Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1. Elvira F*****, und 2. Ida F*****, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters Peter E*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 21.Dezember 1994, GZ 22 a R 396/94-747, vom 21.Dezember 1994, GZ 22 a R 396/94-748, und vom 28.August 1995, GZ 21 R 407, 434/95-872, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu den Revisionsrekursen gegen die Beschlüsse ON 747 und 748:
Der Revisionsrekurswerber hat in einer vor dem Erstgericht abgegebenen Erklärung (ON 756) sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrages ON 81 zurückgezogen. Dies gilt somit auch für diejenigen Anträge, über die mit den angeführten Beschlüssen entschieden wurde. Dem Revisionsrekurs fehlt unter diesen Umständen das Rechtschutzinteresse, das auch im Verfahren außer Streitsachen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (EF 73.447, 67.332, 64.553 ua).
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 872:
Dieser den - nicht zurückgezogenen - Antrag ON 81 betreffende Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Dieser den - nicht zurückgezogenen - Antrag ON 81 betreffende Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB01641.95.0124.000Dokumentnummer
JJT_19960124_OGH0002_0030OB01641_9500000_000