TE OGH 1996/1/25 2Ob52/95

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.R.Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Edmund M*****, und 2. H***** AG *****, beide vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 66.164,19 sA, infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 11.April 1995, GZ 6 R 88/95-30, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.November 1994, GZ 3 C 510/94t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20.11.1993 ereignete sich auf der Autobahn A 9, auf der Richtungsfahrbahn von Graz nach Leibnitz, ein Verkehrsunfall, an welchem Monika W***** als Lenkerin des von der klagenden Partei gehaltenen PKWs N***** und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs ***** beteiligt waren. Die klagende Partei begehrt Schadenersatz in der Höhe von S 66.164,19 sA mit der Begründung, die Lenkerin des Klagsfahrzeuges habe den PKW wegen auf der Fahrbahn quer stehender Fahrzeuge und zufolge Fahrbahnglätte in einer Schrägstellung zum Stillstand gebracht, wodurch sie zum Teil auf den ersten, zum Teil auf den zweiten Fahrstreifen gelangt sei. Aus dieser Stillstandsposition habe sie wegen des bedrohlichen Herannahens eines weiteren PKWs ihr Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt, um zur Gänze auf den rechten Fahrstreifen und in der Folge auf den Pannenstreifen zu gelangen. Dabei sei es mit dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW zur Kollision gekommen, weil dieser sein Fahrzeug nicht unverzüglich zum Stillstand gebracht habe.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, das Alleinverschulden treffe die Lenkerin des Klagsfahrzeuges, weil diese aus der Stillstandsposition ungeachtet des Herannahens des Erstbeklagten ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt und den Fahrstreifen gewechselt habe. Dadurch sei es zur Kollision mit dem PKW des Erstbeklagten gekommen, der sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken beabsichtigt habe. Als Gegenforderung wurden die am Fahrzeug des Erstbeklagten entstandenen Schäden eingewendet.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung und auch die Gegenforderung je zur Hälfte zu Recht bestehen.

Es ging von nachstehenden Feststellungen aus. Die Autobahn A 9 weist in Fahrtrichtung der Streitteile zwei Fahrstreifen mit einer Gesamtbreite von 7,5 m auf. Der durch eine Randlinie abgegrenzte Pannenstreifen ist 2,9 m breit. An diesen schließt ein 1,2 m breiter Rasenstreifen und die äußere Leitschiene an. Aus der Anfahrtsrichtung der Beteiligten ist im Bereich des Straßenkilometers 17,5 eine Kuppe zu überfahren. Die Autobahn fällt von der Kuppe mit zumindest 4 % Gefälle ab und erreicht im Bereich des Straßenkilometers 18 wieder eine ebene Fahrbahn. Die Querneigung bis zu dieser Stelle beträgt rund 2 % nach links, und wechselt danach rund 2 % nach rechts zur Ableitung des Regenwassers. Mit Ausnahme der generellen Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h bestehen auf diesem Bereich der Autobahn keine Verkehrsbeschränkungen. Zum Unfallszeit schneite es; die Fahrbahn war zum Teil naß, zum Teil mit Schneematsch bedeckt. Auf die auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeuge besteht eine Sichtweite von 250 m. Die Lenkerin des Klagsfahrzeuges fuhr mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf dem rechten Fahrstreifen. Auf diesem Fahrstreifen herrschte Kolonnenverkehr. Als sie nach Überfahren der Kuppe bemerkte, daß sich vor ihr querstehende Fahrzeuge auf der Fahrbahn befanden und feststellte, daß durch Gaswegnahme allein ein Anhalten vor diesen querstehenden Fahrzeugen nicht möglich war, leitete sie ein Bremsmanöver ein. Sie kam mit ihrem Fahrzeug rund 20 m vor den querstehenden Fahrzeugen aufgrund der Witterungsverhältnisse derart zum Stillstand, daß sie teilweise in den rechten und auch in den linken Fahrstreifen ragte. Diese Verdrehung war aufgrund der Verhältnisse unvermeidlich. Sie nahm einen auf dem zweiten Fahrstreifen herannahenden PKW wahr und hatte den Eindruck, daß es diesem aufgrund seiner noch relativ hohen Geschwindigkeit nicht möglich sein werde, vor ihrem Fahrzeug anzuhalten und beschloß daher, ihr Fahrzeug wieder in Bewegung zu setzen, um den linken Fahrstreifen zu räumen. Der herannahende PKW-Lenker konnte aufgrund der rutschigen Fahrbahn seine Geschwindigkeit nicht entsprechend reduzieren und versuchte daher möglichst weit nach links auszulenken. Dadurch geriet er mit den linken Rädern seines Fahrzeuges mit der Bordsteinkante in Berührung und kollidierte schließlich mit einem der querstehenden Fahrzeuge.

Auch der Erstbeklagte fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf dem rechten Fahrstreifen. Er nahm 15 bis 20 Sekunden vor dem Unfall das Klagsfahrzeug wahr und beschloß, nachdem er seine Geschwindigkeit verringert hatte, auf den Pannenstreifen auszuweichen. Aufgrund der Anfahrtbewegung des Klagsfahrzeuges - der Startentschluß der Lenkerin erfolgte ca. 3 Sekunden vor dem Anstoß - konnte das am rechten Fahrstreifen herangelenkte Beklagtenfahrzeug nicht mehr rechts über den Pannenstreifen vorbeigelenkt werden und stieß mit der linken vorderen Ecke gegen die rechte hintere Türe und anschließend noch mit der rechten vorderen Ecke gegen die rechte hintere Türe des Klagsfahrzeuges und anschließend noch mit der rechten vorderen Ecke gegen die rechte Randleitschiene.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß keinem der beteiligten Fahrzeuglenker ein Verschulden vorzuwerfen sei. Von keinem der beiden beteiligten Fahrzeuge sei eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen, weshalb der Schaden 1 : 1 zu teilen sei.

Das Berufungsgericht gab keiner der von den beteiligten erhobenen Berufungen Folge.

Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß beide Fahrzeuglenker frei von Verschulden gewesen seien. Die Entscheidung des Erstbeklagten, an den bereits zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen vorbeizufahren, sei deshalb nahegelegen, weil bei der glatten Fahrbahn und den bereits auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen mit weiter nachfolgenden Fahrzeugen gerechnet werden mußte und es deshalb im legitimen Interesse des Erstbeklagten gewesen sei, sich von der Unfallstelle zu entfernen. Auch der Klägerin könne ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden, weil sie aufgrund der Fahrbahnbedingungen zwangsläufig in die beide Fahrstreifen blockierende Anhalteposition gelangt sei. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie ihr Fahrzeug aus dieser Position entfernen wollte, weil auf dem linken Fahrstreifen ein weiterer PKW gekommen sei, der tatsächlich nicht mehr vor den anderen querstehenden Fahrzeugen anhalten konnte. Das Berufungsgericht billigte daher ausgehend von der gleichhohen Betriebsgefahr die Schadensteilung im Ausmaß von 1 : 1.

Es ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage der Zulässigkeit des Vorbeifahrens an einer auf einer Autobahn zum Stillstand gelangten Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen oberstgerichtliche Judikatur nicht besteht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision beider Streitteile.

Die Klägerin strebt die Abänderung des Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung an; die Beklagten beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz; hilfsweise die Abweisung des Klagebegehrens.

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Zur Revision der Klägerin:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer allein auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision führt die Revisionswerberin an, der Erstbeklagte wäre aufgrund der jedenfalls unklaren Verkehrssituation verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug vor dem Fahrzeug der Klägerin zum Stillstand zu bringen. Es begründe jedenfalls ein Verschulden des Erstbeklagten, dennoch unter Benützung des Pannenstreifens rechts an den zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen vorbeizufahren.

Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens aller beteiligten Fahrzeuge ist aber die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zu billigen.

Nach § 2 Abs 1 Z 6 a StVO ist ein Pannenstreifen der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist. § 46 Abs 4 lit d StVO verbietet es, den Pannenstreifen, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt, zu befahren.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, a StVO ist ein Pannenstreifen der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist. Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO verbietet es, den Pannenstreifen, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt, zu befahren.

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, daß die beteiligten Fahrzeuglenker aufgrund der Verkehrsverhältnisse damit rechnen mußten, daß auch weitere Fahrzeuglenker infolge der Witterungsbedingungen nicht mehr rechtzeitig vor den auf der Autobahn angehaltenen Fahrzeugen anhalten werden können. Sowie der Lenkerin des Klagsfahrzeuges zuzubilligen ist, ihr Fahrzeug wegen eines auf dem linken Fahrstreifen herannahenden Fahrzeuges aus der Gefahrenposition wegzubewegen, muß dies auch dem Erstbeklagten zugebilligt werden. Beide Fahrzeuglenker wollten nämlich, wie sich aus der Unfallsskizze ergibt, dazu den Pannenstreifen benützen. Dem Erstbeklagten kann nicht vorgeworfen werden, zunächst sein Fahrzeug vor dem Klagsfahrzeug nicht angehalten zu haben, wenn ihm im nachhinein zugestanden wird, sein Fahrzeug ebenfalls von der Gefahrenstelle wegzubewegen. Zu berücksichtigen ist, daß sich auf dem rechten Fahrstreifen Kolonnenverkehr befand. Das Fahrmanöver des Erstbeklagten ist daher aufgrund der damaligen, nach den im Sachverständigengutachten enthaltenen Angaben, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen, gerechtfertigt.

Zur Revision der Beklagten:

Die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

In der Sache selbst behauptet die Revision, daß die Lenkerin des Klagsfahrzeuges schon deshalb ein Verschulden treffe, weil sie ihr Fahrzeug in einer Schrägstellung zum Stillstand gebracht habe.

Auf diesen Vorwurf ist nicht weiter einzugehen, weil nach den Feststellungen des Erstgerichtes diese Schrägstellung aufgrund der Witterungsverhältnisse unvermeidbar war.

Wie schon das Berufungsgericht ausführte, ist das Losfahren aus der Schrägstellung als eine im nachhinein entschuldbare Reaktion zu werten. Zu berücksichtigen ist, daß sich auf dem linken Fahrstreifen tatsächlich ein Fahrzeug näherte, das in der Folge nicht mehr vor den die Fahrbahn blockierenden querstehenden Fahrzeugen anhalten konnte. Wenn sie sich daher in dieser Situation entschloß, ihr Fahrzeug aus dieser gefährlichen Position wegzubewegen, kann ihr dies ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Ausgehend von der von beiden beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr erweist sich daher die Schadensteilung im Umfange von 1 : 1 gerechtfertigt.

Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB00052.95.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19960125_OGH0002_0020OB00052_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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