Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde R*****, vertreten durch Univ.Prof.Dr.Friedrich Harrer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 50.000,- und Feststellung (Streitwert S 25.000,-) infolge
außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil
des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1995, GZ 54 R 1018/95k-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Radstadt vom 11.August 1995, GZ 2 C 449/95m-5, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat das Leistungsbegehren in der Höhe von S 50.000,-
und das mit S 25.000,- bewertete Feststellungsbegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat nach Beweisergänzung dem Feststellungsbegehren stattgegeben und das Urteil hinsichtlich des Leistungsbegehrens zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung aufgehoben. Es sprach aus, daß der berufungsgerichtliche Streitwert, soweit dieser nicht ohnehin von der Aufhebung betroffen sei, S 50.000,- nicht übersteige und die Revision daher jedenfalls unzulässig sei (§ 502 Abs 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat nach Beweisergänzung dem Feststellungsbegehren stattgegeben und das Urteil hinsichtlich des Leistungsbegehrens zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung aufgehoben. Es sprach aus, daß der berufungsgerichtliche Streitwert, soweit dieser nicht ohnehin von der Aufhebung betroffen sei, S 50.000,- nicht übersteige und die Revision daher jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht jedenfalls unzulässig.
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN - wie hier - vorliegenWerden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN - wie hier - vorliegen
(Petrasch ÖJZ 1983, 201). Nach § 502 Abs 2 ZPO ist der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, der Streitwert des Urteilsgegenstandes des Berufungsverfahrens. Auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit (Aufhebungs-)Beschluß entscheiden hat, gehört zum Streitwert der Berufungsentscheidung. Hat daher das Berufungsgericht über den Gegenstand der Berufung teilweise mit Urteil entschieden und teilweise mit Beschluß (Aufhebung und Zurückweisung), dann beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision nach dem Streitwert des gesamten Entscheidungsgegenstandes (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1858, 1862).(Petrasch ÖJZ 1983, 201). Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, der Streitwert des Urteilsgegenstandes des Berufungsverfahrens. Auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit (Aufhebungs-)Beschluß entscheiden hat, gehört zum Streitwert der Berufungsentscheidung. Hat daher das Berufungsgericht über den Gegenstand der Berufung teilweise mit Urteil entschieden und teilweise mit Beschluß (Aufhebung und Zurückweisung), dann beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision nach dem Streitwert des gesamten Entscheidungsgegenstandes (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1858, 1862).
Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch im Sinne der §§ 500 Abs 2 3, 502 Abs 1 ZPO nachzuholen haben.Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2, 3, 502 Absatz eins, ZPO nachzuholen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB00004.96.0125.000Dokumentnummer
JJT_19960125_OGH0002_0020OB00004_9600000_000