowie §§ 72, 73 und 74 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. Nr. 100/2005, abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei am 10. Oktober 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 27. Februar 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt und auch danach habe er sich in Österreich aufgehalten. Da er noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen sei und sein Antrag als Erstantrag zu werten sei, hätte dieser gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht und die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müssen. Als Schwiegersohn eines Österreichers gehöre er nicht dem im § 21 Abs. 2 Z. 1 beschriebenen, zur Inlandsantragstellung berechtigten Personenkreis der Familienangehörigen (iSd § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG) an.

Gemäß § 72 (Abs. 1) NAG könne die Behörde in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Würden diese Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt werden, so könne die Behörde gemäß § 74 NAG von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen.

Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Inlandsantragstellung bzw. für die Erteilung der vom Beschwerdeführer (ebenfalls) beantragten Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen (§ 73 NAG) habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er durch seine Erwerbstätigkeit in Österreich den Lebensunterhalt seiner Gattin und seines neu geborenen Kindes sicher stellen würde. Es wäre ihm nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, zumal er sonst seine Arbeit verlieren und damit auch der Lebensunterhalt seiner Familie gefährdet würde. Er würde in der Türkei über keinerlei Versicherungsschutz verfügen und eine in Österreich begonnen Therapie hinsichtlich seiner Wirbelsäulenprobleme nicht fortsetzen können. Seiner Gattin und seinem Kind wäre unter Berücksichtigung der katastrophalen medizinischen und wirtschaftlichen Lage eine Reise in die Türkei nicht zumutbar.

Die belangte Behörde führte aus, dass die geltend gemachten Wirbelsäulenprobleme keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 72 (Abs. 1 ) NAG darstellen würden, da eine adäquate Behandlung auch in der Türkei möglich sei. Auch die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich stelle keinen solchen Grund dar. Eine Inlandsantragstellung werde gemäß § 74 NAG "von Amts wegen nicht zugelassen". Daher sei der Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen gemäß § 73 NAG ebenfalls abzuweisen. § 21 Abs. 1 NAG entspreche § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. Nr. 75. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung "auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt". Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei entbehrlich.

3. Der Beschwerdeführer begründet den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn mit der Gefahr fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahmen verbunden sei. Er gehe in Österreich einer geregelten Beschäftigung nach und könne für seinen Unterhalt und den seiner Familie sorgen. Er spreche sehr gut deutsch, sei gut integriert und habe sich noch nie strafbar gemacht. Eine zwangsweise Rückkehr in sein Heimatland wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil, da er "vor dem Nichts stehen würde, keine Arbeit hätte, keine Wohnung und zudem mir die Behandlungsmöglichkeiten bezüglich meiner Rückenleiden nicht mehr offen stehen würden".

4.1. Nach der bis zum Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage war ein Fremder gemäß § 14 Abs. 2 FrG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG (aus besonders berücksichtigungswürdigen, humanitärer Gründen) berechtigt, den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, Zl. 2005/18/0520). Dies hatte nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Rechtslage zur Folge, dass während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG keine Ausweisung (nach § 33 Abs. 1 FrG) erlassen werden konnte, ohne das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG zu verneinen. Es war nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen anzusehen, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß § 33 Abs. 1 FrG gegenüber einem Fremden Gebrauch machte, der gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG in einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall aus humanitären Gründen iSd § 10 Abs. 4 FrG einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen und die Entscheidung darüber im Inland abwarten durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0125). Auf dem Boden der früheren Rechtslage vermochte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen den Antrag auf Niederlassungsbewilligung abweisenden Bescheid erhoben worden ist, bewirken, dass das Verfahren zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung weiterhin als anhängig zu betrachten war, was für der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Ausweisung (gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 FrG) entgegenstand.

4.2. Mit dem Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 hat dieser Rechtslage insoweit eine Veränderung erfahren, als eine Inlandsantragstellung nicht schon dann zulässig ist, wenn ein (nach § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG vorfrageweise zu prüfender) besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd § 10 Abs. 4 FrG) vorliegt, sondern gemäß § 74 NAG erst dann, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd § 72 NAG) vorliegt und die Behörde von Amts wegen eine Inlandsantragstellung zugelassen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22. GP, 148) soll § 74 NAG (wie schon § 14 Abs. 2 FrG) der Behörde die Möglichkeit eröffnen, in ganz bestimmten Ausnahmefällen von Amts wegen von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen. Macht die Behörde - wie im vorliegenden Fall - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung nicht gegeben. Die Fremdenpolizeibehörde kann auch während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen iSd § 73 NAG von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch machen. Aus der Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist keine "Sperrwirkung" mehr abzuleiten. Die rechtliche Grundlage, auf der der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abweisenden (und damit einer Vollstreckung an sich nicht zugänglichen) Bescheid ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte, ist weggefallen. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, bewirkt auch im Hinblick auf § 24 (Abs. 2) NAG keine Änderung seiner Rechtsposition. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf § 30 Abs. 2 VwGG behaupteten, aus einer Aufenthaltsbeendigung abzuleitenden Nachteile ist in dem aufenthaltsbeendenden Verfahren vorbehalten.

5. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteEntscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180104.A00

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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